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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ...

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§ 9. Organisationshandbuch. (1) Das Nähere über die<br />

Entscheidungsbefugnisse des Kollegiums, die Glie<strong>der</strong>ung<br />

<strong>und</strong> Geschäftsverteilung <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>nverwaltung<br />

sowie die Ablauforganisation regelt e<strong>in</strong> Organisationshandbuch.<br />

(2) Das Organisationshandbuch wird von <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>nleitung<br />

als Rechtsverordnung beschlossen.<br />

(3) Die Regelungen des Organisationshandbuches zu<br />

den Entscheidungsbefugnissen des Kollegiums, zur<br />

Glie<strong>der</strong>ung <strong>und</strong> zur Geschäftsverteilung <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>nverwaltung<br />

werden im <strong>Amtsblatt</strong> <strong>der</strong> <strong>Evangelischen</strong> <strong>Kirche</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong> veröffentlicht.<br />

§ 10. Qualitätsmanagement. Die <strong>Kirche</strong>nverwaltung sichert<br />

verb<strong>in</strong>dliche Leistungsstandards durch die E<strong>in</strong>führung<br />

<strong>und</strong> laufende Fortentwicklung e<strong>in</strong>es Qualitätsmanagements.<br />

Abschnitt 3<br />

Berufung <strong>und</strong> Rechtsstellung<br />

<strong>der</strong> Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Mitarbeiter<br />

§ 11. Die Leiter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Leiter <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>nverwaltung.<br />

(1) Die Leiter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Leiter <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>nverwaltung<br />

wird von <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>nsynode auf die Dauer von acht<br />

Jahren gewählt.<br />

(2) Vor <strong>der</strong> Wahl ist die Stelle vom <strong>Kirche</strong>nsynodalvorstand<br />

auszuschreiben; dies gilt nicht für die Wie<strong>der</strong>wahl.<br />

(3) Die <strong>Kirche</strong>nleitung ist zu hören. Sie gibt nach E<strong>in</strong>sicht<br />

<strong>in</strong> die Bewerbungsunterlagen gegenüber dem <strong>Kirche</strong>nsynodalvorstand<br />

ihre Stellungnahme ab. Der Benennungsausschuss<br />

hat <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>nsynode mit dem Wahlvorschlag<br />

die Stellungnahme <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>nleitung bekannt<br />

zu geben.<br />

(4) Die gewählte Person ist von <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>nleitung zur<br />

<strong>Kirche</strong>nbeamt<strong>in</strong> bzw. zum <strong>Kirche</strong>nbeamten auf Zeit zu<br />

ernennen. Mit dieser Ernennung beg<strong>in</strong>nt die Amtszeit;<br />

damit erlischt jedes an<strong>der</strong>e Arbeits- o<strong>der</strong> Dienstverhältnis<br />

zur <strong>Evangelischen</strong> <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong>.<br />

(5) Mit dem Ablauf <strong>der</strong> Amtszeit tritt die Leiter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Leiter <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>nverwaltung <strong>in</strong> den Ruhestand. Ist die<br />

Amtszeit bei Vollendung des fünf<strong>und</strong>sechzigsten Lebensjahres<br />

noch nicht beendet, so tritt die Leiter<strong>in</strong> o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Leiter <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>nverwaltung mit dem Ende des Monats,<br />

<strong>in</strong> dem sie o<strong>der</strong> er das fünf<strong>und</strong>sechzigste Lebensjahr<br />

vollendet hat, <strong>in</strong> den Ruhestand. § 65 des <strong>Kirche</strong>nbeamtengesetzes<br />

f<strong>in</strong>det ke<strong>in</strong>e Anwendung. Für die Versorgung<br />

gilt § 66 des Beamtenversorgungsgesetzes.<br />

(6) Wie<strong>der</strong>wahl ist zulässig; sie kann frühestens neun<br />

Monate vor Ablauf <strong>der</strong> Amtszeit erfolgen, sie muss spätestens<br />

drei Monate vor Ablauf <strong>der</strong> Amtszeit vorgenommen<br />

se<strong>in</strong>. Über die Vornahme e<strong>in</strong>er Wie<strong>der</strong>wahl beschließt<br />

<strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>nsynodalvorstand im E<strong>in</strong>vernehmen<br />

mit dem Benennungsausschuss nach Anhörung <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>npräsident<strong>in</strong><br />

o<strong>der</strong> des <strong>Kirche</strong>npräsidenten.<br />

(7) Die Leiter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Leiter <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>nverwaltung ist<br />

verpflichtet, das Amt erneut zu übernehmen, wenn e<strong>in</strong>e<br />

Wie<strong>der</strong>wahl spätestens drei Monate vor Ablauf <strong>der</strong><br />

Amtszeit erfolgt <strong>und</strong> wenn die Anstellungsbed<strong>in</strong>gungen<br />

bei <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>wahl nicht verschlechtert werden. Bei unbegründeter<br />

