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Ocean Partners Shipping Invest 3

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§ 4 Zwischenanlage des KommanditkapitalsDie Zielgesellschaft ist berechtigt, das Kommanditkapital, solange undsoweit dieses nicht für <strong>Invest</strong>itionen oder zur Begleichung fälligerVerbindlichkeiten der Zielgesellschaft benötigt wird, in geeignete Tages -geldanlagen, kurzläufige Termingelder, Spareinlagen, Geldmarkt instru -mente (wie in § 1 Abs. (11) Satz 3 Kreditwesengesetz definiert) oder inStaatsanleihen, deren Fälligkeit auch nach der <strong>Invest</strong>ition der Mittelgemäß <strong>Invest</strong>itionsplan liegen darf, zu investieren. Eine Geldanlage inausländischer Währung, insbesondere in US-Dollar, ist zulässig.§ 5 Gesellschafterkonten(1) Für jeden Gesellschafter wird bei der Zielgesellschaft ein festesKapitalkonto, ein variables Kapitalkonto und ein Verlustvortrags -konto geführt. Die Einrichtung weiterer Konten ist zulässig.(2) Die Pflichteinlagen der Zielgesellschafter werden auf festen Kapital -konten verbucht.(3) Auf den variablen Kapitalkonten werden ausstehende Zahlungen aufdie Pflichteinlagen, etwaige Einlagen, die keine Pflichteinlagen sind,Gewinnzuweisungen, soweit diese nicht zum vorrangigen Ausgleichvon auf Verlustvortragskonten gebuchten Verlusten verwendet werden,und Entnahmen gebucht.(4) Auf den Verlustvortragskonten werden die anteiligen Verluste undGewinne bis zum Ausgleich vorhandener Verluste sowie etwaigeVorabverluste gemäß § 8 Abs. (3) Satz 2, die ebenfalls vorab mitGewinnen auszugleichen sind, gebucht. Dies gilt auch, wenn dieVerlustanteile die Haftsummen der Kommanditisten übersteigen.(5) Sämtliche Konten sind unverzinslich zu führen.§ 6 Geschäftsführung und Vertretung(1) Zur Geschäftsführung der Zielgesellschaft ist die Komplementärinallein und ausschließlich berechtigt und verpflichtet. Sie hat dieGeschäfte der Zielgesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichenKaufmannes in Übereinstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag undden Beschlüssen der Gesellschafter zu führen. Die Komplementärinkann zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ganz oder teilweise Drittebeauftragen. Im Verhältnis zur Zielgesellschaft bleibt die Komple -mentärin jedoch für die ordnungsgemäße Durchführung derGeschäfts führungsaufgaben verantwortlich. Die Kommanditisten sindvon der Geschäftsführung ausgeschlossen.(2) Die Komplementärin und ihre Organe unterliegen keinem Wett -bewerbsverbot und sind von den Beschränkungen des § 181 BGBbefreit.(3) Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Komple men -tärin gilt für alle Geschäfte, die nach Art und Umfang oder Risiko inden Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes derZielgesellschaft fallen (vgl. § 2).Die Komplementärin ist insbesondere berechtigt, folgende Verträgeund Rechtsgeschäfte ohne Zustimmung der Gesellschafterversamm -lung oder des Beirats der Fondsgesellschaft abzuschließen, durchzuführen,zu ändern und zu beenden:a) Darlehensverträge zum Erwerb von Schiffen (vgl. Abs. (4) lit. a)und Belastung der erworbenen Schiffe zugunsten der etwaigden Erwerb eines Schiffes finanzierenden Bank;b) Bereederungsvertrag mit der OPS Shipmanagement KG und/oderetwaigen Dritten sowie sonstige für die Bereederung desSchiffes notwendigen