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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ...

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a) Sie/Er bildet e<strong>in</strong>en (Dekanats-)Chor, e<strong>in</strong> (Dekanats-)<br />

Orchester, e<strong>in</strong>en Bläserkreis, e<strong>in</strong>en K<strong>in</strong><strong>der</strong>chor u. a.<br />

Hier s<strong>in</strong>d die Aufgaben zu nennen, die von e<strong>in</strong>er <strong>Kirche</strong>nmusiker<strong>in</strong><br />

/ e<strong>in</strong>em <strong>Kirche</strong>nmusiker für mehrere<br />

Geme<strong>in</strong>den zu übernehmen s<strong>in</strong>d.<br />

b) Sie/Er gibt Unterricht für (künftige) nebenberufliche<br />

<strong>Kirche</strong>nmusiker<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> <strong>Kirche</strong>nmusiker (i. d. R.<br />

Orgelspiel o<strong>der</strong> auch Chorleitung mit ........... St<strong>und</strong>en<br />

pro Woche).<br />

Die Aufzählung <strong>der</strong> Tätigkeiten ist nicht abschließend<br />

<strong>und</strong> kann den örtlichen Verhältnissen angepasst werden.<br />

§ 4<br />

Aufsicht<br />

Die laufende Dienst- <strong>und</strong> Fachaufsicht nimmt Frau / Herr<br />

.................................. wahr.<br />

§ 5<br />

Nebentätigkeit <strong>und</strong> Teilzeitbeschäftigung<br />

(1) Nebentätigkeiten bedürfen <strong>der</strong> schriftlichen Beantragung<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> vorherigen Zustimmung des Anstellungsträgers.<br />

Allgeme<strong>in</strong> genehmigte Nebentätigkeiten (z. B.<br />

künstlerische, wissenschaftliche Tätigkeit) s<strong>in</strong>d dem Arbeitgeber<br />

nach § 11 BAT anzugeben.<br />

(2) Bei Teilzeitbeschäftigung ist e<strong>in</strong>e weitere Teilzeitbeschäftigung<br />

vor Begründung e<strong>in</strong>es Arbeitsverhältnisses<br />

anzuzeigen. Diese soll nur versagt werden, wenn sie mit<br />

<strong>der</strong> Wahrnehmung des Dienstauftrages unvere<strong>in</strong>bar ist.<br />

§ 6<br />

Dienstfahrten<br />

(1) Für Dienstfahrten gelten die Reisekostenregelungen<br />

<strong>der</strong> EKHN.<br />

(2) Dienstfahrten, die über den regelmäßigen E<strong>in</strong>satzbereich<br />

h<strong>in</strong>ausgehen, bedürfen <strong>der</strong> vorherigen Genehmigung<br />

durch den Anstellungsträger. Für diese Fahrten<br />

s<strong>in</strong>d öffentliche Verkehrsmittel zu bevorzugen.<br />

§ 7<br />

Zusammenarbeit mit dem Anstellungsträger<br />

(1) Zu Fragen, die ihr/se<strong>in</strong> Arbeitsgebiet betreffen, nimmt<br />

die Mitarbeiter<strong>in</strong> / <strong>der</strong> Mitarbeiter mit beraten<strong>der</strong> Stimme<br />

an den Sitzungen des Leitungsorgans teil.<br />

(2) E<strong>in</strong>mal jährlich soll sie/er dem Leitungsorgan über<br />

die Arbeit <strong>und</strong> aufgetretenen Probleme berichten. Die<br />

<strong>Kirche</strong>nmusiker<strong>in</strong> / Der <strong>Kirche</strong>nmusiker ist vor allen Entscheidungen,<br />

bei den die <strong>Kirche</strong>nmusik betreffenden<br />

Fragen durch das zuständige Gremium zu hören.<br />

(3) Die Durchführung <strong>und</strong> Teilnahme an Dienstbesprechungen<br />

ist verb<strong>in</strong>dlich. Außerdem nimmt sie/er teil an<br />

den regionalen Dienstbesprechungen, zu denen von <strong>der</strong><br />

Propsteikantor<strong>in</strong> / dem Propsteikantor, <strong>in</strong> Absprache mit<br />

<strong>der</strong> Landeskirchenmusikdirektor<strong>in</strong> / dem Landeskirchenmusikdirektor,<br />

e<strong>in</strong>geladen wird.<br />

§ 8<br />

Fortbildung <strong>und</strong> Fachtagungen<br />

(1) Die Mitarbeiter<strong>in</strong> / Der Mitarbeiter übernimmt mit <strong>der</strong><br />

