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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ...

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Anwendung <strong>der</strong> Regelung absehen o<strong>der</strong> sie auf<br />

bestimmte Verwaltungsbereiche beschränken.<br />

(3) Die Altersteilzeit nach Absatz 1 kann <strong>in</strong> <strong>der</strong> Weise<br />

bewilligt werden, daß<br />

1. durchgehend Teilzeitarbeit mit <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> regelmäßigen<br />

Arbeitszeit geleistet wird (Teilzeitmodell)<br />

o<strong>der</strong><br />

2. die zu erbr<strong>in</strong>gende Arbeitsleistung vollständig <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> ersten Hälfte des Bewilligungszeitraums geleistet<br />

wird <strong>und</strong> <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>nbeamte anschließend<br />

vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell).“<br />

2. In § 33 wird nach Absatz 1 folgen<strong>der</strong> Absatz 1a<br />

e<strong>in</strong>gefügt:<br />

„(1a) Die Gewährung von Beihilfen zu den<br />

Aufwendungen<br />

1. <strong>in</strong> Krankheits-, Geburts- <strong>und</strong> Todesfällen,<br />

2. <strong>in</strong> Fällen des nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs<br />

<strong>und</strong> bei nicht rechtswidriger<br />

Sterilisation <strong>und</strong><br />

3. für Maßnahmen zur Ges<strong>und</strong>heitsvorsorge <strong>und</strong><br />

zur Früherkennung von Krankheiten<br />

richtet sich nach <strong>der</strong> Hessischen Beihilfenverordnung<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung.“<br />

3. Nach § 36 werden folgende §§ 36a <strong>und</strong> 36b e<strong>in</strong>gefügt:<br />

㤠36a. (1) Werden <strong>Kirche</strong>nbeamte, Versorgungsberechtigte<br />

o<strong>der</strong> Angehörige von solchen körperlich<br />

verletzt o<strong>der</strong> getötet <strong>und</strong> steht e<strong>in</strong>er dieser Personen<br />

<strong>in</strong>folge <strong>der</strong> Körperverletzung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Tötung<br />

e<strong>in</strong> gesetzlicher Schadenersatzanspruch gegen<br />

Dritte zu, so werden Leistungen während e<strong>in</strong>er auf<br />

<strong>der</strong> Körperverletzung beruhenden Aufhebung <strong>der</strong><br />

Dienstfähigkeit o<strong>der</strong> Leistungen <strong>in</strong>folge <strong>der</strong> Körperverletzung<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Tötung nur gegen Abtretung<br />

dieser Ansprüche bis zur Höhe <strong>der</strong> Leistung des<br />

Dienstherrn gewährt.<br />

(2) Der abgetretene Anspruch kann nicht zum Nachteil<br />

<strong>der</strong> Bezugsberechtigten geltend gemacht werden.<br />

(3) In den Fällen des Absatzes 1 s<strong>in</strong>d die Bezugsberechtigten<br />

von Amts wegen auf die Möglichkeit<br />

<strong>der</strong> Abtretung <strong>und</strong> die Rechtsfolgen für die Gewährung<br />

<strong>der</strong> Leistungen nach diesem <strong>Kirche</strong>ngesetz<br />

h<strong>in</strong>zuweisen.<br />

§ 36b. (1) S<strong>in</strong>d bei Ausübung des Dienstes, ohne<br />

dass e<strong>in</strong> Dienstunfall e<strong>in</strong>getreten ist, Kleidungsstücke<br />

o<strong>der</strong> sonstige Gegenstände, die üblicherweise<br />

bei Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden,<br />

beschädigt o<strong>der</strong> zerstört worden o<strong>der</strong> abhanden<br />

gekommen, so kann dem <strong>Kirche</strong>nbeamten dafür<br />

Ersatz geleistet werden.<br />

(2) Schadenersatz wird nicht gewährt, wenn <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>nbeamte<br />

den Schaden vorsätzlich herbeigeführt<br />

hat; er kann ganz o<strong>der</strong> teilweise versagt werden,<br />

wenn e<strong>in</strong> grob fahrlässiges Verhalten des <strong>Kirche</strong>nbeamten<br />

zur Entstehung des Schadens beigetragen<br />

hat.“<br />

4. § 42 wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 42. (1) Verletzt e<strong>in</strong> <strong>Kirche</strong>nbeamter vorsätzlich<br />

