01.12.2016 Aufrufe

Jahrbuch IT, Einkauf & Logistik im Krankenhaus 2017

Die strategischen, prozessualen und technischen Herausforderungen an den Einkauf und die Materialwirtschaft der Krankenhäuser und Kliniken werden ständigen Veränderungen unterworfen. Als einer der größten Kostenhebel gilt es somit, den Einkauf unter Berücksichtigung der neuesten rechtlichen, organisatorischen aber auch technologischen Anforferungen zu gestalten. Von diesem Hintergrund ist das Jahrbuch "IT, Einkauf & Logistik im Krankenhaus 2017" die Publikation für mehr Effizienz, Qualität und Wirtschaftlichkeit in der Gesundheitsversorgung in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Im Mittelpunkt stehen dabei nationale und internationale Entwicklungen und Trends sowie derzeitige Anforderungen an einen strategischen Krankenhauseinkauf. Zudem stellt das Jahrbuch innovative Beratungs- und Managementansätze und Technologien vor, informiert über aktuelle Themen und berichtet über erfolgreiche Praxisbeispiele. Das Jahrbuch "IT, Einkauf & Logistik im Krankenhaus 2017" erscheint ergänzend zum Beschaffungskongress der Krankenhäuser am 8. Dezember 2016 und fasst authentische Reflektionen aus Wirtschaft, Politik, Wissenschaft sowie den privaten und öffentlichen Einrichtungen zusammen.

Die strategischen, prozessualen und technischen Herausforderungen an den Einkauf und die Materialwirtschaft der Krankenhäuser und Kliniken werden ständigen Veränderungen unterworfen. Als einer der größten Kostenhebel gilt es somit, den Einkauf unter Berücksichtigung der neuesten rechtlichen, organisatorischen aber auch technologischen Anforferungen zu gestalten.

Von diesem Hintergrund ist das Jahrbuch "IT, Einkauf & Logistik im Krankenhaus 2017" die Publikation für mehr Effizienz, Qualität und Wirtschaftlichkeit in der Gesundheitsversorgung in Deutschland, Österreich und der Schweiz.

Im Mittelpunkt stehen dabei nationale und internationale Entwicklungen und Trends sowie derzeitige Anforderungen an einen strategischen Krankenhauseinkauf. Zudem stellt das Jahrbuch innovative Beratungs- und Managementansätze und Technologien vor, informiert über aktuelle Themen und berichtet über erfolgreiche Praxisbeispiele.

Das Jahrbuch "IT, Einkauf & Logistik im Krankenhaus 2017" erscheint ergänzend zum Beschaffungskongress der Krankenhäuser am 8. Dezember 2016 und fasst authentische Reflektionen aus Wirtschaft, Politik, Wissenschaft sowie den privaten und öffentlichen Einrichtungen zusammen.

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einen Schritt früher an, soweit bereits <strong>im</strong> Vorfeld durch Schutzvorkehrungen<br />

Gesetzesverstöße verhindern werden sollen. [6]<br />

Dass sich die vorstehend beschriebenen Pflichten <strong>im</strong> Einzelfall<br />

zu einer konkreten Compliance-Pflicht [7] verdichten können,<br />

wird insbesondere auch durch eine jüngere Entscheidung<br />

des LG München I bestätigt, nach der Leitungsorgane für ein<br />

unzureichendes Compliance-System persönlich haftbar sein<br />

können. Das LG München I [8] hat betont, dass jedes Vorstandsmitglied<br />

nicht nur eigene Rechtstreue <strong>im</strong> Rahmen seiner organschaftlichen<br />

Legalitätspflicht an den Tag legen, sondern<br />

auch in seinem Verantwortungsbereich geeignete organisatorische<br />

Maßnahmen ergreifen muss, die das gesetzeskonforme<br />

Verhalten nachgeordneter Mitarbeiter sicherstellen. [9] Dabei<br />

verbleibt die dauerhaft bestehende Organisations-, Systemund<br />

Überwachungsverantwortung jedoch stets be<strong>im</strong> Vorstand<br />

als Gesamtorgan, das lediglich konkrete Einzelpflichten in gewissem<br />

Rahmen delegieren kann. [10] Das LG München I sieht<br />

eine strukturierte Compliance-Organisation erst bei einer entsprechenden<br />

Gefährdungslage als erforderlich an. Besteht eine<br />

solche Gefährdungslage nicht, reichen einzelne Maßnahmen<br />

aus, um der Legalitätspflicht zu genügen. [11] Ist eine Gefährdungslage<br />

jedoch gegeben, muss eine auf Schadensprävention<br />

und Risikokontrolle angelegte Compliance-Organisation eingerichtet<br />

werden. Die Bewertung, ob eine Gefährdungslage<br />

besteht, ist dabei Aufgabe des Vorstandes und u. a. an Kriterien<br />

wie der Art, Größe und Organisation des Unternehmens sowie<br />

der Höhe des Verletzungsrisikos auszurichten. [12]<br />

Im Wesentlichen lassen sich nach Fleischer [13] <strong>im</strong> sog. Siemens/<br />

