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Ocean Partners Shipping Invest 3

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echtigt sein, trägt daher wirtschaftlich die Anbieterin dieUm satzsteuer. Die Haftung der Anbieterin ist – soweit gesetzlichzulässig – auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit be -schränkt. Über eventuelle Streitig keiten entscheidet unterAnwendung deutschen Rechts ein Schiedsgericht, das seinenSitz in Hamburg hat.Treuhand- und VerwaltungsvertragTreuhänderin ist die Caveras Treuhand GmbH mit Sitz inHamburg.Rechtsgrundlage der Tätigkeit der Treuhänderin ist der Treu -hand und Verwaltungsvertrag mit der Fondsgesellschaft vom16. Dezember 2009 (vgl. Seiten 127 bis 130), welcher durchdie Regelungen des Gesellschaftsvertrages (vgl. Seiten 102 bis115) ergänzt wird. Der Anleger tritt dem Treuhand- und Ver -waltungsvertrag mit Annahme der Beitrittserklärung durchdie Treuhänderin – vertreten durch die Anbieterin – bei. Mitdiesem Beitritt ist die Treuhänderin verpflichtet, ihreKommanditbeteiligung an der Fondsgesellschaft um den inder Beitrittserklärung vereinbarten Betrag für den Treugeberzu erhöhen. Die Treuhänderin nimmt als Treuhandkom -manditistin und Verwaltungstreuhänderin die Interessen derTreugeber über die Dauer der Fondsgesellschaft wahr.Die Treuhänderin ist dabei verantwortlich für die treu hän de -rische Abwicklung der Erhöhung des Beteiligungs ka pitals derFondsgesellschaft und die Führung der jeweiligen Treuhand -konten.Nachfolgend sind die wesentlichen Pflichten der Treu hän -derin aufgeführt:__ Überwachung der Einzahlung der von den Anlegerngeschuldeten Einlagen,__ kontinuierliche Information der Gesellschafter über diewirtschaftliche Entwicklung der Fondsgesellschaft,__ Organisation und Durchführung von Gesellschafter -versammlungen der Fondsgesellschaft inklusive derBeschlussfassungen,__ Vertretung der Anleger in Gesellschafterversammlungender Fondsgesellschaft,__ Treuhandkontenführung,__ Führung eines Treugeberregisters,__ Veranlassung von Handelsregisteranmeldungen,__ Überwachungen der Ausschüttungen an die Anleger,__ Übertragungen und Verkäufe von Kommanditanteilen,__ Koordination der Anlegerkommunikation.Ist der Anleger über die Treuhänderin an der Fondsgesell -schaft beteiligt, übt die Treuhänderin sämtliche Rechte desAnlegers im eigenen Namen, aber für Rechnung und imInteresse des jeweiligen Anlegers aus. Der Treugeber istberechtigt, an Gesellschafterversammlungen selbst teilzunehmenund das Stimmrecht bei Abstimmungen der Fondsgesell -schaft auszuüben. Im Innenverhältnis zwischen Treuhänderinund Anleger werden die Anleger wirtschaftlich wie unmittelbarbeteiligte Kommanditisten gestellt. Dies gilt insbesonderefür die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, an den laufendenErgebnissen und Auszahlungen der Fondsgesellschaft,für die Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, für dieStimmrechtsausübung bei Abstimmungen und die Ausübungvon Informations- und Kontrollrechten. Die Treuhänderin übtdie gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechte nach pflichtgemäßemErmessen im Interesse des Treugebers aus. Die Treu -händerin ist an die Weisungen des Treugebers, insbesonderehinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts, gebunden,soweit durch die Weisung keine vertraglichen Pflichten desAnlegers oder der Treuhänderin verletzt werden. Erteilt derTreugeber hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts keineWeisung, enthält sich die Treuhänderin bei der Beschluss -fassung. Sofern die Treuhänderin bei unaufschiebbarenBeschlussfassungen nicht rechtzeitig eine Weisung des Treu -gebers einholen kann, bleibt sie berechtigt, nach pflichtgemäßemErmessen abzustimmen. Im Anschluss an eine solcheAbstimmung hat die Treuhänderin den Treugeber über ihreEntscheidungen und ihr Handeln unverzüglich zu unterrichten.Bei bestimmten Beschlussgegenständen ist eine Ent -scheidung nach pflichtgemäßem Ermessen ausgeschlossen.Die einzelnen Beschlussgegenstände regelt § 3 Abs. (3) desTreuhand- und Verwaltungsvertrages. Der Treugeber hat dasRecht, von der Treuhänderin die Übertragung der für ihngehaltenen Beteiligung an der Fondsgesellschaft zu verlangen.Macht der Treugeber von diesem Recht Gebrauch, giltder Treuhand- und Verwaltungsvertrag als Verwaltungs -treuhandvertrag fort. Das Treuhandverhältnis endet durchKündigung oder mit der Vollbeendigung der Fondsgesell -schaft. Die Kündigung ist nur unter bestimmten Voraus -setzungen zulässig (vgl. § 10 Abs. (2) des Treuhand- undVerwaltungsvertrages).Der Treugeber ist berechtigt, seine Rechte direkt gegenüberder Fondsgesellschaft auszuüben. Dies gilt für das Recht zurTeilnahme an Gesellschafterversammlungen, zur Ausübungdes Stimmrechts bei Abstimmungen der Fondsgesellschaftund im Hinblick auf Auskunfts- und Einsichtsrechte.84 __ Rechtliche Grundlagen

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