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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ...

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Beschlüsse <strong>der</strong> Arbeitsrechtlichen Kommission<br />

Vom 2. April 2003<br />

Die Arbeitsrechtliche Kommission <strong>der</strong> <strong>Evangelischen</strong><br />

<strong>Kirche</strong> <strong>und</strong> des Diakonischen Werkes <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Nassau</strong> hat <strong>in</strong> ihrer Sitzung Nr. 6.2/2003 am 2. April<br />

2003 folgende Beschlüsse gefasst, die wir nachstehend<br />

bekannt geben.<br />

Darmstadt, den 19. Mai 2003<br />

Evangelische <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong><br />

– <strong>Kirche</strong>nverwaltung –<br />

Dr. Knötzele<br />

A.<br />

1. Die Anlage 3 zur Arbeitervertragsordnung des Diakonischen<br />

Werkes <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong> wird wie<br />

folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

§ 9 wird neu gefasst <strong>und</strong> erhält folgenden Wortlaut:<br />

㤠9<br />

Beson<strong>der</strong>e Zahlungen<br />

(1) Der Arbeiter/Die Arbeiter<strong>in</strong> kann aus Anlass se<strong>in</strong>es/ihres<br />

planmäßigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis<br />

e<strong>in</strong>e Son<strong>der</strong>zahlung erhalten. Die<br />

Son<strong>der</strong>zahlung beträgt für den vollbeschäftigten Arbeiter/die<br />

vollbeschäftigte Arbeiter<strong>in</strong> bis zu 400 Euro.<br />

Es wird auf Gr<strong>und</strong> <strong>der</strong> rückwirkenden Bewertung se<strong>in</strong>er/ihrer<br />

persönlichen Entwicklung während des Arbeitsverhältnisses<br />

bemessen. Die Kriterien s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>er betrieblichen Regelung unter Mitwirkung <strong>der</strong><br />

Sprecher/Sprecher<strong>in</strong>nen <strong>der</strong> Maßnahmeteilnehmer/Maßnahmeteilnehmer<strong>in</strong>nen<br />

zu bestimmen. Als<br />

Qualitätsmerkmale s<strong>in</strong>d dabei zu beachten<br />

- Steigerung bzw. Ausprägung <strong>der</strong> Arbeitstugenden,<br />

wie Pünktlichkeit <strong>und</strong> Zuverlässigkeit<br />

- Engagement bei <strong>der</strong> Aufgabenerfüllung<br />

- Initiativen <strong>und</strong> Anstrengungen zur Erreichung <strong>der</strong><br />

vorgegebenen Ziele.<br />

Je nach Ausrichtung des pädagogischen Konzepts<br />

des Beschäftigungsbetriebes können weitere Qualitätsmerkmale<br />

def<strong>in</strong>iert werden.<br />

Der Anspruch nach Unterabsatz 1 steht auch zu,<br />

wenn <strong>der</strong> Arbeiter/die Arbeiter<strong>in</strong> gekündigt hat o<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>en Auflösungsvertrag geschlossen hat, um <strong>in</strong> e<strong>in</strong><br />

ungeför<strong>der</strong>tes Arbeitsverhältnis o<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Aus- o<strong>der</strong><br />

Weiterbildungsverhältnis e<strong>in</strong>zutreten, <strong>und</strong> diesen E<strong>in</strong>tritt<br />

nachweist.<br />

(2) Kündigt <strong>der</strong> Arbeiter/die Arbeiter<strong>in</strong> das Arbeitsverhältnis<br />

vorzeitig um e<strong>in</strong>e ungeför<strong>der</strong>te Beschäftigung<br />

zu e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en Arbeitgeber aufzunehmen<br />

o<strong>der</strong> schließt er/sie aus diesem Gr<strong>und</strong> Auflösungsvertrag<br />

erhält er/sie bei Nachweis <strong>der</strong> Aufnahme des<br />

neuen Arbeitsverhältnisses Übergangsgeld von 400<br />

Euro. Der Anspruch setzt voraus, dass das Beschäftigungsverhältnis<br />

aus Sicht des Beschäftigungsbetriebes<br />

<strong>in</strong>sgesamt zufriedenstellend verlaufen ist. Der<br />

Bekanntmachungen<br />

Anspruch nach Satz 1 steht vorbehaltlich des Satzes<br />

2 auch zu, wenn <strong>der</strong> Arbeiter/die Arbeiter<strong>in</strong> im Anschluss<br />

an das Arbeitsverhältnis e<strong>in</strong>e auf Dauer angelegte<br />

ungeför<strong>der</strong>te Arbeit aufnimmt o<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong><br />

