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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ...

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nungen <strong>und</strong> die Aufsicht über die Geschäftsführung<br />

des Regionalverwaltungsverbandes,<br />

e) die E<strong>in</strong>stellung, Höhergruppierung <strong>und</strong> Entlassung<br />

<strong>der</strong> Leiter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> des Leiters sowie <strong>der</strong> stellvertretenden<br />

Leiter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> des stellvertretenden Leiters <strong>der</strong><br />

Verwaltungsdienststelle im Benehmen mit <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>nleitung,<br />

f) die E<strong>in</strong>stellung, Höhergruppierung <strong>und</strong> Entlassung<br />

<strong>der</strong> Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Mitarbeiter des Regionalverwaltungsverbandes,<br />

g) die Erstellung von Dienstanweisungen,<br />

h) die Dienstaufsicht über die Leiter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> den Leiter<br />

<strong>und</strong> die Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Mitarbeiter <strong>der</strong> Verwaltungsdienststelle,<br />

i) die Verwaltung des Vermögens des Regionalverwaltungsverbandes,<br />

k) die Überwachung <strong>der</strong> Haushaltsführung,<br />

l) die Vornahme von unvermuteten Kassenprüfungen,<br />

m) die Beschlussfassung über außer- <strong>und</strong> überplanmäßige<br />

Ausgaben,<br />

n) die Unterrichtung <strong>der</strong> Verbandsmitglie<strong>der</strong> über die<br />

Tätigkeit des Regionalverwaltungsverbandes.<br />

(2) Der Verbandsvorstand vertritt den Regionalverwaltungsverband<br />

im Rechtsverkehr.<br />

(3) Erklärungen des Verbandsvorstandes im Rechtsverkehr<br />

werden durch das vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstandes<br />

o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>er Stellvertretung jeweils geme<strong>in</strong>sam<br />

mit e<strong>in</strong>em weiteren Mitglied abgegeben.<br />

(4) Urk<strong>und</strong>en über Rechtsgeschäfte, durch die <strong>der</strong> Regionalverwaltungsverband<br />

gegenüber Dritten verpflichtet<br />

wird, sowie Vollmachten bedürfen <strong>der</strong> Unterzeichnung<br />

durch das vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstandes<br />

o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>er Stellvertretung sowie <strong>der</strong> Unterschrift e<strong>in</strong>es<br />

weiteren Mitgliedes des Verbandsvorstandes. Urk<strong>und</strong>en<br />

<strong>und</strong> Vollmachten s<strong>in</strong>d mit dem Dienstsiegel des Regionalverwaltungsverbandes<br />

zu versehen; dies gilt nicht bei<br />

gerichtlichen o<strong>der</strong> notariellen Beurk<strong>und</strong>ungen.<br />

(5) Die Bestimmungen <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>deordnung<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> Dekanatssynodalordnung über Genehmigungspflichten<br />

s<strong>in</strong>d unmittelbar geltendes Recht. Ist kirchenaufsichtliche<br />

Genehmigung vorgeschrieben, so wird die<br />

Erklärung erst mit Erteilung <strong>der</strong> Genehmigung wirksam.<br />

§ 14<br />

Beanstandungen<br />

(1) Fasst die Verbandsvertretung e<strong>in</strong>en Beschluss, durch<br />

den sie ihre Befugnisse überschreitet o<strong>der</strong> das geltende<br />

Recht verletzt, so ist <strong>der</strong> Verbandsvorstand verpflichtet,<br />

die Ausführung dieses Beschlusses auszusetzen <strong>und</strong> die<br />

Angelegenheit b<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>er Woche <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>nleitung zu<br />

unterbreiten. Das gleiche gilt, wenn <strong>der</strong> Verbandsvorstand<br />

befürchtet, dass durch den Beschluss erheblicher<br />

Schaden verursacht wird.<br />

(2) Fasst <strong>der</strong> Verbandsvorstand Beschlüsse im S<strong>in</strong>ne<br />

von Absatz 1, so trifft das vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstandes<br />

die gleiche Verpflichtung.<br />

§ 15<br />

E<strong>in</strong>spruchsrecht<br />

Die Beschlüsse <strong>der</strong> Verbandsvertretung <strong>und</strong> des Verbandsvorstandes<br />

werden zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe<br />

rechtskräftig, sofern nicht <strong>in</strong>nerhalb dieser<br />

Frist durch die Betroffenen E<strong>in</strong>spruch erhoben wurde.<br />

Der E<strong>in</strong>spruch hat aufschiebende Wirkung.<br />

§ 16<br />

Beteiligung <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den <strong>und</strong> Kirchlichen<br />