Verantwortung für die ihr/ihm übertragenen Aufgaben<br />

die Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung sowie zur<br />

Beschäftigung mit <strong>der</strong> Fachliteratur.<br />

(2) Fortbildungsurlaub, Dauer <strong>und</strong> F<strong>in</strong>anzierung regelt<br />

das Fortbildungsgesetz <strong>in</strong> <strong>der</strong> jeweiligen Fassung (Fort-<br />

bildungsgesetz vom 5. November 1976, ABl. 1976 S.<br />

203). Die angeordnete Teilnahme an Fachtagungen ist<br />

Dienst <strong>und</strong> wird nicht auf den Fortbildungsurlaub angerechnet.<br />

§ 9<br />

Erholungsurlaub<br />

(1) Die Mitarbeiter<strong>in</strong> / Der Mitarbeiter soll ihren/se<strong>in</strong>en<br />

Erholungsurlaub so planen, dass e<strong>in</strong>erseits dem Arbeitsauftrag<br />

Rechnung getragen, an<strong>der</strong>erseits e<strong>in</strong> zusammenhängen<strong>der</strong><br />

Urlaub von m<strong>in</strong>destens drei Wochen,<br />

bei schulpflichtigen K<strong>in</strong><strong>der</strong>n während <strong>der</strong> Ferien,<br />

ermöglicht wird. Arbeitstage s<strong>in</strong>d für die Urlaubsberechnung<br />

alle Tage, an denen die Mitarbeiter<strong>in</strong> / <strong>der</strong> Mitarbeiter<br />

dienstplanmäßig o<strong>der</strong> betriebsüblich zu arbeiten hat.<br />

(2) Der Urlaub soll nicht <strong>in</strong> die kirchlichen Festzeiten von<br />

Weihnachten <strong>und</strong> Ostern fallen. Die <strong>Kirche</strong>nmusiker<strong>in</strong> /<br />

Der <strong>Kirche</strong>nmusiker bemüht sich nach § 11 Abs. 3 des<br />

<strong>Kirche</strong>nmusikgesetzes um e<strong>in</strong>en geeigneten Vertreter<br />

bei Abwesenheit.<br />

§ 10<br />

Freizeitausgleich<br />

(1) Wird die vertraglich vere<strong>in</strong>barte Arbeitszeit überschritten,<br />

so ist <strong>in</strong> entsprechendem Umfang Arbeitsbefreiung<br />

zu gewähren bzw. die Mehrarbeit zu vergüten.<br />

Der Freizeitausgleich richtet sich nach den allgeme<strong>in</strong>en<br />

arbeitsrechtlichen Vorschriften (§§ 15, 17 <strong>und</strong> 35 BAT).<br />

(2) Anfallende Mehrarbeit muss vorher vom Anstellungsträger<br />

genehmigt werden. Soweit die Mitarbeiter<strong>in</strong> /<br />

<strong>der</strong> Mitarbeiter an e<strong>in</strong>em Wochenfeiertag Dienst hat, ist<br />

ihr/ihm <strong>in</strong> entsprechendem Umfang <strong>in</strong>nerhalb von zwei<br />

Wochen Freizeitausgleich zu gewähren. Zusätzliche Arbeitsbefreiung<br />

bzw. Zeitzuschläge werden nicht gewährt<br />

für die Teilnahme an gottesdienstlichen Handlungen<br />

(§ 13c Abs. 5 KDO).<br />

§ 11<br />

Verweisung<br />

Die rechtliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses richtet<br />

sich im weiteren nach dem <strong>Kirche</strong>nmusikgesetz <strong>und</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>nmusikverordnung sowie <strong>der</strong> KDO <strong>und</strong> dem<br />

BAT.<br />

§ 12<br />

Anpassung<br />

Die <strong>in</strong> § 3 genannten Aufgabenbereiche s<strong>in</strong>d spätestens<br />

nach drei Jahren zu überprüfen <strong>und</strong> ggf. anzupassen.<br />

§ 13<br />

Unterzeichnung<br />

Diese Dienstanweisung ist von <strong>der</strong> Mitarbeiter<strong>in</strong> / dem<br />

Mitarbeiter, vom Anstellungsträger <strong>und</strong> ggf. den beteiligten<br />

<strong>Kirche</strong>nvorständen zu unterzeichnen <strong>und</strong> <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>nverwaltung<br />

vorzulegen.<br />

Bekanntgabe neuer Dienstsiegel<br />

<strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de: Bad Marienberg<br />

Dekanat: Bad Marienberg<br />

Umschrift des Dienstsiegels:<br />

Evang. <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>de Bad Marienberg (Westerwald)

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