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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ...

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(3) Die Altersteilzeit nach Absatz 1 kann <strong>in</strong> <strong>der</strong> Weise<br />

bewilligt werden, dass<br />

1. durchgehend Teilzeitarbeit mit <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> regelmäßigen<br />

Arbeitszeit geleistet wird (Teilzeitmodell)<br />

o<strong>der</strong><br />

2. die zu erbr<strong>in</strong>gende Arbeitsleistung vollständig <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

ersten Hälfte des Bewilligungszeitraums geleistet<br />

wird <strong>und</strong> <strong>der</strong> Pfarrer anschließend vom Dienst freigestellt<br />

wird (Blockmodell).“<br />

Artikel 2<br />

Än<strong>der</strong>ung des Pfarrerbesoldungsgesetzes<br />

Das <strong>Kirche</strong>ngesetz über die Besoldung <strong>und</strong> Versorgung<br />

<strong>der</strong> Pfarrer (Pfarrerbesoldungsgesetz) <strong>in</strong> <strong>der</strong> Fassung<br />

<strong>der</strong> Bekanntmachung vom 5. Oktober 1978 (ABl. 1978<br />

S. 166), zuletzt geän<strong>der</strong>t am 4. Dezember 2002 (ABl.<br />

2003 S. 92), wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

1. Nach § 1 werden folgende §§ 1a <strong>und</strong> 1b e<strong>in</strong>gefügt:<br />

„§ 1a. (1) Pfarrern, die Altersteilzeit nach § 46a Pfarrergesetz<br />

ausüben, wird e<strong>in</strong> nichtruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag<br />

gewährt.<br />

(2) Der Zuschlag wird gewährt <strong>in</strong> Höhe des Unterschiedsbetrages<br />

zwischen <strong>der</strong> Nettobesoldung, die sich<br />

aus dem Umfang <strong>der</strong> Teilzeitbeschäftigung ergibt, <strong>und</strong><br />

83 vom Hun<strong>der</strong>t <strong>der</strong> Nettobesoldung, die nach <strong>der</strong> bisherigen<br />

Arbeitszeit, die für die Bemessung <strong>der</strong> ermäßigten<br />

Arbeitszeit während <strong>der</strong> Altersteilzeit zugr<strong>und</strong>e gelegt<br />

worden ist, zustehen würde. Zur Ermittlung dieser letztgenannten<br />

Nettobesoldung ist die Bruttobesoldung um<br />

die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag, die <strong>Kirche</strong>nsteuer<br />

<strong>und</strong> den Versichertenanteil am Pflichtbeitrag zur<br />

gesetzlichen Rentenversicherung zu verm<strong>in</strong><strong>der</strong>n; Freibeträge<br />

(§ 39a des E<strong>in</strong>kommensteuergesetzes) o<strong>der</strong> sonstige<br />

<strong>in</strong>dividuelle Merkmale bleiben unberücksichtigt.<br />

(3) Bruttobesoldung im S<strong>in</strong>ne des Absatzes 2 ist das<br />

Gr<strong>und</strong>gehalt, <strong>der</strong> Familienzuschlag, <strong>der</strong> Zuschlag <strong>in</strong> Höhe<br />

des Versichertenanteils am Pflichtbeitrag zur gesetzlichen<br />

Rentenversicherung e<strong>in</strong>schließlich des hierauf<br />

entfallenden Steuerausgleichsbetrags, Amtszulagen,<br />

Stellenzulagen sowie die jährliche Son<strong>der</strong>zuwendung<br />

<strong>und</strong> das jährliche Urlaubsgeld.<br />

(4) Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen <strong>und</strong> Vergütungen<br />

werden entsprechend dem Umfang <strong>der</strong> tatsächlich<br />

geleisteten Tätigkeit gewährt.<br />

§ 1b. Wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung<br />

<strong>der</strong> Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet <strong>und</strong><br />

die <strong>in</strong>sgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge ger<strong>in</strong>ger<br />

s<strong>in</strong>d als die Besoldung, die nach <strong>der</strong> tatsächlichen Beschäftigung<br />

ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist e<strong>in</strong><br />

Ausgleich <strong>in</strong> Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren.<br />

Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Arbeitsphase,<br />

soweit sie <strong>in</strong>sgesamt sechs Monate überschreiten,<br />

unberücksichtigt.“<br />

2. Nach § 21 wird folgen<strong>der</strong> § 21a e<strong>in</strong>gefügt:<br />

„§ 21a. Zeiten e<strong>in</strong>er Altersteilzeit nach § 46a Pfarrergesetz<br />

s<strong>in</strong>d zu neun Zehnteln <strong>der</strong> regelmäßigen Arbeitszeit<br />

ruhegehaltfähig.“<br />

Artikel 3<br />

In-Kraft-Treten<br />

Dieses <strong>Kirche</strong>ngesetz tritt am 1. Januar 2004 <strong>in</strong> Kraft.<br />

