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Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - Universität Rostock

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15. Meister, technische Beschäftigte mit besonderen Aufgaben, Grubenkontrolleure<br />

15.1 Technische Beschäftigte mit besonderen Aufgaben, Grubenkontrolleure<br />

Entgeltgruppe 9<br />

1. Technische Beschäftigte mit besonders verantwortungsvoller Tätigkeit<br />

a) als Schichtführer in großen thermischen Kraftwerken, großen Heizkraftwerken<br />

oder großen Müllverbrennungsanlagen, die außerhalb der<br />

regulären Tagesarbeitszeit für den gesamten Betrieb allein verantwortlich<br />

sind,<br />

b) in großen E-Lastverteileranlagen, die in der Schicht für die Netzbetriebsführung<br />

allein verantwortlich sind,<br />

c) als Leiter von großen und vielschichtig strukturierten Instandsetzungsbereichen<br />

sowie<br />

sonstige technische Beschäftigte mit vergleichbarer Tätigkeit, die wegen der<br />

Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe der Verantwortung ebenso zu bewerten<br />

ist, wie die Tätigkeiten nach Buchstaben a bis c.<br />

(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage<br />

gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 1.)<br />

(Hierzu Protokollerklärung)<br />

2. Grubenkontrolleure.<br />

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen<br />

5 und 6)<br />

Protokollerklärung:<br />

1 Ein vielschichtig strukturierter Bereich liegt vor, wenn in diesem Bereich die<br />

Arbeit von mindestens drei Gewerken zu koordinieren ist und mindestens drei<br />

Gewerken jeweils Meister vorstehen. 2 Gewerke sind Fachrichtungen im Sinne<br />

anerkannter Ausbildungsberufe, in denen die Meisterprüfung abgelegt werden<br />

kann. 3 Im Mehrschichtbetrieb ist es unschädlich, wenn in den mindestens drei<br />

Gewerken nicht in allen Schichten jeweils Meister im Sinne des Satzes 1 eingesetzt<br />

sind.

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