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Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ...

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§ 17. Verwaltungsdienststelle. (1) Zur Erfüllung <strong>der</strong><br />

Aufgaben des Regionalverwaltungsverbandes wird e<strong>in</strong>e<br />

Verwaltungsdienststelle unterhalten.<br />

(2) Die Verwaltungsdienststelle führt den Namen „Evangelische<br />

Regionalverwaltung Nordstarkenburg“.<br />

(3) Die Leiter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Leiter <strong>und</strong> die Mitarbeiter<strong>in</strong>nen<br />

<strong>und</strong> Mitarbeiter <strong>der</strong> Verwaltungsdienststelle unterstehen<br />

<strong>der</strong> Dienstaufsicht des Verbandsvorstandes, die vom<br />

vorsitzenden Mitglied des Verbandsvorstandes wahrgenommen<br />

wird.<br />

(4) Die Leiter<strong>in</strong> ist Vorgesetzte, <strong>der</strong> Leiter Vorgesetzter<br />

<strong>der</strong> Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Mitarbeiter <strong>der</strong> Verwaltungsdienststelle.<br />

(5) Die Mitarbeiter<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Mitarbeiter werden vom<br />

Verbandsvorstand e<strong>in</strong>gestellt. Die Leiter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Leiter<br />

<strong>der</strong> Verwaltungsdienststelle <strong>und</strong> die stellvertretende<br />

Leiter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> stellvertretende Leiter werden vom<br />

Verbandsvorstand im Benehmen mit <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>nleitung<br />

e<strong>in</strong>gestellt.<br />

(6) Die Leiter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Leiter <strong>der</strong> Verwaltungsdienststelle<br />

nimmt an den Sitzungen <strong>der</strong> Verbandsvertretung<br />

<strong>und</strong> des Verbandsvorstandes beratend teil.<br />

(7) Innerhalb <strong>der</strong> vom Vorstand gegebenen Richtl<strong>in</strong>ien<br />

erfüllt die Verwaltungsdienststelle die Aufgaben unter ihrer<br />

Leitung selbständig <strong>und</strong> <strong>in</strong> eigener Verantwortung.<br />

(8) Die Verwaltungsdienststelle des Regionalverwaltungsverbandes<br />

ist verpflichtet, den <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den,<br />

Dekanaten <strong>und</strong> Kirchlichen Verbänden E<strong>in</strong>sicht <strong>in</strong> alle<br />

sie betreffenden Unterlagen zu gewähren. Die <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den,<br />

Dekanate <strong>und</strong> Kirchlichen Verbände s<strong>in</strong>d<br />

verpflichtet, dem Regionalverwaltungsverband die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Informationen zu geben, Auskünfte zu erteilen<br />

<strong>und</strong> Unterlagen zur Verfügung zu stellen.<br />

§ 18. F<strong>in</strong>anzierung <strong>und</strong> Vermögen. (1) Die F<strong>in</strong>anzierung<br />

<strong>der</strong> Pflichtaufgaben erfolgt durch e<strong>in</strong>e Zuweisung<br />

<strong>der</strong> Gesamtkirche. Die freiwilligen Verwaltungsaufgaben<br />

werden durch Entgelte, Gebühren, Umlagen o<strong>der</strong> geson<strong>der</strong>t<br />

vere<strong>in</strong>barte Zuweisungen f<strong>in</strong>anziert.<br />

(2) Die Bildung von Vermögenswerten ist nur <strong>in</strong>soweit<br />

zulässig, als dies für den Geschäftsbetrieb des Regionalverwaltungsverbandes<br />

notwendig o<strong>der</strong> zweckmäßig<br />

ist.<br />

(3) Die zur Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben des Regionalverwaltungsverbandes<br />

anfallenden E<strong>in</strong>nahmen <strong>und</strong> zu bestreitenden<br />

Ausgaben werden <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em eigenen Haushaltsplan<br />

veranschlagt.<br />

(4) Für die Vermögens- <strong>und</strong> F<strong>in</strong>anzverwaltung gilt die<br />

Kirchliche Haushaltsordnung.<br />

(5) Die Befugnis, Kassenanordnungen gemäß <strong>der</strong> Kirchlichen<br />

Haushaltsordnung zu erteilen, liegt beim vorsitzenden<br />

Mitglied des Verbandsvorstandes, bei se<strong>in</strong>er<br />

Verh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> bei Zahlung an es selbst bei se<strong>in</strong>er<br />

