§ 3 Gesellschafterversammlungen der Fondsgesellschaft undBevollmächtigung des Treugebers(1) Die Treuhänderin hat den Treugeber von der Durchführung einerGesellschafterversammlung zu unterrichten und Weisungen desTreugebers hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts einzuholen.Die Treuhänderin kann Abstimmungsempfehlungen abgeben.Weisungen an die Treuhänderin sind schriftlich oder in einer anderenvon der Treuhänderin zu bestimmenden Form zu erteilen. DieTreuhänderin ist verpflichtet, nach Maßgabe der Weisungen desTreugebers abzustimmen. Geht der Treuhänderin keine ausdrücklicheWeisung zu, ist die Treuhänderin verpflichtet, sich bei derBeschlussfassung mit den Stimmen des Treugebers zu enthalten.(2) Soweit Weisungen des Treugebers ausnahmsweise nicht rechtzeitigeingeholt werden können, weil nicht aufschiebbare Beschlüsse zurBeschlussfassung anstehen, ist die Treuhänderin berechtigt, nachpflichtgemäßem Ermessen abzustimmen. Im Anschluss an eine solcheAbstimmung hat die Treuhänderin den Treugeber über ihreEntscheidung und ihr Handeln unverzüglich zu unterrichten.(3) Eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß Absatz (2)ist bei folgenden Beschlussgegenständen ausgeschlossen:a) Änderung des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft;b) Auflösung der Fondsgesellschaft;c) Aufgabe des Geschäftsbetriebes der Fondsgesellschaft oder dessenwesentliche Änderung;d) Austausch der Komplementärin der Fondsgesellschaft.(4) Die Treuhänderin erteilt hiermit dem Treugeber Vollmacht, an Gesell -schafterversammlungen der Fondsgesellschaft teilzunehmen und dasStimmrecht aus der Treuhandbeteiligung auszuüben. Soweit derTreugeber von der Vollmacht Gebrauch macht, ist die Treu händerinvon der Stimmabgabe ausgeschlossen. Die Vollmacht kann nur inVerbindung mit der Beendigung dieses Vertrages widerrufen werden.Der Treugeber ist nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages (vgl. § 12Abs. (8) des Gesellschaftsvertrages) berechtigt, seinerseits Dritte zubevollmächtigen.§ 4 Verpflichtungen des TreugebersDer Treugeber ist verpflichtet, die Zeichnungssumme zu den in der Bei -trittserklärung genannten Zeitpunkten auf das dort genannte Konto einzuzahlen.Kosten und Gebühren, die dem Treugeber von seiner eigenenBank in Rechnung gestellt werden, hat dieser selbst zu tragen. Die Treu -händerin ist berechtigt, ihren Zahlungsanspruch gegen den Treugeber andie Fondsgesellschaft mit befreiender Wirkung an Erfüllungs statt abzutreten,um ihre für die Treuhandbeteiligung gegenüber der Fonds gesell -schaft bestehende Einlageverpflichtung zu erfüllen. Kommt der Treugebermit Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, kann die Treu händerinVerzugszinsen in Höhe von 0,5 % monatlich verlangen. Die Treuhänderinist auch zur Geltendmachung eines darüber hinausgehendenSchadenersatzes berechtigt.§ 5 Übertragung der Treuhandbeteiligung(1) Der Treugeber kann die Rechte und Pflichten aus diesemTreuhandvertrag mit Zustimmung der Komplementärin ganz oderteilweise auf einen Dritten übertragen (Vertragsübernahme). Satz (1)gilt entsprechend für sonstige Verfügungen über aus derRechtsposition als Treugeber resultierende Rechte, insbesondereAbtretungen, Verpfändungen oder sonstige Belastungen.(2) Die Treuhänderin bevollmächtigt den Treugeber, die Treuhand betei -ligung durch Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten aus diesemTreuhandvertrag im Wege der Vertragsübernahme zu übertragenund alle insoweit erforderlichen Erklärungen im Namen der Treu -händerin abzugeben. Die Regelungen des § 18 des Gesellschafts -vertrages sind zu beachten.§ 6 Umwandlung des Treuhandverhältnisses(1) Der Treugeber kann von der Treuhänderin jederzeit die Übertragungeiner der Treuhandbeteiligung entsprechenden Kommanditbeteili -gung auf sich, seinen Ehegatten, seinen eingetragenen Lebenspartneroder seine Verwandten in gerader Linie verlangen. In einem solchenFall wird der Treugeber bzw. der Ehegatte, eingetragene Lebens -partner oder Verwandte in gerader Linie mit einer Haftsumme inHöhe von Euro 0,10 je US-Dollar 1,00 seiner Treuhandbeteiligung indas Handelsregister der Fondsgesellschaft als im Wege der Sonder -rechtsnachfolge beigetretener Kommanditist eingetragen. Etwaige imZusammenhang mit der Übertragung entstehenden Kosten undGebühren trägt der Treugeber. Zudem hat der umwandelnde Treu -geber die Fondsgesellschaft und die übrigen Gesellschafter von sämtlichenNachteilen, insbesondere steuerlicher Art, freizustellen, diedurch die teilweise oder vollständige Übertragung seiner Treuhand -beteiligung entstehen.