12.07.2015 Aufrufe

Ocean Partners Shipping Invest 3

Ocean Partners Shipping Invest 3

Ocean Partners Shipping Invest 3

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Im Rahmen der Matrix über die Renditechancen für den An -leger wurde durchgehend mit dem seit dem Jahr 2008 geltendeneinkommensteuerlichen Spitzensteuersatz von 45 %zuzüglich eines Solidaritätszuschlags in Höhe von 5,5 % derfestgesetzten Einkommensteuer gerechnet. Etwaig anfallendeKirchensteuer bleibt in der Renditechancen-Matrix unberücksichtigt.Veränderungen der Steuersätze in der Zukunft würdenzu einer Änderung der individuellen Steuerbelastung derAnleger führen.Da aufgrund der Tonnagebesteuerung weder der Fondsgesell -schaft noch den Anlegern während der Laufzeit der Beteili -gung steuerlich ausgleichsfähige Verluste zugewiesen werden,bestehen insoweit keine Möglichkeiten eines einkommensteuerlichenVerlustausgleichs bzw. kommen keine Verlustaus -gleichsbeschränkungen zur Anwendung.GewerbesteuerDie Fondsgesellschaft führt einen Gewerbebetrieb, der gem.§ 2 Abs. (1) GewStG der Gewerbesteuer unterliegt. Die Fondsgesellschaftist gem. § 5 Abs. (1) S. 3 GewStG auch Steuer -schuldner. Der Gewerbeertrag der Fondsgesellschaft ist umdie Gewinnanteile aus den Zielgesellschaften zu kürzen, dainsoweit die entsprechende Kürzung des § 9 Nr. 2 EStG zurAnwendung kommt. Damit unterliegt der Gewerbesteuer nurein etwaiges eigenes Ergebnis aus eigener Geschäfts tätigkeit,soweit es den jährlichen Freibetrag in Höhe von zur ZeitEuro 24.500 übersteigt. Da die an Gesellschafter gezahltenVergütungen dem Gewinn der Gesellschaft als Sonderver gü -tungen hinzuzurechnen und der Gewerbesteuer zu unterwerfensind, wird insbesondere in der Anlaufphase der Gesell -schaft grundsätzlich Gewerbesteuer anfallen. Dies gilt nichtfür von der Fondsgesellschaft gesellschaftsvertraglich vereinbarteVorabgewinne. Soweit sich die von der Fonds gesell -schaft geschuldete Gewerbesteuer aufgrund von Zah lungenan Gesellschafter erhöht, ist der entsprechende Erhö hungs -betrag auf dem Verlustvortragskonto des betreffenden Gesell -schafters zu buchen. Der betreffende Gesellschafter hat denErhöhungsbetrag auf erstes Anfordern der Fonds gesell schafteinzulegen. Dieses wird für die Anbieterin der Fall sein. DieFondsgesellschaft ist berechtigt, mit diesem Aus gleichs an -spruch gegenüber Entnahmeansprüchen des betreffendenGesellschafters aufzurechnen. Die Anleger haben die Möglich -keit, eine etwaige auf Ebene der Fonds gesellschaft an fallendeGewerbesteuer auf ihre Einkommen steuer anzurechnen.Auch die Zielgesellschaften führen mit ihren in inländischenSchiffsregistern eingetragenen Seeschiffen jeweils Gewerbe -betriebe, die gem. § 2 Abs. (1) GewStG der Gewerbesteuerunterliegen. Als Gewerbeertrag gilt gem. § 7 S. 3 GewStG dernach § 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinnder Zielgesellschaften ohne gewerbesteuerliche Hinzurech -nungen oder Kürzungen, aber zuzüglich der Sonderver gü -tungen. Nach dem BMF-Schreiben vom 12. Juni 2002 (BStBl.2002 S. 614 ff., Rz. 33 idF. des BMF-Schreibens vom31. Oktober 2008 (BStBl. 2008 S. 956 ff.)) ist jedoch dasBeree derungsentgelt eines an der Zielgesellschaft beteiligtenVer tragsreeders von der Hinzurechnung ausgenommen,soweit es den Wert von 4 % der Bruttofrachtraten nicht übersteigt.Ebenfalls nicht dem Gewinn hinzuzurechnen sind dievon den Zielgesellschaften gesellschaftsvertraglich vereinbartenVorabgewinne. Ein etwaiger Gewinn aus der Veräußerungdes Seeschiffes ist Bestandteil des pauschal nach der Tonnageermittelten Gewinns gem. § 5a EStG und insoweit durchdiesen abgegolten.VorabgewinneIm Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft aber auch inden Gesellschaftsverträgen der Zielgesellschaften sind Vor -abgewinne für Tätigkeiten von Gesellschaftern vereinbart.Wie sich aus dem Wortlaut des Begriffes “Vorabgewinn”bereits ableiten lässt, stellen Vorabgewinne eben keine Kostender Gesellschaft dar und führen daher nicht zu Betriebsaus -gaben in der Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft.Vielmehr sind sie Ausfluss einer vom Kapital abweichendenGewinnverteilung der Gesellschaft, wenn wie im Fall derFonds- und Zielgesellschaften Tätigkeiten einzelner Gesell -schafter vorliegen, die im Rahmen der Gewinnver teilung einebesondere Berücksichtigung finden sollen.Ob ein Vorabgewinn vorliegt oder eine hinzuzurechnendeVergütung bestimmt sich grundsätzlich nach den imGesellschaftsvertrag getroffenen Vereinbarungen. Allerdingsist die formale Bezeichnung im Gesellschaftsvertrag als"Vorabgewinn" nach Auffassung der Finanzverwaltung fürdie steuerliche Beurteilung nicht entscheidend. Danach sollbei der Abgrenzung, ob für den Gesellschafter ein Gewinn -vorab oder eine Tätigkeits-(Sonder-)vergütung vorliegt, aufden wirtschaftlichen Gehalt der getroffenen Vereinbarungabzustellen sein. Die buchtechnischen Abwicklungen sollenallenfalls eine nachrangige Wirkung entfalten.<strong>Ocean</strong> <strong>Partners</strong> <strong>Shipping</strong> <strong>Invest</strong> __ 93

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!