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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ...

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schlag <strong>in</strong> Höhe des Versichertenanteils am Pflichtbeitrag<br />

zur gesetzlichen Rentenversicherung e<strong>in</strong>schließlich<br />

des hierauf entfallenden Steuerausgleichsbetrags,<br />

Amtszulagen, Stellenzulagen sowie<br />

die jährliche Son<strong>der</strong>zuwendung <strong>und</strong> das jährliche<br />

Urlaubsgeld.<br />

(4) Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen <strong>und</strong><br />

Vergütungen werden entsprechend dem Umfang<br />

<strong>der</strong> tatsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt.<br />

§ 4b. Wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger<br />

Verteilung <strong>der</strong> Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig<br />

endet <strong>und</strong> die <strong>in</strong>sgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge<br />

ger<strong>in</strong>ger s<strong>in</strong>d als die Besoldung, die nach <strong>der</strong><br />

tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden<br />

hätte, ist e<strong>in</strong> Ausgleich <strong>in</strong> Höhe des Unterschiedsbetrages<br />

zu gewähren. Dabei bleiben<br />

Zeiten ohne Dienstleistung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Arbeitsphase,<br />

soweit sie <strong>in</strong>sgesamt sechs Monate überschreiten,<br />

unberücksichtigt.“<br />

2. Nach § 12 wird folgen<strong>der</strong> § 12a e<strong>in</strong>gefügt:<br />

„§ 12a. Zeiten e<strong>in</strong>er Altersteilzeit nach § 19a <strong>Kirche</strong>nbeamtengesetz<br />

s<strong>in</strong>d zu neun Zehnteln <strong>der</strong> regelmäßigen<br />

Arbeitszeit ruhegehaltfähig.“<br />

Artikel 4<br />

In-Kraft-Treten<br />

Dieses <strong>Kirche</strong>ngesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar<br />

2003 <strong>in</strong> Kraft.<br />

Frankfurt am Ma<strong>in</strong>, den 7. Dezember 2002<br />

Für den <strong>Kirche</strong>nsynodalvorstand<br />

Dr. Schäfer<br />

<strong>Kirche</strong>ngesetz zur Än<strong>der</strong>ung des Gleichstellungsgesetzes<br />

Vom 4. Dezember 2002<br />

Die <strong>Kirche</strong>nsynode <strong>der</strong> <strong>Evangelischen</strong> <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>Nassau</strong> hat das folgende <strong>Kirche</strong>ngesetz beschlossen:<br />

Artikel 1<br />

Än<strong>der</strong>ung des Gleichstellungsgesetzes<br />

Das <strong>Kirche</strong>ngesetz zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gleichstellung<br />

von Frauen <strong>und</strong> Männern vom 6. Dezember 1997 (ABl.<br />

1998 S. 165) wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

1. In § 4 Abs. 4 wird die Zahl „400“ durch die Zahl „50“<br />

ersetzt.<br />

2. In § 5 Abs. 4 wird das Wort „Frauenbeauftragte“<br />

durch das Wort „Gleichstellungsbeauftragte“ ersetzt.<br />

3. In § 6 Abs. 1 wird das Wort „Frauenbeauftragte“<br />

durch das Wort „Gleichstellungsbeauftragte“ ersetzt.<br />

4. In § 7 Abs. 2, 3 <strong>und</strong> 4 werden die Worte „Frauenbeauftragte“<br />

durch die Worte „Gleichstellungsbeauftragte“<br />

ersetzt.<br />

5. In § 14 Abs. 1 wird das Wort „Frauenbeauftragte“<br />

durch das Wort „Gleichstellungsbeauftragte“ ersetzt.<br />

6. In § 15 <strong>in</strong> <strong>der</strong> Überschrift sowie <strong>in</strong> den Abs. 1 bis 6<br />

werden die Worte „Frauenbeauftragte“ durch die<br />

Worte „Gleichstellungsbeauftragte“ ersetzt.<br />

7. In § 16 <strong>in</strong> <strong>der</strong> Überschrift sowie <strong>in</strong> Abs. 1 werden<br />

die Worte „Frauenbeauftragte“ durch die Worte<br />

„Gleichstellungsbeauftragte“ ersetzt.<br />

8. § 16 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„(2) Sie ist bei Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren<br />

<strong>und</strong> Vorstellungsgesprächen zu beteiligen,<br />

soweit Stellen betroffen s<strong>in</strong>d, bei denen Unterrepräsentanz<br />

festgestellt ist. In an<strong>der</strong>en Fällen ist<br />

sie zu <strong>in</strong>formieren sowie auf Verlangen e<strong>in</strong>er/e<strong>in</strong>es<br />

Beteiligten h<strong>in</strong>zuzuziehen.“<br />

9. In § 16 Abs. 3, 5, <strong>und</strong> 6 werden die Worte „Frauenbeauftragte“<br />

durch die Worte „Gleichstellungsbeauftragte“<br />

ersetzt.<br />

10. In § 17 werden die Worte „Frauenbeauftragte“ durch<br />

die Worte „Gleichstellungsbeauftragte“ ersetzt.<br />

11. In § 18 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 werden die Worte „Frauenbeauftragte“<br />

durch die Worte „Gleichstellungsbeauftragte“<br />

ersetzt.<br />

Artikel 2<br />

In-Kraft-Treten<br />

Dieses <strong>Kirche</strong>ngesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar<br />

2003 <strong>in</strong> Kraft.<br />

Frankfurt am Ma<strong>in</strong>, den 4. Dezember 2002<br />

Für den <strong>Kirche</strong>nsynodalvorstand<br />

Dr. Schäfer<br />

<strong>Kirche</strong>ngesetz zur Än<strong>der</strong>ung des <strong>Kirche</strong>ngesetzes<br />

über die Besoldung <strong>und</strong> Versorgung <strong>der</strong> Pfarrer<br />

(Pfarrerbesoldungsgesetz)<br />

Vom 4. Dezember 2002<br />

Die <strong>Kirche</strong>nsynode <strong>der</strong> <strong>Evangelischen</strong> <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>Nassau</strong> hat das folgende <strong>Kirche</strong>ngesetz beschlossen:<br />

Artikel 1<br />

Än<strong>der</strong>ung des <strong>Kirche</strong>ngesetzes über die Besoldung<br />

<strong>und</strong> Versorgung <strong>der</strong> Pfarrer (Pfarrerbesoldungsgesetz)<br />

Das <strong>Kirche</strong>ngesetz über die Besoldung <strong>und</strong> Versorgung<br />

<strong>der</strong> Pfarrer (Pfarrerbesoldungsgesetz) <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 5. Oktober 1978<br />

(ABl. 1978 S. 166), zuletzt geän<strong>der</strong>t am 28. April 2001<br />

(ABl. 2002 S. 46), wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:

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