(2) Im Anschluss an eine Übertragung der der Treuhandbeteiligung entsprechendenKommanditbeteiligung auf den Treugeber nimmt dieTreuhänderin die Rechte des Treugebers als Verwaltungstreuhänderinfür den Treugeber wahr. Soweit sich aus der unmittelbaren Beteili -gung des Treugebers an der Fondsgesellschaft nicht zwingend etwasanderes ergibt, gelten die Rechte und Pflichten dieses Treuhand -vertrages zwischen der Treuhänderin und dem Treugeber fort.(3) Der Treugeber bevollmächtigt die Treuhänderin hiermit unterBefreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, ihn in Gesell -schafterversammlungen und bei Gesellschafterbeschlüssen derFondsgesellschaft in entsprechender Anwendung von § 3 diesesVertrages zu vertreten.(4) Nach der Umwandlung des Treuhandverhältnisses in eine Verwal -tungstreuhand ist die Übertragung der Beteiligung an der Fonds -gesellschaft nach Maßgabe des § 18 des Gesellschaftsvertrages nurzulässig, wenn der Erwerber zugleich auch in die Rechte undPflichten des Treugebers aus diesem Treuhandvertrag eintritt.§ 7 Tod des Treugebers(1) Bei Tod des Treugebers wird die Treuhandschaft mit dessen Erbenoder den anderweitig durch Verfügung von Todes wegen Begünstig -ten (nachfolgend zusammenfassend “Erben” genannt) fortgesetzt.(2) Sind mehrere Erben (nachfolgend “Erbengemeinschaft” genannt) vorhanden,so können sie ihre Rechte als Treugeber bis zur Ausein an -dersetzung der Erbengemeinschaft nur einheitlich durch einengemeinsamen Bevollmächtigten ausüben. Gleiches gilt im Anschlussan eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft für Treuhand -beteiligungen von Mitgliedern der Erbengemeinschaft, deren Betei -ligung nicht mindestens einen Betrag von US-Dollar 25.000 erreicht.Geringere Anteile, die einen gemeinsamen Bevollmächtigtenentbehr lich machen, sind mit Zustimmung der Komplementärinzulässig. Ein Anspruch der Mitglieder der Erbengemeinschaft aufHerabsetzung der Mindestbeteiligung besteht nicht.128 __ Treuhand- und Verwaltungsvertrag
(3) Gemeinsamer Bevollmächtigter kann nur ein Miterbe, ein Mitver -mächtnisnehmer, ein anderer Treugeber oder eine zur Berufsvers -chwiegenheit verpflichtete Person der rechts- und steuerberatendenBerufe (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buch -prüfer oder Steuerberater) sein. Die zur Berufsverschwiegenheit verpflichtetePerson darf jedoch nicht selbst oder als Berater inKonkurrenz zur Fondsgesellschaft stehen. Die Treuhänderin kann dengemeinsamen Bevollmächtigten aus wichtigem Grund ablehnen. Biszur Benennung des gemeinsamen Bevollmächtigten durch alle Erbenin schriftlicher Form gegenüber der Treuhänderin ruhen dieWeisungs-, Informations-, Stimm- und Mitwirkungsrechte aus diesemVertrag. Im Übrigen gilt § 23 des Gesellschaftsvertrages entsprechend.§ 8 VergütungDie Treuhänderin erhält von der Fondsgesellschaft für die Erbringung derVerwaltungsleistung ab dem Ende der tatsächlichen Platzierungsfristgemäß § 3 Abs. (4) des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft biszum Zeitpunkt der Vollbeendigung der Fondsgesellschaft eine laufendeVergütung in Höhe von 0,5 % p. a. zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatz -steuer. Berechnungsgrundlage ist das zum Ende der Platzierungsfristgezeichnete Kommanditkapital der Fondsgesellschaft. Im jeweils erstenund letzten Jahr des Bestehens eines Anspruchs ist die Vergütung gegebenenfallszeitanteilig geschuldet. Bei vorzeitiger Veräußerung mehrheitlicherBeteiligungen der Fondsgesellschaft und einer daraus resultiertenverzögerten Vollbeendigung der Fondsgesellschaft durch das Halten einzelnerBeteiligungen kann die Vergütung zum Ende der Fondslaufzeitentsprechend angepasst werden. Der Anspruch auf die Vergütung entstehtanteilig jeweils zum Ende eines Kalenderquartals für das jeweils abgelaufeneKalenderquartal und ist sofort zur Zahlung fällig.§ 9 Haftung der Treuhänderin(1) Das dem Treuhandverhältnis zugrunde liegende Angebot zur Beteili -gung an der Fondsgesellschaft (nachfolgend “Beteiligungs angebot”genannt) wurde von der Treuhänderin nicht geprüft. Die Parteiensind sich darüber einig, dass eine entsprechende Prüfung undBeratung des Treugebers von der Treuhänderin nicht geschuldet istund diese keine Haftung für die inhaltliche, insbesondere ökonomische,rechtliche und steuerliche Richtigkeit sowie für den wirtschaftlichenErfolg des Beteiligungsangebotes übernimmt.