05.12.2012 Aufrufe

Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ...

Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ...

Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

(2) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Organe des Regionalverwaltungsverbandes<br />

s<strong>in</strong>d ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch<br />

auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.<br />

§ 8. Verbandsvertretung. (1) Der Verbandsvertretung<br />

gehören die Mitglie<strong>der</strong> an, die von den Dekanatssynoden<br />

<strong>der</strong> Verbandsmitglie<strong>der</strong> gewählt werden.<br />

(2) Das Dekanat Dreieich entsendet vier Mitglie<strong>der</strong>, das<br />

Dekanat Offenbach drei Mitglie<strong>der</strong> <strong>und</strong> das Dekanat<br />

Rodgau fünf Mitglie<strong>der</strong> <strong>in</strong> die Verbandsvertretung.<br />

(3) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verbandsvertretung werden jeweils<br />

auf <strong>der</strong> ersten Tagung <strong>der</strong> Dekanatssynoden neu<br />

gewählt. Für jedes Mitglied ist e<strong>in</strong> stellvertretendes Mitglied<br />

zu wählen. Wie<strong>der</strong>wahl ist zulässig. Die Mitglie<strong>der</strong><br />

müssen die Bed<strong>in</strong>gungen <strong>der</strong> Wählbarkeit zum <strong>Kirche</strong>nvorstand<br />

gemäß § 5 Absatz 1 <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>dewahlordnung<br />

erfüllen.<br />

(4) Die Amtszeit endet mit Ablauf <strong>der</strong> Wahlperiode <strong>der</strong><br />

Dekanatssynoden. Wird die Verbandsvertretung erst <strong>in</strong><br />

den letzten zwei Jahren vor Ablauf <strong>der</strong> Wahlperiode gewählt,<br />

bleiben <strong>der</strong>en Mitglie<strong>der</strong> auch für die folgende<br />

Wahlperiode im Amt. Nach Ablauf <strong>der</strong> Amtszeit bleiben<br />

die Mitglie<strong>der</strong> bis zum ersten Zusammentreten <strong>der</strong> neu<br />

gebildeten Verbandsvertretung im Amt.<br />

(5) Scheidet e<strong>in</strong> Mitglied aus <strong>der</strong> Verbandsvertretung<br />

aus, so ist an se<strong>in</strong>er Stelle für den Rest <strong>der</strong> Amtszeit e<strong>in</strong><br />

neues Mitglied zu wählen.<br />

§ 9. Sitzungen <strong>der</strong> Verbandsvertretung. (1) Die Verbandsvertretung<br />

tritt jährlich m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>mal zu e<strong>in</strong>er<br />

ordentlichen Sitzung zusammen.<br />

(2) Die Verbandsvertretung tritt erstmals <strong>in</strong>nerhalb von<br />

drei Monaten nach ihrer Neuwahl zusammen. Sie wird<br />

von dem lebensältesten Mitglied <strong>der</strong> Verbandsvertretung<br />

e<strong>in</strong>berufen <strong>und</strong> bis zur Wahl des vorsitzenden Mitglieds<br />

des Verbandsvorstandes geleitet.<br />

(3) Der Verbandsvorstand lädt die Mitglie<strong>der</strong> unter Angabe<br />

<strong>der</strong> Tagesordnung m<strong>in</strong>destens 14 Tage vor dem<br />

Sitzungsterm<strong>in</strong> schriftlich e<strong>in</strong>.<br />

(4) Zu außerordentlichen Sitzungen beruft <strong>der</strong> Verbandsvorstand<br />

erfor<strong>der</strong>lichenfalls unter Verkürzung <strong>der</strong><br />

E<strong>in</strong>ladungsfrist e<strong>in</strong>.<br />

(5) Der Verbandsvorstand leitet die Sitzungen <strong>der</strong> Verbandsvertretung.<br />

(6) Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn<br />

mehr als die Hälfte <strong>der</strong> satzungsmäßigen Mitglie<strong>der</strong> anwesend<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

(7) Die Verbandsvertretung fasst ihre Beschlüsse mit <strong>der</strong><br />

Mehrheit <strong>der</strong> Stimmen <strong>der</strong> Anwesenden, soweit nicht<br />

durch <strong>Kirche</strong>ngesetz o<strong>der</strong> die Verbandssatzung an<strong>der</strong>es<br />

vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen <strong>und</strong> ungültige<br />

Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet.<br />

Bei Stimmengleichheit gilt e<strong>in</strong> Antrag als abgelehnt.<br />

Auf Verlangen e<strong>in</strong>es Mitgliedes <strong>der</strong> Verbandsvertretung<br />

ist geheim abzustimmen.<br />

(8) Wahlen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> Verbandsvertretung geheim <strong>und</strong><br />

mit Stimmzetteln vorzunehmen. Gewählt ist, wer die<br />

meisten Stimmen, m<strong>in</strong>destens aber mehr als die Hälfte<br />

<strong>der</strong> zur Beschlussfähigkeit <strong>der</strong> Verbandsvertretung erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit<br />

entscheidet das Los.<br />

(9) An den Sitzungen <strong>der</strong> Verbandsvertretung kann die<br />

<strong>Kirche</strong>nleitung beratend teilnehmen. Sie erhält dazu e<strong>in</strong>e<br />

