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Ocean Partners Shipping Invest 3

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(Tätigkeits-)Vergütungen, die in einem Gesellschaftsvertragvereinbart sind, sollen nach der Rechtsprechung des BFH alsSondervergütungen im Sinne des § 15 Abs. (1) Satz 1 Nr. 2und Satz 2 EStG zu qualifizieren sein, wenn sie handelsrechtlichnach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags alsKosten zu behandeln, insbesondere im Gegensatz zu einemVorabgewinn auch dann zu zahlen sind, wenn kein Gewinnerwirtschaftet wird (BFH-Urteil vom 6. Juli 1999, BStBl 1999II S. 720). Im Gesellschaftsvertrag als Vorabgewinn bezeichneteLeistungen, die auch in Verlustfällen zu leisten sind undnicht als Entnahmen das Kapitalkonto des Gesellschaftersmindern, sind für die Gewinnermittlung nach § 5a EStG alshinzuzurechnende Vergütungen zu behandeln.Da gemäß Gesellschaftsvertrag der Fonds- und Zielgesell -schaften Vorabgewinne, die noch nicht durch entsprechendeGewinnzuweisungen aus einem Gesamtgewinn gedeckt sind,zu einem Sonderentnahmerecht des Gesellschafters führen,sollten die Vorabgewinne bei den Fonds- und Zielgesell -schaften nicht als Sondervergütung zu beurteilen sein.Erbschaft- und SchenkungsteuerDie Übertragung der Beteiligung eines in der BundesrepublikDeutschland ansässigen Anlegers an der Fondsgesellschaftdurch Schenkung oder Erbschaft unterliegt grundsätzlich derErbschaft- und Schenkungsteuer.Bewertung BetriebsvermögenDer Betrieb von Seeschiffen durch die Zielgesellschaften stellteine originär gewerbliche Betätigung dar, so dass es sich durchdie mittelbare Beteiligung auch für die Fondsgesell schaft umoriginäres Betriebsvermögen handelt.Sofern der Anleger direkt an der Fondsgesellschaft beteiligtund als Kommanditist in das Handelsregister eingetragen ist,gelten für Anteile an der Fondsgesellschaft im Rahmen derBesteuerung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer die Bewer -tungs- und Vergünstigungsvorschriften für Betriebsvermögen.Ist der Anleger zum Zeitpunkt der Übertragung der Beteili -gung durch Erbschaft oder Schenkung nicht unmittelbar ander Fondsgesellschaft beteiligt, sondern lediglich mittelbarüber die Treuhänderin, würde gemäß Erlass des BayrischenStaatsministeriums der Finanzen vom 16. Juni 2006 keineÜbertragung der Beteiligung selbst erfolgen, sondern einesHerausgabeanspruchs gegenüber dem Treugeber auf Rück -über tragung des Treugutes. In Folge dessen sind die Ver -günstigungen für die Übertragung von Betriebsvermögennach § 13a ErbStG und § 19a ErbStG zu versagen.Vergleichswert und vereinfachtes ErtragswertverfahrenDer Wert von Betriebsvermögen wird vorrangig nach demVergleichswert ermittelt, wenn Verkäufe von Anteilen anBetriebsvermögen unter Fremden weniger als ein Jahr vomBesteuerungszeitpunkt zurückliegen. Dies kann für Schiffs -fondsanteile bedeutsam sein, wenn Anteile an so genanntenZweitmarktbörsen oder von Zweitmarktfonds aufgekauft werden.Liegen derartige zeitnahe Verkäufe nicht vor, erfolgtgrundsätzlich eine Bewertung nach einem vereinfachtenErtragswertverfahren. Ausgangspunkt bei diesem vereinfachtenErtragswertverfahren bilden die Betriebsergebnisse derletzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirt -schaftsjahre bereinigt um außerordentliche Erträge und Auf -wendungen sowie sonstige Sondertatbestände.Dieser nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermitteltegemeine Wert des Unternehmens ist jedoch sowohl für denAnleger als auch für die Finanzbehörde nicht bindend. Beidekönnen diesen Wert ablehnen, wenn es sich dabei um einoffensichtlich unzutreffendes Ergebnis handelt. Bei Ein -schiffs gesellschaften mit Tonnagesteueranwendung ist grundsätzlichdavon auszugehen, dass die Finanzbehörden das vereinfachteErtragswertverfahren aus folgenden Gründen ablehnenwerden:__ Nach den amtlichen AfA-Tabellen beträgt die steuerlicheNutzungsdauer für Schiffe 12 Jahre. DieserAbschreibungszeitraum führt im Vergleich zur Nutzbarkeiteines Schiffes von in der Regel über 20 Jahren zu einervoraussichtlich überhöhten Abschreibung.__ Bei Anwendung der Tonnagesteuer auf den Pauschalgewinnfallen nur symbolische Ertragsteuern an. Derpauschale Ertragsteuerabzug von 30 %, der im Rahmendes vereinfachten Ertragswertverfahrens eine GewerbeundEinkommensteuerbelastung abdecken soll, fälltsomit nicht an.Soweit nicht ohnehin der Wert aus einem tatsächlichenVerkauf innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungszeitpunktabgeleitet wird, ist davon auszugehen, dass wegen derumfangreichen Zweitmarktaktivitäten für Schiffsbeteili gun -gen in den letzten Jahren eine Wertermittlung nach demdabei angewandten gemischten Substanz- und Ertragswert -94 __ Steuerliche Grundlagen

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