o<strong>der</strong> grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten,<br />

so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er<br />

wahrgenommen hat, den daraus entstehenden<br />

Schaden zu ersetzen. Haben mehrere <strong>Kirche</strong>nbeamte<br />

geme<strong>in</strong>sam den Schaden verursacht, so haften<br />

sie als Gesamtschuldner.<br />

(2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren <strong>in</strong> drei Jahren<br />

von dem Zeitpunkt an, <strong>in</strong> dem <strong>der</strong> Dienstherr<br />

von dem Schaden <strong>und</strong> <strong>der</strong> Person des Ersatzpflichtigen<br />

Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese<br />

Kenntnis <strong>in</strong> zehn Jahren von <strong>der</strong> Begehung <strong>der</strong><br />

Handlung an. Hat <strong>der</strong> Dienstherr e<strong>in</strong>em Dritten<br />

Schadenersatz geleistet, so tritt an die Stelle des<br />

Zeitpunkts, <strong>in</strong> dem <strong>der</strong> Dienstherr von dem Schaden<br />

Kenntnis erlangt, <strong>der</strong> Zeitpunkt, <strong>in</strong> dem <strong>der</strong> Ersatzanspruch<br />

des Dritten diesem gegenüber vom<br />

Dienstherrn anerkannt o<strong>der</strong> dem Dienstherrn<br />

gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.<br />

(3) Leistet <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>nbeamte dem Dienstherrn Ersatz<br />

<strong>und</strong> hat dieser e<strong>in</strong>en Ersatzanspruch gegen<br />

e<strong>in</strong>en Dritten, so geht <strong>der</strong> Ersatzanspruch auf den<br />

<strong>Kirche</strong>nbeamten über.“<br />

Artikel 3<br />

Än<strong>der</strong>ung des <strong>Kirche</strong>nbeamtenbesoldungsgesetzes<br />

Das <strong>Kirche</strong>ngesetz über die Besoldung <strong>und</strong> Versorgung<br />

<strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>nbeamten (<strong>Kirche</strong>nbeamtenbesoldungsgesetz)<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />

vom 5. Oktober 1978 (ABl. 1978 S. 163), zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />

am 28. Juni 1997 (ABl. 1997 S. 254), wird wie folgt<br />

geän<strong>der</strong>t:<br />

1. Nach § 4 werden folgende §§ 4a <strong>und</strong> 4b e<strong>in</strong>gefügt:<br />

㤠4a. (1) <strong>Kirche</strong>nbeamten, die Altersteilzeit nach<br />

§ 19a <strong>Kirche</strong>nbeamtengesetz ausüben, wird e<strong>in</strong><br />

nichtruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag gewährt.<br />

(2) Der Zuschlag wird gewährt <strong>in</strong> Höhe des Unterschiedsbetrages<br />

zwischen <strong>der</strong> Nettobesoldung, die<br />

sich aus dem Umfang <strong>der</strong> Teilzeitbeschäftigung ergibt,<br />

<strong>und</strong> 83 vom Hun<strong>der</strong>t <strong>der</strong> Nettobesoldung, die<br />

nach <strong>der</strong> bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung<br />

<strong>der</strong> ermäßigten Arbeitszeit während <strong>der</strong> Altersteilzeit<br />

zugr<strong>und</strong>e gelegt worden ist, zustehen<br />

würde. Zur Ermittlung dieser letztgenannten Nettobesoldung<br />

ist die Bruttobesoldung um die<br />

Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag, die <strong>Kirche</strong>nsteuer<br />

<strong>und</strong> den Versichertenanteil am Pflichtbeitrag<br />

zur gesetzlichen Rentenversicherung zu verm<strong>in</strong><strong>der</strong>n;<br />

Freibeträge (§ 39a des E<strong>in</strong>kommensteuergesetzes)<br />

o<strong>der</strong> sonstige <strong>in</strong>dividuelle Merkmale bleiben<br />

unberücksichtigt.<br />

(3) Bruttobesoldung im S<strong>in</strong>ne des Absatzes 2 ist<br />

das Gr<strong>und</strong>gehalt, <strong>der</strong> Familienzuschlag, <strong>der</strong> Zu-

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