Verträge;c) Geschäftsbesorgungsvertrag Objekt- und Charterbeschaffung mitder Howe Robinson & Company Ltd., ZweigniederlassungHamburg;d) Wahl der Flagge und des Registers bei der Übernahme desSchiffes sowie Schaffung der zur Erfüllung der Voraussetzungenfür die Tonnagebesteuerung (§ 5 a EStG) erforderlichen Voraus -setzungen, insbesondere Umflaggung und Umregi strierung;e) Gründung bzw. Erwerb von Tochtergesellschaften in geeignetenLändern und Abschluss von Verträgen, die zur Führung derFlagge dieses Landes notwendig und geeignet sind, einschließlicheiner etwaigen treuhänderischen Übertragung des Eigen -tums an zu erwerbenden Schiffen auf diese Tochter gesellschaft;f) Antrag auf erstmalige Anwendung der Tonnagebesteuerunggemäß § 5 a EStG;g) Kurs- und Sicherungsmaßnahmen während der <strong>Invest</strong>itions phasesowie die Zwischenanlage des Kommanditkapitals gemäß § 4;h) Aufnahme eines Kontokorrentkredites zur Überbrückung kurzfristigerLiquiditätsengpässe, nicht zur <strong>Invest</strong>ition bis zur Höhevon US-Dollar 1,0 Mio.;i) sonstige im Rahmen der Mittelverwendung nach Maßgabe der<strong>Invest</strong>itionskriterien vorgesehene Verträge;j) Maklerverträge über den An- und Verkauf sowie über dieVercharterung eines Schiffes, auch mit Unternehmen, an denendie Komplementärin, die Fondsgesellschaft oder der Vertrags -reeder oder deren jeweilige Gesellschafter direkt oder indirektbeteiligt sind;k) Abschluss von Charterverträgen in Übereinstimmung mit derBefrachtungsstrategie gemäß § 6 Abs. (4) lit. m);l) Verträge im Sinne des § 6 Abs. (4) lit. a) bis zum Ablauf derPlatzierungsfrist gemäß § 3 Abs. (4) des Gesellschaftsvertragesder Fondsgesellschaft;m) sonstige Verträge, die den im Verkaufsprospekt der Fondsgesell -schaft in der jeweils gültigen Fassung dargestellten <strong>Invest</strong>itions -kriterien, welche diesem Gesellschaftsvertrag als Anlage 1 beigefügtsind (nachfolgend “<strong>Invest</strong>itionskriterien” genannt), entsprechenund der Mittelverwendungskontrolle unterliegen.(4) Für die folgenden Rechtsgeschäfte und Maßnahmen bedarf dieKomplementärin der vorherigen Zustimmung des Beirats derFondsgesellschaft:a) Verträge zum Erwerb von Vermögensgegenständen im Rahmendes Unternehmenszwecks (§ 2), insbesondere der Erwerb einesSchiffs, welches den <strong>Invest</strong>itionskriterien entspricht (vgl. jedoch§ 6 Abs. (3) lit. l));b) <strong>Invest</strong>itionen, die von den <strong>Invest</strong>itionskriterien abweichen; derBeirat ist nicht berechtigt, <strong>Invest</strong>itionen abweichend zumGegenstand des Unternehmens zuzustimmen;c) Entscheidung über die Veräußerung eines Schiffs;d) Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, Übernahme vonBürgschaften, Schuldbeitritt, Übernahme von Garantien undGewährung von Sicherheiten über einen Betrag von US-Dollar50.000 im Einzelfall hinaus;e) Erteilung und Widerruf von Prokuren und Handlungsvoll -machten;f) Abschluss von Anstellungsverträgen und Gewährung vonTantiemen (soweit nicht seemännisches Personal betroffen ist);g) Inbetriebnahme und Stilllegung von wesentlichen Betriebsteilen;h) Aufnahme und Umschuldung von Schiffshypothekendarlehen(ausgenommen Darlehen in der <strong>Invest</strong>itionsphase);<strong>Ocean</strong> <strong>Partners</strong> <strong>Shipping</strong> <strong>Invest</strong> __ 117

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