Ablehnung entfällt <strong>der</strong> Anspruch auf Versorgung.<br />

Die vorstehenden Bestimmungen f<strong>in</strong>den ke<strong>in</strong>e<br />

Anwendung, wenn die Leiter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Leiter <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>nverwaltung<br />

bei Ablauf <strong>der</strong> Amtszeit das sechzigste<br />

Lebensjahr vollendet hat.<br />

(8) Die Leiter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Leiter <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>nverwaltung ist<br />

<strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>npräsident<strong>in</strong> als Vorsitzen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem <strong>Kirche</strong>npräsidenten<br />

als Vorsitzendem <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>nleitung<br />

dienstrechtlich unterstellt (Artikel 57 Abs. 2 <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>nordnung).<br />

(9) Die <strong>Kirche</strong>nsynode beruft auf Vorschlag <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>nleitung<br />

e<strong>in</strong>e Dezernent<strong>in</strong> o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en Dezernenten zur<br />

Stellvertreter<strong>in</strong> bzw. zum Stellvertreter <strong>der</strong> Leiter<strong>in</strong> o<strong>der</strong><br />

des Leiters <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>nverwaltung. Die Stellvertretung<br />

endet mit Ablauf <strong>der</strong> Amtszeit als Dezernent<strong>in</strong> o<strong>der</strong> Dezernent.<br />

§ 12. Die Dezernent<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Dezernenten. (1) Die<br />

Dezernent<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Dezernenten werden auf Vorschlag<br />

<strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>nleitung von <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>nsynode für die Dauer<br />

von sechs Jahren berufen.<br />

(2) Wie<strong>der</strong>holte Berufung ist zulässig. Sie ist auch für e<strong>in</strong>en<br />

kürzeren Zeitraum zulässig, wenn die Amtszeit wegen<br />

Erreichung <strong>der</strong> Altersgrenze vor Ablauf <strong>der</strong> Berufungszeit<br />

endet.<br />

(3) Wird e<strong>in</strong>e nichttheologische Dezernent<strong>in</strong> o<strong>der</strong> e<strong>in</strong><br />

nichttheologischer Dezernent nach Ablauf <strong>der</strong> Berufungszeit<br />

nicht wie<strong>der</strong> berufen, so gelten die Vorschriften<br />

des <strong>Kirche</strong>nbeamtengesetzes über den Wartestand entsprechend,<br />

sofern ke<strong>in</strong>e Berufung zur Leitung e<strong>in</strong>es Referates<br />

erfolgt.<br />

(4) Die Dezernent<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Dezernenten vertreten sich<br />

gegenseitig nach Maßgabe des Organisationshandbuches.<br />

§ 13. Die Referent<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Referenten. (1) Die Referatsleiter<strong>in</strong>nen<br />

<strong>und</strong> Referatsleiter sowie die weiteren Referent<strong>in</strong>nen<br />

<strong>und</strong> Referenten werden von <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>nleitung<br />

berufen.<br />

(2) Die theologischen Referatsleiter<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Referatsleiter<br />

sowie die weiteren theologischen Referent<strong>in</strong>nen<br />

<strong>und</strong> Referenten werden für die Dauer von sechs Jahren<br />

berufen. Die Berufung kann auch im Nebenamt erfolgen.<br />

(3) Wie<strong>der</strong>holte Berufung ist zulässig. Sie ist auch für e<strong>in</strong>en<br />

kürzeren Zeitraum zulässig, wenn die Amtszeit wegen<br />

Erreichung <strong>der</strong> Altersgrenze vor Ablauf <strong>der</strong> Berufungszeit<br />

endet.<br />

(4) Für die Leiter<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Leiter <strong>der</strong> Stabsstellen gelten<br />

die Vorschriften über die Referent<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Referenten<br />

entsprechend.<br />

§ 14. Die Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Mitarbeiter. (1) Zur <strong>Kirche</strong>nverwaltung<br />

gehören alle Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Mitarbeiter,<br />

die nach Maßgabe des Stellenplans o<strong>der</strong> ihres<br />

Dienstvertrages im Dienst <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>nverwaltung stehen.<br />

(2) Über die E<strong>in</strong>stellung <strong>der</strong> Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Mitarbeiter<br />

des höheren Dienstes entscheidet die <strong>Kirche</strong>nleitung,<br />

über die E<strong>in</strong>stellung <strong>der</strong> übrigen Mitarbeiter<strong>in</strong>nen<br />

<strong>und</strong> Mitarbeiter die Leiter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Leiter <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>nverwaltung.<br />

Die E<strong>in</strong>stellung ist nur im Rahmen des von<br />

<strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>nsynode beschlossenen Stellenplans zulässig.<br />

§ 12 bleibt unberührt.<br />

§ 15. Mitarbeitervertretungsrecht. Die Bestimmungen<br />

des <strong>Kirche</strong>ngesetzes über Mitarbeitervertretungen werden<br />

durch dieses <strong>Kirche</strong>ngesetz nicht berührt.<br />

Abschnitt 4<br />

Übergangs- <strong>und</strong> Schlussvorschriften

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