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Ocean Partners Shipping Invest 3

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Fallbeileffekt, der die steuerliche Verschonung rückwirkendin vollem Umfang negiert hätte, sondern es erfolgt eine zeitanteiligeBerechnung betreffend des nicht mehr erreichtenVerhaftungszeitraumes. Darüber hinaus ist eine Reinvestitionzur Vermeidung der nachträglichen Steuerpflicht möglich.Demnach kann innerhalb eines Zeitraumes von sechsMonaten nach steuerschädlichem Verkauf der Beteiligungbzw. des Schiffes in eine gleichartige Vermögensart (hierBetriebsvermögen, insbesondere Schiffsbeteiligung) reinvestiertwerden. Das neue Betriebsvermögen kann dann dierestliche Verhaftungszeit “abarbeiten”.Steuerklasse I für BetriebsvermögenFür Erwerber von Betriebsvermögen gilt generell die Steuer -klasse I, auch wenn sie ansonsten in den Steuerklassen II undIII angehörig sind. Für diese Steuerklassen-Begünstigung geltendie Behaltedauern der Verschonungs abschläge analog.Einkommensteuerermäßigung bei Doppelbelastung mitErbschaftsteuerWerden nach dem Erbfall zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandenestille Reserven oder Gewinnanteile versteuert, sowird die darauf entfallende Einkommensteuer auf Antragermäßigt, so dass es zu keiner Doppelbelastung der bereitsmit Erb schaftsteuer belasteten stillen Reserven kommt.Wegen der für die Fondsgesellschaft anzuwendendenTonnagesteuer ist eine derartige Doppelbelastung zwischenErbschaftsteuer und Einkommensteuer aber praktisch ausgeschlossen.UmsatzsteuerDie Fondsgesellschaft wird ein aktives Beteiligungsmanage -ment durch direkte Einflussnahme auf die Geschäftstätigkeitder Zielgesellschaften durchführen. Sie er zielt durch dieseDienstleistungen nachhaltig Einnahmen, ist damit Unter neh -merin im Sinne des § 2 Abs. (1) UStG und ist grundsätzlichzum Vorsteuerabzug berechtigt. Nach dem Ur teil desEuropäischen Gerichtshofes vom 26. Juni 2003 und dernachfolgenden Entscheidung des Bundesfinanzhofes stellt dieAusgabe von Gesellschaftsanteilen an der eigenen Gesell -schaft keine eigenständige umsatzsteuerliche Leistung dar,sondern ist Ausfluss der allgemeinen unternehmerischen Tä -tig keit. Da die Fondsgesellschaft unternehmerisch durch dieManage ment-, Administrations- und sonstigen Dienst leis tun -gen gegenüber den Zielgesell schaf ten gegen Sonder ent gelt(Gewinnvorabs gemäß Gesells chafts vertrag aber mit festenVergütungsbeträgen) umsatzsteuerpflichtige Leistungenerbringt, ist sie grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt.Nach der Recht sprechung des Euro päischen Gerichtshofessind nunmehr auch die Vor steu ern, die auf Leistungen imZusammenhang mit der Aus gabe von Gesellschaftsanteilenzusammenhängen, unbeschränkt ab ziehbar. Soweit jedochLeistungen an die Gesell schafter er bracht werden, die auf dennicht unternehmerischen Bereich (z.B. die Privatsphäre derGesellschafter) entfallen, ist nach der Rechtsprechung desBundesfinanzhofes ein Vorsteuer abzug ausgeschlossen.Die Zielgesellschaften betreiben Handelsschiffe und sind mitdieser Tätigkeit ebenfalls Unternehmer im Sinne des § 2Abs. (1) UStG, da sie eine gewerbliche Tätigkeit nachhaltigzur Erzielung von Einnahmen ausüben. Die von ihnenerbrachten Leistungen sind grundsätzlich steuerbar, sie sindaber gem. § 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 UStG von der Umsatzsteuerbefreit. Trotz ihrer steuerfreien Ausgangsleistungen könnendie Ziel gesellschaften nach § 15 Abs. (3) Nr. 1a UStG dieihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuerabziehen.Steuerliche AngabenvorbehalteDie Angaben im Prospekt über die steuerliche Konzeptionund die daraus folgenden Auswirkungen entsprechen denzum Prospektaufstellungsdatum geltenden Steuergesetzen,veröffentlichten Verwaltungsanweisungen und Gerichts ent -scheidungen. Etwaige während der Laufzeit der Vermögens -anlage eintretende Änderungen der derzeitigen Rechtslagesowie zukünftige oder unveröffentlichte Verwaltungsan wei -sungen können Auswirkung auf die steuerliche Beur teilungder Beteiligung haben. Es ist grundsätzlich auch nicht auszuschließen,dass die Finanzverwaltung und/oder die Rechts -prechung den Sachverhalt letztlich abweichend von dieserDarstellung beurteilt.Eine Haftung für die Anerkennung der steuerlichen Behand -lung kann ebenso wenig übernommen werden wie für dentatsächlichen Eintritt der Prognose. Dies gilt besonders fürden Fortbestand der Tonnagegewinnbesteuerung nach § 5aEStG für die gesamte Laufzeit der Fondsgesellschaft, da dieGewinnpauschale die fast vollständige Steuerfreistellung derlaufenden Betriebsergebnisse und des Veräußerungsgewinnsbewirkt und dies von erheblicher Bedeutung für die Renta bi -lität der Fondsgesellschaft ist. Zudem beruhen sämtlichesteuer liche Angaben in diesem Prospekt darauf, dass dieBeteili gung nicht im Betriebsvermögen einer Kapital -gesellschaft gehalten wird.96 __ Steuerliche Grundlagen

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