Aus- o<strong>der</strong> Weiterbildungsverhältnis des „1. Arbeitsmarktes“<br />

e<strong>in</strong>tritt.<br />

(3) Ansprüche nach Absatz 1 <strong>und</strong> 2 können nebene<strong>in</strong>an<strong>der</strong><br />

zustehen. Die Zahlungen erfolgen spätestens<br />

sechs Wochen nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis.<br />

(4) Die §§ 58 bis 60 BMT-G/II, <strong>der</strong> Tarifvertrag über<br />

e<strong>in</strong>e Zuwendung für Arbeiter sowie <strong>der</strong> Tarifvertrag<br />

über e<strong>in</strong> Urlaubsgeld für Arbeiter werden nicht angewendet.“<br />

2. Diese Regelung tritt am 1. April 2003 <strong>in</strong> Kraft.<br />

3. Übergangsregelung: Arbeitern <strong>und</strong> Arbeiter<strong>in</strong>nen, die<br />

bereits am 1. Oktober 2002 im Arbeitsverhältnis<br />

standen, <strong>der</strong>en Arbeitsverhältnis über den 1. Januar<br />

2003 h<strong>in</strong>aus fortgesetzt wird, können Ansprüche<br />

nach Absatz 1 <strong>und</strong> 2 zustehen. Auf die ihnen zustehenden<br />

Leistungen werden jedoch die Beträge angerechnet,<br />

die ihnen nach dem Tarifvertrag über e<strong>in</strong>e<br />

Zuwendung für Arbeiter sowie nach dem Tarifvertrag<br />

über e<strong>in</strong> Urlaubsgeld für Arbeiter im Jahr 2002 bezahlt<br />

wurden.<br />

Rückzahlungsansprüche des Arbeitgebers nach § 1<br />

Abs. 5 des Tarifvertrages über e<strong>in</strong>e Zuwendung für<br />

Arbeiter bleiben unberührt.<br />

B.<br />

1. In <strong>der</strong> Anlage 1 – Vergütungsgruppenplan – zur<br />

Kirchlichen Dienstvertragsordnung <strong>der</strong> <strong>Evangelischen</strong><br />

<strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong> (KDO) <strong>und</strong> <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Anlage 1a – Allgeme<strong>in</strong>e Vergütungsordnung –<br />

zur Angestelltenvertragsordnung des Diakonischen<br />

Werkes <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong> (AngAVO) wird <strong>der</strong><br />

E<strong>in</strong>zelgruppenplan 22 Sozialarbeiter/<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Sozialpädagogen/-pädagog<strong>in</strong>nen<br />

(soweit nicht <strong>in</strong> an<strong>der</strong>en<br />

E<strong>in</strong>zelplänen erfasst) vom 1. Januar 1994 (ABl. 1993<br />

S. 182) wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

a) In <strong>der</strong> Fallgruppe 4 Buchstabe a werden das Wort<br />

„K<strong>in</strong><strong>der</strong>tagesstätten“ <strong>und</strong> das nachfolgende<br />

Komma gestrichen.<br />

b) In <strong>der</strong> Fallgruppe 5 wird nach dem Buchstaben c<br />

e<strong>in</strong> neuer Buchstabe d mit folgendem Wortlaut<br />

e<strong>in</strong>gefügt: „d) Fachberater/<strong>in</strong>nen für K<strong>in</strong><strong>der</strong>tagesstätten“.<br />

2. Diese Arbeitsrechtsregelung tritt zum 1. April 2003 <strong>in</strong><br />

Kraft.<br />

C.<br />

1. In <strong>der</strong> Anlage 1 – Vergütungsgruppenplan – zur<br />

Kirchlichen Dienstvertragsordnung <strong>der</strong> <strong>Evangelischen</strong><br />

<strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong> (KDO) <strong>und</strong> <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Anlage 1a – Allgeme<strong>in</strong>e Vergütungsordnung –<br />

zur Angestelltenvertragsordnung des Diakonischen<br />

Werkes <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong> (AngAVO) wird <strong>der</strong>

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