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Ocean Partners Shipping Invest 3

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AuszahlungenBei den vorgesehenen Auszahlungen (Ausschüttungen) handeltes sich wegen der Rechtsform der Personenhandels ge sell -schaft grundsätzlich um steuerneutrale Entnahmen, unabhängigdavon, ob diese durch Gewinne gedeckt sind oder nicht.Eine eigene Besteuerung dieser Beträge erfolgt daher nicht.Es erfolgt auch keine fiktive Zurechnung von Gewinnen nach§ 15a Abs. (3) EStG, da weder der Fonds gesellschaft nochden Anlegern während der Laufzeit der Beteiligung steuerlichausgleichsfähige Verluste zugewiesen werden.Besteuerung bei der VeräußerungIm Falle der Veräußerung eines Anteils an der Fondsgesell -schaft kann ein Gewinn aus der Realisierung stiller Reservenin den Zielgesellschaften entstehen. Wir gehen mit derFinanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg (Erlassvom 10. Mai 2005, Az. 52–S 2241–007/06) davon aus, dassaufgedeckte stille Reserven in den Zielgesellschaften, dieihren Gewinn nach § 5a EStG pauschal ermitteln, bei demAnleger der Fondsgesellschaft keiner weiteren Besteuerungunterliegen, sondern mit der pauschalen Gewinnermittlungabgegolten sind (§§ 16 i.V.m. 5a Abs. (5) S. 1 EStG). ImGegenzug können aber etwaige Verluste, die aus der Anteils -veräußerung entstehen könnten, nicht verrechnet werden.Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen sind auf derEbene der Fondsgesellschaft ebenfalls gem. § 16 EStG i.V.m.§ 5a Abs. (5) S. 1 EStG mit dem pauschal ermittelten Ton -nageergebnis abgegolten. Gleiches gilt für die Veräußerungvon Seeschiffen auf Ebene der Zielgesellschaften.BesteuerungsverfahrenBei einer doppelstöckigen Personengesellschaft erfolgensowohl auf Ebene der Obergesellschaft (Fondsgesellschaft) alsauch der Untergesellschaften (Zielgesellschaften) jeweilseigenständige Verfahren zur gesonderten und einheitlichenFeststellung von Besteuerungsgrundlagen (§§ 179 Abs. (1),180 Abs. (1) Nr. 2a AO). Da das steuerliche Ergebnis derFonds gesellschaft von den steuerlichen Ergebnissen derZielgesell schaften bestimmt wird, ist üblicherweise ein längererZeit raum notwendig bis das steuerliche Ergebnis für einenAnleger an der Dachgesellschaft feststeht.Zunächst stellen die jeweils zuständigen Betriebsstätten finanz -ämter der Zielgesellschaften das steuerliche Ergebnis desBesteuerungszeitraums sowohl einheitlich für jede Ziel ge sell -schaft als auch gesondert für deren jeweilige Gesell schafterfest. Die entsprechenden Feststellungsbescheide sind Grund -lagenbescheide für den Feststellungsbescheid auf Ebene derFondsgesellschaft.Das Betriebsstättenfinanzamt der Fondsgesellschaft stellt aufder Grundlage der Feststellungsbescheide der Zielgesell schaf -ten das steuerliche Ergebnis des Besteuerungszeitraumssowohl einheitlich für die Fondsgesellschaft als auch gesondertfür deren Gesellschafter (Anleger) fest. Der entsprechendeFeststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid für die Ein kom -mensteuerbescheide der Anleger.Die Übermittlung der gesondert festgestellten Besteuerungs -grundlagen der Anleger an deren Wohnsitzfinanzämtererfolgt von Amts wegen. Gleiches gilt für geänderte Beteili -gungsergebnisse aufgrund von Betriebsprüfungen.Über den Weg der einheitlichen und gesonderten Fest stel lun -gen von Besteuerungsgrundlagen wirkt sich die pauschaleGewinnermittlung nach der Tonnage gem. § 5a EstG der Ziel -gesellschaften letztlich bei dem Anleger der Fonds gesell schaftaus, der an der Zielgesellschaften mittelbar beteiligt ist.ZinsabschlagsteuerSollten die Fonds- und/oder die Zielgesellschaften Zins er trägeerzielen, so unterliegen diese grundsätzlich der Zins ab schlag -steuer nebst Solidaritätszuschlag. Gemäß den Rege lungen inden jeweiligen Gesellschaftsverträgen werden diese Beträge,soweit gesetzlich zulässig und soweit sie als Entnah men zubehandeln sind, ausschließlich dem Kapital konto der jeweiligenKomplementärin belastet. Die jeweilige Komple mentärinverpflichtet sich, das Kapitalkonto in Höhe dieser anrechenbarenSteuern wieder auszugleichen.Einkommensteuersatz/SolidaritätszuschlagDas dem Anleger aus der Beteiligung an der Fondsgesell -schaft zugewiesene Einkommen wird im Rahmen der Ver -anlagung mit dem individuellen Einkommensteuersatz desAnlegers besteuert.92 __ Steuerliche Grundlagen

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