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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ...

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tenden Ausgaben werden <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em eigenen Haushaltsplan<br />

veranschlagt.<br />

(4) Für die Vermögens- <strong>und</strong> F<strong>in</strong>anzverwaltung gilt die<br />

Kirchliche Haushaltsordnung.<br />

(5) Die Befugnis, Kassenanordnungen gemäß <strong>der</strong> Kirchlichen<br />

Haushaltsordnung zu erteilen, liegt beim vorsitzenden<br />

Mitglied des Verbandsvorstandes, bei se<strong>in</strong>er<br />

Verh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> bei Zahlung an es selbst bei se<strong>in</strong>er<br />

Stellvertretung.<br />

(6) Bis spätestens zum 30. April jeden Jahres hat <strong>der</strong><br />

Regionalverwaltungsverband über se<strong>in</strong>e eigenen E<strong>in</strong>nahmen<br />

<strong>und</strong> Ausgaben für das abgelaufene Haushaltsjahr<br />

Rechnung zu legen. Nach Vorprüfung durch zwei<br />

von <strong>der</strong> Verbandsvertretung aus ihrer Mitte zu bestimmenden<br />

Mitglie<strong>der</strong> bedarf die Jahresrechnung des Regionalverwaltungsverbandes<br />

<strong>der</strong> Abnahme durch die Verbandsvertretung.<br />

Sodann ist sie von dieser an das<br />

Rechnungsprüfungsamt <strong>der</strong> <strong>Evangelischen</strong> <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong><br />

<strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong> e<strong>in</strong>zureichen. Für die Erledigung<br />

von Prüfungsbemerkungen <strong>und</strong> Auflagen im Prüfungsbescheid<br />

des Rechnungsprüfungsamtes sowie die Erteilung<br />

<strong>der</strong> Entlastung gelten die für die <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den<br />

geltenden Vorschriften entsprechend.<br />

§ 19<br />

Satzungsän<strong>der</strong>ungen<br />

(1) Die Verbandsvertretung kann die Verbandssatzung<br />

mit e<strong>in</strong>er Mehrheit von zwei Dritteln <strong>der</strong> Stimmen ihrer<br />

satzungsgemäßen Mitglie<strong>der</strong> än<strong>der</strong>n. Für Verän<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>der</strong> Bestimmungen über die Aufgaben sowie die<br />

Verfassung <strong>und</strong> Verwaltung des Regionalverwaltungsverbandes<br />

bedarf es e<strong>in</strong>er Mehrheit von drei Vierteln <strong>der</strong><br />

Stimmen <strong>der</strong> satzungsgemäßen Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verbandsvertretung.<br />

(2) Satzungsän<strong>der</strong>ungen bedürfen <strong>der</strong> Genehmigung<br />

durch die <strong>Kirche</strong>nleitung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Anerkennung durch die<br />

<strong>Kirche</strong>nsynode gemäß Artikel 68 Absatz 1 <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>nordnung.<br />

§ 20<br />

Auflösung<br />

(1) Über die Auflösung des Regionalverwaltungsverbandes<br />

entscheidet die Verbandsvertretung. Der Beschluss<br />

bedarf e<strong>in</strong>er Mehrheit von zwei Dritteln <strong>der</strong> Stimmen <strong>der</strong><br />

satzungsgemäßen Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verbandsvertretung<br />

sowie <strong>der</strong> Genehmigung durch die <strong>Kirche</strong>nleitung.<br />

(2) Im Falle <strong>der</strong> Auflösung fällt das Vermögen des Regionalverwaltungsverbandes<br />

anteilig an die Verbandsmitglie<strong>der</strong>,<br />

die es unmittelbar <strong>und</strong> ausschließlich für geme<strong>in</strong>nützige<br />

<strong>und</strong> kirchliche Zwecke zu verwenden haben.<br />

§ 21<br />

Bekanntmachungen<br />

Die Bekanntmachungen des Regionalverwaltungsverbandes<br />

erfolgen <strong>in</strong> <strong>der</strong> örtlichen Presse o<strong>der</strong> durch<br />

R<strong>und</strong>schreiben an die Verbandsmitglie<strong>der</strong> <strong>und</strong> ihre <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den<br />

sowie an die Kirchlichen Verbände. Die<br />

Verbandssatzung sowie Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Verbandssatzung<br />

werden daneben im <strong>Amtsblatt</strong> <strong>der</strong> <strong>Evangelischen</strong><br />

<strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong> veröffentlicht.<br />

§ 22<br />

In-Kraft-Treten<br />

Die Verbandssatzung tritt am 1. Januar 2003 <strong>in</strong> Kraft.<br />

Sie bedarf <strong>der</strong> Genehmigung durch die <strong>Kirche</strong>nleitung<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> Anerkennung durch den <strong>Kirche</strong>nsynodalvorstand<br />

im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Rechtsausschuss.

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