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Ocean Partners Shipping Invest 3

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(3) Gemeinsamer Bevollmächtigter kann nur ein Miterbe, ein Mitver -mächtnisnehmer, ein anderer Treugeber oder eine zur Berufsvers -chwiegenheit verpflichtete Person der rechts- und steuerberatendenBerufe (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buch -prüfer oder Steuerberater) sein. Die zur Berufsverschwiegenheit verpflichtetePerson darf jedoch nicht selbst oder als Berater inKonkurrenz zur Fondsgesellschaft stehen. Die Treuhänderin kann dengemeinsamen Bevollmächtigten aus wichtigem Grund ablehnen. Biszur Benennung des gemeinsamen Bevollmächtigten durch alle Erbenin schriftlicher Form gegenüber der Treuhänderin ruhen dieWeisungs-, Informations-, Stimm- und Mitwirkungsrechte aus diesemVertrag. Im Übrigen gilt § 23 des Gesellschaftsvertrages entsprechend.§ 8 VergütungDie Treuhänderin erhält von der Fondsgesellschaft für die Erbringung derVerwaltungsleistung ab dem Ende der tatsächlichen Platzierungsfristgemäß § 3 Abs. (4) des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft biszum Zeitpunkt der Vollbeendigung der Fondsgesellschaft eine laufendeVergütung in Höhe von 0,5 % p. a. zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatz -steuer. Berechnungsgrundlage ist das zum Ende der Platzierungsfristgezeichnete Kommanditkapital der Fondsgesellschaft. Im jeweils erstenund letzten Jahr des Bestehens eines Anspruchs ist die Vergütung gegebenenfallszeitanteilig geschuldet. Bei vorzeitiger Veräußerung mehrheitlicherBeteiligungen der Fondsgesellschaft und einer daraus resultiertenverzögerten Vollbeendigung der Fondsgesellschaft durch das Halten einzelnerBeteiligungen kann die Vergütung zum Ende der Fondslaufzeitentsprechend angepasst werden. Der Anspruch auf die Vergütung entstehtanteilig jeweils zum Ende eines Kalenderquartals für das jeweils abgelaufeneKalenderquartal und ist sofort zur Zahlung fällig.§ 9 Haftung der Treuhänderin(1) Das dem Treuhandverhältnis zugrunde liegende Angebot zur Beteili -gung an der Fondsgesellschaft (nachfolgend “Beteiligungs angebot”genannt) wurde von der Treuhänderin nicht geprüft. Die Parteiensind sich darüber einig, dass eine entsprechende Prüfung undBeratung des Treugebers von der Treuhänderin nicht geschuldet istund diese keine Haftung für die inhaltliche, insbesondere ökonomische,rechtliche und steuerliche Richtigkeit sowie für den wirtschaftlichenErfolg des Beteiligungsangebotes übernimmt.(2) Die Treuhänderin handelt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf -manns. Führt die Treuhänderin vom Treugeber erteilte Weisungenordnungsgemäß aus, ist ihre Haftung ausgeschlossen.(3) Im Übrigen haften die Treuhänderin, ihre jeweiligen Angestellten,Geschäftsführer und Beauftragten nur bei der vorsätzlichen odergrob fahrlässigen Verletzung von Pflichten aus diesem Vertrag. Siehaften ferner bei der fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten.Vertragspflichten sind Kardinalpflichten, wenn es sich entweder umwesentliche und konkret beschriebene Pflichten handelt, derenVerletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder wennes um Vertragspflichten geht, deren Erfüllung die ordnungsgemäßeDurchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf derenEinhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.Bei der fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten und bei groberFahrlässigkeit generell ist die Haftung beschränkt auf den typischerweisemit dem Vertrag verbundenen und vorhersehbaren Schaden.Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern aufgrund gesetzlicherBestimmungen zwingend gehaftet wird (z.B. bei der Verletzung desLebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit).(4) Ansprüche des Treugebers verjähren nach Ablauf eines Jahres abKenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Treugebers von demAnspruch und den diesen begründenden Umständen. Unabhängigvon einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Anspruchsverjähren die Ansprüche spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seitEntstehung des Anspruchs. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht fürAnsprüche, die auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handelnberuhen, sowie wenn fahrlässig Kardinalpflichten verletzt werdenund für Ansprüche, die auf Verletzung des Lebens, des Körpers, derGesundheit oder der Freiheit des Treugebers beruhen. Diese verjähreninnerhalb der gesetzlichen Fristen.(5) Die Treuhänderin und ihre Angestellten, Geschäftsführer und Beauf -tragten haben gegen den Treugeber einen Anspruch auf Freistellungvon Kosten (insbesondere auch der Rechtsverfolgung und -verteidigung),Haftungsansprüchen und sonstigen Schadens fällen, die demRahmen ihrer Tätigkeit entstammen. Dies gilt nicht für die in § 9Abs. (3) und (4) genannten Ausnahmen.§ 10 Dauer des Vertrages(1) Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag wird für die Dauer desBestehens der Fondsgesellschaft bis zu deren Vollbeendigung festgeschlossen.(2) Eine Kündigung ist nur zulässig, wenna) die Kündigung der Fondsgesellschaft nach den Bestimmungendes Gesellschaftsvertrages oder des Gesetzes möglich ist;b) die Treuhänderin mit dem für den Treugeber gehaltenen Teilihrer Beteiligung aus der Fondsgesellschaft gem. § 21 desGesellschaftsvertrages ausscheidet (im Falle eines teilweisenAusscheidens ist eine entsprechende Teilkündigung zulässig);c) der unmittelbar als Kommanditist an der Fondsgesellschaftbeteiligte Treugeber aus dieser gem. § 21 desGesellschaftsvertrages ausscheidet (im Falle eines teilweisenAusscheidens ist eine entsprechende Teilkündigung zulässig);d) ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der Treugeberseine Zahlungspflichten gemäß § 4 Abs. 1 nicht erfüllt.(3) Die Kündigung erfolgt durch eingeschriebenen Brief unter Einhal -tung einer Kündigungsfrist von vier Wochen.(4) Im Falle einer wirksamen Kündigung des Treugebers ist die Treu -händerin verpflichtet, die Treuhandbeteiligung – soweit notwendig –gegenüber der Fondsgesellschaft unverzüglich in entsprechendemUmfang zu kündigen.(5) Dieser Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn indie der Treuhandbeteiligung entsprechende Kommanditbeteiligungbei der Treuhänderin vollstreckt wird oder ein Insolvenzverfahrenüber das Vermögen der Treuhänderin eröffnet wird (oder die Eröff -nung mangels Masse abgelehnt wird). Unter der aufschiebendenBedingung des Satzes 1 und der Eintragung des Treugebers in dasHandelsregister der Fondsgesellschaft tritt die Treuhänderin bereitshiermit die der Treuhandbeteiligung entsprechende Kommandit -beteiligung an den Treugeber ab, der die Abtretung annimmt.(6) Bei Beendigung dieses Vertrages gelten dessen Regelungen – soweitgesetzlich zulässig – im Verhältnis zwischen der Treuhänderin unddem Treugeber fort, bis das Treuhandverhältnis bzw. dieVerwaltungstreuhand vollständig abgewickelt ist.<strong>Ocean</strong> <strong>Partners</strong> <strong>Shipping</strong> <strong>Invest</strong> __ 129

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