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Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - Universität Rostock

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62<br />

9.2 Pflanzenbeschauer und staatliche Fischereiaufseher<br />

Entgeltgruppe 9<br />

1. Pflanzenbeschauer,<br />

denen mindestens drei Pflanzenbeschauer durch ausdrückliche Anordnung<br />

ständig unterstellt sind,<br />

als Schichtführer oder Leiter einer Einlassstelle<br />

mit Entscheidungsbefugnis über die Zurückweisung von Sendungen.<br />

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen<br />

5 und 6)<br />

2. Pflanzenbeschauer,<br />

deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 2 heraushebt,<br />

dass ihnen in Seehäfen die selbständige Untersuchung von Seeschiffen<br />

auf Vorratsschädlinge und die selbständige Anordnung und Überwachung von<br />

Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen auf Seeschiffen und sonstigen Transportfahrzeugen<br />

übertragen sind.<br />

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen<br />

5 und 6)<br />

3. Staatliche Fischereiaufseher mit Tätigkeit in der Spezialberatung für Fischzucht<br />

und in der Spezialberatung von Fischereiorganisationen, wenn sie<br />

Fischbesatz- und Fischbewirtschaftungspläne selbständig auszuarbeiten haben.<br />

Entgeltgruppe 7<br />

1. Pflanzenbeschauer als<br />

Schichtführer oder Leiter einer Einlassstelle<br />

mit Entscheidungsbefugnis über die Zurückweisung von Sendungen.<br />

2. Pflanzenbeschauer,<br />

deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 4 heraushebt,<br />

dass die Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert und<br />

dass ihnen in Seehäfen in nicht unerheblichem Umfang die selbständige Untersuchung<br />

von Seeschiffen auf Vorratsschädlinge und die selbständige Anordnung<br />

und Überwachung von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen auf<br />

Seeschiffen und sonstigen Transportfahrzeugen übertragen sind.<br />

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

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