Darmstadt, den 16. Juni 2003<br />

Für den <strong>Kirche</strong>nsynodalvorstand<br />

Dr. Schäfer<br />

<strong>Kirche</strong>ngesetz<br />

zur Än<strong>der</strong>ung des <strong>Kirche</strong>ngesetzes<br />

über die Dienstverhältnisse <strong>der</strong> Pfarrer<br />

Vom 17. Mai 2003<br />

Die <strong>Kirche</strong>nsynode <strong>der</strong> <strong>Evangelischen</strong> <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>Nassau</strong> hat das folgende <strong>Kirche</strong>ngesetz beschlossen:<br />

Artikel 1<br />

Das <strong>Kirche</strong>ngesetz über die Dienstverhältnisse <strong>der</strong> Pfarrer<br />

(Pfarrergesetz) <strong>in</strong> <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />

vom 1. November 1976 (ABl. 1976 S. 153), zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />

am 7. Dezember 2002 (ABl. 2003 S. 93), wird wie<br />

folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

1. § 17 wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 17. (1) Pfarrer<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Pfarrer können für e<strong>in</strong>en<br />

an<strong>der</strong>en kirchlichen o<strong>der</strong> sonstigen von <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>nleitung<br />

anerkannten Dienst o<strong>der</strong> für e<strong>in</strong>e zusätzliche<br />

Ausbildung o<strong>der</strong> Fortbildung, die im dienstlichen Interesse<br />

liegt, auf Zeit o<strong>der</strong> auf Wi<strong>der</strong>ruf beurlaubt werden.<br />

Die Dauer <strong>der</strong> Beurlaubung soll sechs Jahre<br />

nicht übersteigen; sie kann <strong>in</strong> beson<strong>der</strong>s begründeten<br />

Fällen für die Dauer e<strong>in</strong>es an<strong>der</strong>en Dienstes im<br />

S<strong>in</strong>ne von Satz 1 verlängert werden. Die <strong>Kirche</strong>nleitung<br />

entscheidet über die Beurlaubung <strong>und</strong> zugleich<br />

über die Fortzahlung <strong>der</strong> Dienstbezüge. Versieht e<strong>in</strong>e<br />

Pfarrer<strong>in</strong> o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Pfarrer e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>depfarrstelle,<br />

ist bei e<strong>in</strong>er Beurlaubung von über sechs Monaten<br />

die Entscheidung im Benehmen mit dem <strong>Kirche</strong>nvorstand<br />

zu treffen.<br />

(2) Pfarrer<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Pfarrer unterstehen, unbeschadet<br />

des neu e<strong>in</strong>gegangenen Dienstverhältnisses<br />

während <strong>der</strong> Beurlaubung den Bestimmungen dieses<br />

Gesetzes. Die im Zeitpunkt <strong>der</strong> Beurlaubung erworbenen<br />

Anwartschaften bleiben gewahrt. Mit dem Beg<strong>in</strong>n<br />

<strong>der</strong> Beurlaubung verlieren Pfarrer<strong>in</strong>nen <strong>und</strong><br />

Pfarrer ihre Pfarrstelle <strong>und</strong> die ihnen im Zusammenhang<br />

mit <strong>der</strong> Pfarrstelle übertragenen Nebenämter.<br />

Ist die Beurlaubung auf höchstens e<strong>in</strong> Jahr befristet,<br />

so kann <strong>der</strong> Pfarrer<strong>in</strong> o<strong>der</strong> dem Pfarrer auf Antrag<br />

mit Zustimmung des zuständigen Leitungsorgans, im<br />

geme<strong>in</strong>dlichen Dienst mit Zustimmung des <strong>Kirche</strong>nvorstandes<br />

<strong>und</strong> des Dekanatssynodalvorstandes, die<br />

Pfarrstelle belassen werden.<br />

(3) Pfarrer<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Pfarrer können unter den<br />

Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 auch auf<br />

Zeit o<strong>der</strong> auf Wi<strong>der</strong>ruf zum Teil vom Dienst freigestellt<br />

werden. Absatz 1 Satz 3 <strong>und</strong> 4 sowie § 17a<br />

Abs. 5 gelten entsprechend; bei e<strong>in</strong>er<br />

Geme<strong>in</strong>depfarrer<strong>in</strong> o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em Geme<strong>in</strong>depfarrer ist<br />

jedoch das E<strong>in</strong>vernehmen mit dem <strong>Kirche</strong>nvorstand<br />

herzustellen.“<br />

2. § 17a wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 17a. (1) Pfarrer<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Pfarrer können auf ihren<br />

Antrag ohne Dienstbezüge beurlaubt werden, wenn:

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