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Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - Universität Rostock

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19. Beschäftigte in der Schifffahrt<br />

Vorbemerkung<br />

151<br />

(1) Die Einteilung der Befähigungszeugnisse richtet sich nach der Verordnung<br />

über die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren<br />

des nautischen und technischen Schiffsdienstes (Schiffsoffizier-<br />

Ausbildungsverordnung - SchOffzAusbV) in der jeweils gültigen Fassung.<br />

(2) Hierbei wird unterschieden in Befähigungszeugnisse ohne Einschränkungen<br />

(§ 3 Absatz 1, § 4 Nrn. 1a und 2a, § 5 Absatz 1 sowie § 30 Absatz<br />

3 Nrn. 1 a und b und 2 SchOffzAusbV) und Befähigungszeugnisse<br />

mit Einschränkungen (§ 3 Absatz 2, § 4 Nrn. 1b und c, 2b, § 5 Absatz 2<br />

sowie § 30 Absatz 3 Nrn. 1c und d und § 30 Absatz 5 SchOffzAusbV).<br />

Entgeltgruppe 10<br />

1. Nautische Beschäftigte mit nautischem Befähigungszeugnis ohne Einschränkungen,<br />

die an Land koordinierende und leitende Tätigkeiten ausüben, für die<br />

ein solches Befähigungszeugnis vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung<br />

ist.<br />

2. Schiffsführer mit nautischem Befähigungszeugnis ohne Einschränkungen, die<br />

Schiffe führen, für die ein solches Befähigungszeugnis vorgeschrieben oder<br />

notwendige Voraussetzung ist.<br />

Entgeltgruppe 9<br />

1. Nautische Beschäftigte mit nautischem Befähigungszeugnis ohne oder mit<br />

Einschränkungen, die an Land koordinierende und leitende Tätigkeiten ausüben.<br />

2. Schiffsbetriebstechniker mit technischem Befähigungszeugnis ohne Einschränkungen,<br />

die Tätigkeiten ausüben, für die ein solches Befähigungszeugnis<br />

vorgeschrieben oder notwendige Voraussetzung ist.<br />

3. Schiffsführer mit nautischem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen auf<br />

Schiffen und Schleppern über 515 kW (700 PS) sowie Schiffsführer und leitende<br />

Maschinisten oder Alleinmaschinisten auf Unterelbebooten der Wasserschutzpolizei<br />

Hamburg über 1472 kW (2000 PS).<br />

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)<br />

4. Schiffsführer mit nautischem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen auf<br />

Schiffen über 73 kW (100 PS), die zusätzlich über eine vermessungstechnische<br />

Ausbildung verfügen und entsprechende Tätigkeiten ausüben.<br />

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

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