Mitteilung über den Sitzungsterm<strong>in</strong> <strong>und</strong> die Tagesordnung.<br />

Auf Anfor<strong>der</strong>ung werden ihr weitere Sitzungsunterlagen<br />

zugesandt.<br />

(10) Über die <strong>in</strong> den Verhandlungen <strong>der</strong> Verbandsvertretung<br />

gestellten Sachanträge <strong>und</strong> getroffenen Beschlüsse<br />

ist e<strong>in</strong>e Nie<strong>der</strong>schrift aufzunehmen. Diese ist vom vorsitzenden<br />

Mitglied <strong>und</strong> dem protokollführenden Mitglied zu<br />

unterschreiben <strong>und</strong> allen Mitglie<strong>der</strong>n zuzustellen.<br />

(11) Die Verbandsvertretung soll sich e<strong>in</strong>e Geschäftsordnung<br />

geben.<br />

§ 10. Aufgaben <strong>der</strong> Verbandsvertretung. (1) Die Verbandsvertretung<br />

ist das oberste Organ des Regionalverwaltungsverbandes.<br />

Sie entscheidet über alle wichtigen<br />

Angelegenheiten des Verbandes.<br />

(2) Die Verbandsvertretung hat <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die folgenden<br />

Aufgaben:<br />

a) die Wahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Verbandsvorstandes<br />

sowie <strong>der</strong>en vorzeitige Abberufung aus ihrem Amt,<br />

b) die allgeme<strong>in</strong>e Aufsicht über die Geschäftsführung<br />

des Verbandsvorstandes,<br />

c) die Beschlussfassung über den Haushalts- <strong>und</strong> Stellenplan<br />

des Regionalverwaltungsverbandes,<br />

d) die Genehmigung außer- <strong>und</strong> überplanmäßiger Ausgaben,<br />

e) die Abnahme <strong>der</strong> Jahresrechnung <strong>und</strong> die Entlastung<br />

des Verbandsvorstandes, vorbehaltlich <strong>der</strong> Prüfung<br />

durch das Rechnungsprüfungsamt,<br />

f) die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen,<br />

den Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche<br />

<strong>und</strong> auf die für sie bestellten Sicherheiten, den<br />

Erwerb, die Veräußerung, die Belastung von<br />

Gr<strong>und</strong>stücken <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>stücksgleichen Rechten<br />

sowie die Übernahme von Bürgschaften,<br />

g) die Beschlussfassung über die E<strong>in</strong>führung, Abän<strong>der</strong>ung<br />

<strong>und</strong> Aufhebung von Gebührenordnungen.<br />

(3) Die Bestimmungen <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>deordnung<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> Dekanatssynodalordnung über Genehmigungspflichten<br />

s<strong>in</strong>d unmittelbar geltendes Recht.<br />

§ 11. Verbandsvorstand. (1) Dem Verbandsvorstand<br />

gehören fünf Mitglie<strong>der</strong> an, die aus <strong>der</strong> Mitte <strong>der</strong> Verbandsvertretung<br />

<strong>in</strong> geheimer Wahl gewählt werden.<br />

Wie<strong>der</strong>wahl ist zulässig. Alle Verbandsmitglie<strong>der</strong> müssen<br />

im Verbandsvorstand vertreten se<strong>in</strong>. Die Zahl <strong>der</strong><br />

Pfarrer<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Pfarrer im Verbandsvorstand soll die<br />

Zahl <strong>der</strong> übrigen Mitglie<strong>der</strong> nicht übersteigen.<br />

(2) Das vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstandes<br />

<strong>und</strong> se<strong>in</strong>e Stellvertretung werden von <strong>der</strong><br />

Verbandsvertretung gewählt.<br />

(3) Die Mitglie<strong>der</strong> werden für die Dauer <strong>der</strong> Wahlperiode<br />

<strong>der</strong> Verbandsvertretung gewählt. Wird die Verbandsvertretung<br />

erst <strong>in</strong> den letzten zwei Jahren vor Ablauf <strong>der</strong><br />

Wahlperiode gewählt, bleibt <strong>der</strong> Verbandsvorstand auch<br />

für die folgende Wahlperiode im Amt. Die Mitglie<strong>der</strong> führen<br />

ihr Amt nach Ablauf <strong>der</strong> Amtszeit bis zur Neuwahl<br />

des gesamten Vorstandes durch die neu gebildete Verbandsvertretung<br />

fort.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!