Neubürger-Urteil [14] des LG München I drei Pflichtenkreise<br />

des Gesamtvorstandes festmachen. Ihm obliegen Einrichtungs-<br />

und Aufklärungspflichten, Verhaltenspflichten bei Verdachtsmomenten<br />

und Verstößen sowie Systemprüfungs- und<br />

Nachjustierungspflichten. [15] Die Einrichtung eines Compliance-Systems<br />

lässt sich durch die Ausarbeitung und Bekanntgabe<br />

von Compliance-Richtlinien sowie die Schaffung funktionsfähiger<br />

Organisationsstrukturen realisieren. Dies erfordert eine<br />

angemessene Ressourcenausstattung sowie die eindeutige Zuordnung<br />

von Verantwortungsbereichen. Auch eine regelmäßige<br />

Compliance-Berichterstattung trägt maßgeblich zur Funktionsfähigkeit<br />

des Systems bei. Dem Vorstand obliegt darüber hinaus<br />

die Pflicht, bei Verdachtsmomenten unternehmensinterne<br />

Untersuchungen durchzuführen (konkret durch Anwendung der<br />

sog. Pflichtentrias: „Aufklären, Abstellen, Ahnden!“ [16]). Zuletzt<br />

muss das bestehende Compliance-System stets hinterfragt und<br />

auf seine Effizienz überprüft und ggf. nachgebessert werden.<br />

Insofern stellt Compliance eine bedeutende Daueraufgabe für<br />

den Vorstand dar. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe wird der Vorstand<br />

wiederum durch den Aufsichtsrat überwacht. Der Aufsichtsrat<br />

wird dabei anknüpfend an die Tätigkeit des Vorstands<br />

auf drei Ebenen tätig. Er muss sicherstellen, dass der Vorstand<br />

seiner Compliance-Verpflichtung nachkommt, Pflichtverstöße<br />

des Vorstands aufdecken und diese sanktionieren. Bei der Einführung<br />

oder Änderung eines Compliance-Systems hat der Aufsichtsrat<br />

etwa das Recht, diese Maßnahmen nach § 111 Abs. 4<br />

S. 2 AktG an seine Zust<strong>im</strong>mung zu binden. Dies führt zwar rein<br />

rechtlich zu keinem Initiativ- oder Weisungsrecht des Aufsichtsrates,<br />

kann aber praktisch zur Durchsetzung von Gestaltungsvorschlägen<br />

des Aufsichtsrats führen. [17] Korrespondierend<br />

zur Informations- und Berichtspflicht des Vorstands geht die<br />

Pflicht des Aufsichtsrates <strong>im</strong> Anschluss an die Schaffung des<br />

Compliance-Systems einher, die zur Überwachung notwendigen<br />

Informationen i. S. einer Holschuld be<strong>im</strong> Vorstand einzufordern.<br />

[18] Die Überwachung durch den Vorstand muss ebenso<br />

anlassunabhängig erfolgen, wie auch die Pflicht des Vorstandes<br />

als dauerhafte, anlassunabhängige Aufgabe anzusehen ist. [19]<br />

In einem Urteil des OLG Jena [20] führte die Unterlassung der<br />

Einrichtung einer Compliance-Organisation sogar zur fristlosen<br />

Kündigung des Geschäftsführers. In dem konkreten Fall hatte es<br />

der Geschäftsführer versäumt, ein Kontrollsystem einzurichten,<br />

durch das die ordnungsgemäße Buchhaltung hätte überprüft<br />

und überwacht werden müssen. Der Aufsichtsrat hat selbst<br />

eine Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit über die Sorgfaltspflicht<br />

und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder<br />

(§ 116 AktG i.V.m. § 93 AktG; Ausnahme: §93 Abs.2 S. 3 AktG).<br />

5. Compliance Management <strong>im</strong> <strong>Krankenhaus</strong><br />

5.1 Informationsasymmetrien und Agenturproblem<br />

Ein Compliance-System hat in erster Linie die Aufgabe, Informationsasymmetrien<br />

in einem System (System <strong>Krankenhaus</strong>;<br />

klinische Abteilung als System; Gesundheitssystem) zu mindern<br />

bzw. zu verhindern, indem Transparenz über Art und Wirkungen<br />

individuellen Entscheidungsverhaltens hergestellt wird.<br />

Das Basisproblem („Agenturproblem“) besteht darin, dass eine<br />

Person (Prinzipal; hier z. B. der Patient), die den Arzt mit der<br />

Durchführung von Aufgaben (hier: Diagnose- und Behandlungsmaßnahmen)<br />

beauftragt, sich nicht sicher sein kann, inwieweit<br />

die beauftragte Person (Arzt) völlig in ihrem Sinne (Patienteninteresse)<br />

handelt. Beispielsweise indem Leistungen durchgeführt<br />

werden, die medizinisch nicht angemessen sind, aber Kosten für<br />

die Solidargemeinschaft verursachen oder für den Patienten<br />

(„Individuelle Gesundheitsleistungen“) mit persönlichen Ausgaben<br />

verbunden sind. Aufgrund des medizinischen Informationsvorsprungs<br />

des Arztes (= Agent) gegenüber dem Patienten<br />

(= Prinzipal; i. d. R. Nicht-Mediziner) kommt es zu dem Phänomen<br />

der „angebotsinduzierten Nachfrage“. Dieses für bilaterale<br />

Vertragssituationen auf freien Wettbewerbsmärkten typische<br />

Risiko ist <strong>im</strong> Gesundheitswesen aufgrund der komplexen Transaktions-<br />

und Finanzierungsstruktur dreifach ausgeprägt (siehe<br />

Abbildung 2).<br />

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