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Ocean Partners Shipping Invest 3

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§ 3 Gesellschafterversammlungen der Fondsgesellschaft undBevollmächtigung des Treugebers(1) Die Treuhänderin hat den Treugeber von der Durchführung einerGesellschafterversammlung zu unterrichten und Weisungen desTreugebers hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts einzuholen.Die Treuhänderin kann Abstimmungsempfehlungen abgeben.Weisungen an die Treuhänderin sind schriftlich oder in einer anderenvon der Treuhänderin zu bestimmenden Form zu erteilen. DieTreuhänderin ist verpflichtet, nach Maßgabe der Weisungen desTreugebers abzustimmen. Geht der Treuhänderin keine ausdrücklicheWeisung zu, ist die Treuhänderin verpflichtet, sich bei derBeschlussfassung mit den Stimmen des Treugebers zu enthalten.(2) Soweit Weisungen des Treugebers ausnahmsweise nicht rechtzeitigeingeholt werden können, weil nicht aufschiebbare Beschlüsse zurBeschlussfassung anstehen, ist die Treuhänderin berechtigt, nachpflichtgemäßem Ermessen abzustimmen. Im Anschluss an eine solcheAbstimmung hat die Treuhänderin den Treugeber über ihreEntscheidung und ihr Handeln unverzüglich zu unterrichten.(3) Eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß Absatz (2)ist bei folgenden Beschlussgegenständen ausgeschlossen:a) Änderung des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft;b) Auflösung der Fondsgesellschaft;c) Aufgabe des Geschäftsbetriebes der Fondsgesellschaft oder dessenwesentliche Änderung;d) Austausch der Komplementärin der Fondsgesellschaft.(4) Die Treuhänderin erteilt hiermit dem Treugeber Vollmacht, an Gesell -schafterversammlungen der Fondsgesellschaft teilzunehmen und dasStimmrecht aus der Treuhandbeteiligung auszuüben. Soweit derTreugeber von der Vollmacht Gebrauch macht, ist die Treu händerinvon der Stimmabgabe ausgeschlossen. Die Vollmacht kann nur inVerbindung mit der Beendigung dieses Vertrages widerrufen werden.Der Treugeber ist nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages (vgl. § 12Abs. (8) des Gesellschaftsvertrages) berechtigt, seinerseits Dritte zubevollmächtigen.§ 4 Verpflichtungen des TreugebersDer Treugeber ist verpflichtet, die Zeichnungssumme zu den in der Bei -trittserklärung genannten Zeitpunkten auf das dort genannte Konto einzuzahlen.Kosten und Gebühren, die dem Treugeber von seiner eigenenBank in Rechnung gestellt werden, hat dieser selbst zu tragen. Die Treu -händerin ist berechtigt, ihren Zahlungsanspruch gegen den Treugeber andie Fondsgesellschaft mit befreiender Wirkung an Erfüllungs statt abzutreten,um ihre für die Treuhandbeteiligung gegenüber der Fonds gesell -schaft bestehende Einlageverpflichtung zu erfüllen. Kommt der Treugebermit Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, kann die Treu händerinVerzugszinsen in Höhe von 0,5 % monatlich verlangen. Die Treuhänderinist auch zur Geltendmachung eines darüber hinausgehendenSchadenersatzes berechtigt.§ 5 Übertragung der Treuhandbeteiligung(1) Der Treugeber kann die Rechte und Pflichten aus diesemTreuhandvertrag mit Zustimmung der Komplementärin ganz oderteilweise auf einen Dritten übertragen (Vertragsübernahme). Satz (1)gilt entsprechend für sonstige Verfügungen über aus derRechtsposition als Treugeber resultierende Rechte, insbesondereAbtretungen, Verpfändungen oder sonstige Belastungen.(2) Die Treuhänderin bevollmächtigt den Treugeber, die Treuhand betei -ligung durch Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten aus diesemTreuhandvertrag im Wege der Vertragsübernahme zu übertragenund alle insoweit erforderlichen Erklärungen im Namen der Treu -händerin abzugeben. Die Regelungen des § 18 des Gesellschafts -vertrages sind zu beachten.§ 6 Umwandlung des Treuhandverhältnisses(1) Der Treugeber kann von der Treuhänderin jederzeit die Übertragungeiner der Treuhandbeteiligung entsprechenden Kommanditbeteili -gung auf sich, seinen Ehegatten, seinen eingetragenen Lebenspartneroder seine Verwandten in gerader Linie verlangen. In einem solchenFall wird der Treugeber bzw. der Ehegatte, eingetragene Lebens -partner oder Verwandte in gerader Linie mit einer Haftsumme inHöhe von Euro 0,10 je US-Dollar 1,00 seiner Treuhandbeteiligung indas Handelsregister der Fondsgesellschaft als im Wege der Sonder -rechtsnachfolge beigetretener Kommanditist eingetragen. Etwaige imZusammenhang mit der Übertragung entstehenden Kosten undGebühren trägt der Treugeber. Zudem hat der umwandelnde Treu -geber die Fondsgesellschaft und die übrigen Gesellschafter von sämtlichenNachteilen, insbesondere steuerlicher Art, freizustellen, diedurch die teilweise oder vollständige Übertragung seiner Treuhand -beteiligung entstehen.(2) Im Anschluss an eine Übertragung der der Treuhandbeteiligung entsprechendenKommanditbeteiligung auf den Treugeber nimmt dieTreuhänderin die Rechte des Treugebers als Verwaltungstreuhänderinfür den Treugeber wahr. Soweit sich aus der unmittelbaren Beteili -gung des Treugebers an der Fondsgesellschaft nicht zwingend etwasanderes ergibt, gelten die Rechte und Pflichten dieses Treuhand -vertrages zwischen der Treuhänderin und dem Treugeber fort.(3) Der Treugeber bevollmächtigt die Treuhänderin hiermit unterBefreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, ihn in Gesell -schafterversammlungen und bei Gesellschafterbeschlüssen derFondsgesellschaft in entsprechender Anwendung von § 3 diesesVertrages zu vertreten.(4) Nach der Umwandlung des Treuhandverhältnisses in eine Verwal -tungstreuhand ist die Übertragung der Beteiligung an der Fonds -gesellschaft nach Maßgabe des § 18 des Gesellschaftsvertrages nurzulässig, wenn der Erwerber zugleich auch in die Rechte undPflichten des Treugebers aus diesem Treuhandvertrag eintritt.§ 7 Tod des Treugebers(1) Bei Tod des Treugebers wird die Treuhandschaft mit dessen Erbenoder den anderweitig durch Verfügung von Todes wegen Begünstig -ten (nachfolgend zusammenfassend “Erben” genannt) fortgesetzt.(2) Sind mehrere Erben (nachfolgend “Erbengemeinschaft” genannt) vorhanden,so können sie ihre Rechte als Treugeber bis zur Ausein an -dersetzung der Erbengemeinschaft nur einheitlich durch einengemeinsamen Bevollmächtigten ausüben. Gleiches gilt im Anschlussan eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft für Treuhand -beteiligungen von Mitgliedern der Erbengemeinschaft, deren Betei -ligung nicht mindestens einen Betrag von US-Dollar 25.000 erreicht.Geringere Anteile, die einen gemeinsamen Bevollmächtigtenentbehr lich machen, sind mit Zustimmung der Komplementärinzulässig. Ein Anspruch der Mitglieder der Erbengemeinschaft aufHerabsetzung der Mindestbeteiligung besteht nicht.128 __ Treuhand- und Verwaltungsvertrag

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