Verbände<br />

(1) Die <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den <strong>und</strong> Kirchlichen Verbände <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Verwaltungsregion können Anträge an die Verbandsvertretung<br />

stellen.<br />

(2) Der Verbandsvorstand lädt die <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den<br />

<strong>und</strong> Kirchlichen Verbände m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>mal jährlich zu<br />

e<strong>in</strong>em Verbandstag e<strong>in</strong>. Die <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den <strong>und</strong><br />

Kirchlichen Verbände können jeweils e<strong>in</strong>e Person auf<br />

den Verbandstag entsenden.<br />

§ 17<br />

Verwaltungsdienststelle<br />

(1) Zur Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben des Regionalverwaltungsverbandes<br />

wird e<strong>in</strong>e Verwaltungsdienststelle unterhalten.<br />

(2) Die Verwaltungsdienststelle führt den Namen „Evangelische<br />

Regionalverwaltung Oberursel“.<br />

(3) Die Leiter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Leiter <strong>und</strong> die Mitarbeiter<strong>in</strong>nen<br />

<strong>und</strong> Mitarbeiter <strong>der</strong> Verwaltungsdienststelle unterstehen<br />

<strong>der</strong> Dienstaufsicht des Verbandsvorstandes, die vom<br />

vorsitzenden Mitglied des Verbandsvorstandes wahrgenommen<br />

wird.<br />

(4) Die Leiter<strong>in</strong> ist Vorgesetzte, <strong>der</strong> Leiter Vorgesetzter<br />

<strong>der</strong> Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Mitarbeiter <strong>der</strong> Verwaltungsdienststelle.<br />

(5) Die Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Mitarbeiter werden vom<br />

Verbandsvorstand e<strong>in</strong>gestellt. Die Leiter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Leiter<br />

<strong>der</strong> Verwaltungsdienststelle <strong>und</strong> die stellvertretende<br />

Leiter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> stellvertretende Leiter werden vom Verbandsvorstand<br />

im Benehmen mit <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>nleitung<br />

e<strong>in</strong>gestellt.<br />

(6) Die Leiter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Leiter <strong>der</strong> Verwaltungsdienststelle<br />

nimmt an den Sitzungen <strong>der</strong> Verbandsvertretung<br />

<strong>und</strong> des Verbandsvorstandes beratend teil.<br />

(7) Innerhalb <strong>der</strong> vom Vorstand gegebenen Richtl<strong>in</strong>ien<br />

erfüllt die Verwaltungsdienststelle die Aufgaben unter ihrer<br />

Leitung selbständig <strong>und</strong> <strong>in</strong> eigener Verantwortung.<br />

(8) Die Verwaltungsdienststelle des Regionalverwaltungsverbandes<br />

ist verpflichtet, den <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den,<br />

Dekanaten <strong>und</strong> Kirchlichen Verbänden E<strong>in</strong>sicht <strong>in</strong> alle<br />

sie betreffenden Unterlagen zu gewähren. Die <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den,<br />

Dekanate <strong>und</strong> Kirchlichen Verbände s<strong>in</strong>d<br />

verpflichtet, dem Regionalverwaltungsverband die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Informationen zu geben, Auskünfte zu erteilen<br />

<strong>und</strong> Unterlagen zur Verfügung zu stellen.<br />

§ 18<br />

F<strong>in</strong>anzierung <strong>und</strong> Vermögen<br />

(1) Die F<strong>in</strong>anzierung <strong>der</strong> Pflichtaufgaben erfolgt durch<br />

e<strong>in</strong>e Zuweisung <strong>der</strong> Gesamtkirche. Die freiwilligen<br />

Verwaltungsaufgaben werden durch Entgelte, Gebühren,<br />

Umlagen o<strong>der</strong> geson<strong>der</strong>t vere<strong>in</strong>barte Zuweisungen f<strong>in</strong>anziert.

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