(2) Die Treuhänderin handelt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf -manns. Führt die Treuhänderin vom Treugeber erteilte Weisungenordnungsgemäß aus, ist ihre Haftung ausgeschlossen.(3) Im Übrigen haften die Treuhänderin, ihre jeweiligen Angestellten,Geschäftsführer und Beauftragten nur bei der vorsätzlichen odergrob fahrlässigen Verletzung von Pflichten aus diesem Vertrag. Siehaften ferner bei der fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten.Vertragspflichten sind Kardinalpflichten, wenn es sich entweder umwesentliche und konkret beschriebene Pflichten handelt, derenVerletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder wennes um Vertragspflichten geht, deren Erfüllung die ordnungsgemäßeDurchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf derenEinhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.Bei der fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten und bei groberFahrlässigkeit generell ist die Haftung beschränkt auf den typischerweisemit dem Vertrag verbundenen und vorhersehbaren Schaden.Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern aufgrund gesetzlicherBestimmungen zwingend gehaftet wird (z.B. bei der Verletzung desLebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit).(4) Ansprüche des Treugebers verjähren nach Ablauf eines Jahres abKenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Treugebers von demAnspruch und den diesen begründenden Umständen. Unabhängigvon einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Anspruchsverjähren die Ansprüche spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seitEntstehung des Anspruchs. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht fürAnsprüche, die auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handelnberuhen, sowie wenn fahrlässig Kardinalpflichten verletzt werdenund für Ansprüche, die auf Verletzung des Lebens, des Körpers, derGesundheit oder der Freiheit des Treugebers beruhen. Diese verjähreninnerhalb der gesetzlichen Fristen.(5) Die Treuhänderin und ihre Angestellten, Geschäftsführer und Beauf -tragten haben gegen den Treugeber einen Anspruch auf Freistellungvon Kosten (insbesondere auch der Rechtsverfolgung und -verteidigung),Haftungsansprüchen und sonstigen Schadens fällen, die demRahmen ihrer Tätigkeit entstammen. Dies gilt nicht für die in § 9Abs. (3) und (4) genannten Ausnahmen.§ 10 Dauer des Vertrages(1) Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag wird für die Dauer desBestehens der Fondsgesellschaft bis zu deren Vollbeendigung festgeschlossen.(2) Eine Kündigung ist nur zulässig, wenna) die Kündigung der Fondsgesellschaft nach den Bestimmungendes Gesellschaftsvertrages oder des Gesetzes möglich ist;b) die Treuhänderin mit dem für den Treugeber gehaltenen Teilihrer Beteiligung aus der Fondsgesellschaft gem. § 21 desGesellschaftsvertrages ausscheidet (im Falle eines teilweisenAusscheidens ist eine entsprechende Teilkündigung zulässig);c) der unmittelbar als Kommanditist an der Fondsgesellschaftbeteiligte Treugeber aus dieser gem. § 21 desGesellschaftsvertrages ausscheidet (im Falle eines teilweisenAusscheidens ist eine entsprechende Teilkündigung zulässig);d) ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der Treugeberseine Zahlungspflichten gemäß § 4 Abs. 1 nicht erfüllt.(3) Die Kündigung erfolgt durch eingeschriebenen Brief unter Einhal -tung einer Kündigungsfrist von vier Wochen.(4) Im Falle einer wirksamen Kündigung des Treugebers ist die Treu -händerin verpflichtet, die Treuhandbeteiligung – soweit notwendig –gegenüber der Fondsgesellschaft unverzüglich in entsprechendemUmfang zu kündigen.(5) Dieser Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn indie der Treuhandbeteiligung entsprechende Kommanditbeteiligungbei der Treuhänderin vollstreckt wird oder ein Insolvenzverfahrenüber das Vermögen der Treuhänderin eröffnet wird (oder die Eröff -nung mangels Masse abgelehnt wird). Unter der aufschiebendenBedingung des Satzes 1 und der Eintragung des Treugebers in dasHandelsregister der Fondsgesellschaft tritt die Treuhänderin bereitshiermit die der Treuhandbeteiligung entsprechende Kommandit -beteiligung an den Treugeber ab, der die Abtretung annimmt.(6) Bei Beendigung dieses Vertrages gelten dessen Regelungen – soweitgesetzlich zulässig – im Verhältnis zwischen der Treuhänderin unddem Treugeber fort, bis das Treuhandverhältnis bzw. dieVerwaltungstreuhand vollständig abgewickelt ist.<strong>Ocean</strong> <strong>Partners</strong> <strong>Shipping</strong> <strong>Invest</strong> __ 129
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