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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ...

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Ist e<strong>in</strong>e <strong>der</strong> Voraussetzungen für die Entscheidung entfallen,<br />

so kann sie <strong>in</strong> den Fällen des § 3 von dem <strong>Kirche</strong>nvorstand<br />

<strong>und</strong> <strong>in</strong> den Fällen des § 4 von dem zuständigen<br />

Kreissynodalvorstand wi<strong>der</strong>rufen werden.<br />

Der Wi<strong>der</strong>ruf kann sich auf die im Haushalt des Geme<strong>in</strong>degliedes<br />

lebenden Familienangehörigen erstrecken.<br />

Die Beteiligten s<strong>in</strong>d vorher zu hören. Die Entscheidung<br />

ist den Beteiligten zuzustellen. §§ 3 Abs. 2,<br />

4 Abs. 3 Sätze 2,3 <strong>und</strong> 5 Abs. 1 geltend entsprechend.<br />

§ 8 In-Kraft-Treten<br />

Diese Vere<strong>in</strong>barung bedarf für beide vertragsschließenden<br />

<strong>Kirche</strong>n <strong>der</strong> Zustimmung durch <strong>Kirche</strong>ngesetz.<br />

Die Vere<strong>in</strong>barung tritt am 01.01.2003 <strong>in</strong> Kraft.<br />

Darmstadt, den 30.8.2002 Bielefeld, den 16.7.2002<br />

Evangelische <strong>Kirche</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong><br />

- <strong>Kirche</strong>nleitung -<br />

Dr. Ste<strong>in</strong>acker<br />

Evangelische <strong>Kirche</strong><br />

von Westfalen<br />

Die <strong>Kirche</strong>nleitung<br />

Damke / Kle<strong>in</strong>günther

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