Stellvertretung.<br />

(6) Bis spätestens zum 30. April jeden Jahres hat <strong>der</strong><br />

Regionalverwaltungsverband über se<strong>in</strong>e eigenen E<strong>in</strong>nahmen<br />

<strong>und</strong> Ausgaben für das abgelaufene Haushaltsjahr<br />

Rechnung zu legen. Nach Vorprüfung durch zwei<br />

von <strong>der</strong> Verbandsvertretung aus ihrer Mitte zu bestimmenden<br />

Mitglie<strong>der</strong> bedarf die Jahresrechnung des Regionalverwaltungsverbandes<br />

<strong>der</strong> Abnahme durch die Verbandsvertretung.<br />

Sodann ist sie von dieser an das<br />

Rechnungsprüfungsamt <strong>der</strong> <strong>Evangelischen</strong> <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong><br />

<strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong> e<strong>in</strong>zureichen. Für die Erledigung<br />

von Prüfungsbemerkungen <strong>und</strong> Auflagen im Prüfungsbescheid<br />

des Rechnungsprüfungsamtes sowie die Erteilung<br />

<strong>der</strong> Entlastung gelten die für die <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den<br />

geltenden Vorschriften entsprechend.<br />

§ 19. Satzungsän<strong>der</strong>ungen. (1) Die Verbandsvertretung<br />

kann die Verbandssatzung mit e<strong>in</strong>er Mehrheit von<br />

zwei Dritteln <strong>der</strong> Stimmen ihrer satzungsgemäßen Mitglie<strong>der</strong><br />

än<strong>der</strong>n. Für Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Bestimmungen<br />

über die Aufgaben sowie die Verfassung <strong>und</strong> Verwaltung<br />

des Regionalverwaltungsverbandes bedarf es e<strong>in</strong>er<br />

Mehrheit von drei Vierteln <strong>der</strong> Stimmen <strong>der</strong> satzungsgemäßen<br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verbandsvertretung.<br />

(2) Satzungsän<strong>der</strong>ungen bedürfen <strong>der</strong> Genehmigung<br />

durch die <strong>Kirche</strong>nleitung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Anerkennung durch die<br />

<strong>Kirche</strong>nsynode gemäß Artikel 68 Absatz 1 <strong>der</strong> <strong>Kirche</strong>nordnung.<br />

§ 20. Auflösung. (1) Über die Auflösung des Regionalverwaltungsverbandes<br />

entscheidet die Verbandsvertretung.<br />

Der Beschluss bedarf e<strong>in</strong>er Mehrheit von zwei Dritteln<br />

<strong>der</strong> Stimmen <strong>der</strong> satzungsgemäßen Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Verbandsvertretung sowie <strong>der</strong> Genehmigung durch die<br />

<strong>Kirche</strong>nleitung.<br />

(2) Im Falle <strong>der</strong> Auflösung fällt das Vermögen des Regionalverwaltungsverbandes<br />

anteilig an die Verbandsmitglie<strong>der</strong>,<br />

die es unmittelbar <strong>und</strong> ausschließlich für geme<strong>in</strong>nützige<br />

<strong>und</strong> kirchliche Zwecke zu verwenden haben.<br />

§ 21. Bekanntmachungen. Die Bekanntmachungen des<br />

Regionalverwaltungsverbandes erfolgen <strong>in</strong> <strong>der</strong> örtlichen<br />

Presse o<strong>der</strong> durch R<strong>und</strong>schreiben an die Verbandsmitglie<strong>der</strong><br />

<strong>und</strong> ihre <strong>Kirche</strong>ngeme<strong>in</strong>den sowie an die Kirchlichen<br />

Verbände. Die Verbandssatzung sowie Än<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>der</strong> Verbandssatzung werden daneben im <strong>Amtsblatt</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Evangelischen</strong> <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Hessen</strong> <strong>und</strong> <strong>Nassau</strong> veröffentlicht.<br />

§ 22. In-Kraft-Treten. Die Verbandssatzung tritt am<br />

1. Januar 2003 <strong>in</strong> Kraft. Sie bedarf <strong>der</strong> Genehmigung<br />

durch die <strong>Kirche</strong>nleitung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Anerkennung durch<br />

den <strong>Kirche</strong>nsynodalvorstand im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem<br />

Rechtsausschuss.

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