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Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - Universität Rostock

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307<br />

2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen<br />

mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an<br />

Schulen für Lehrkräfte in der Gesundheits- und Krankenpflege,<br />

die als Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe<br />

mit durchschnittlich mindestens 40 Lehrgangsteilnehmern tätig und<br />

durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitenden Lehrkräften<br />

bestellt sind.<br />

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren<br />

in Stufe 4, keine Stufe 6)<br />

Entgeltgruppe KR 9b<br />

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen<br />

die als Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe<br />

tätig sind.<br />

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren<br />

in Stufe 4, keine Stufe 6)<br />

Protokollerklärung:<br />

Leitende Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe<br />

sind Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe,<br />

die eine Krankenpflegeschule oder Schule für Krankenpflegehilfe<br />

allein oder gemeinsam mit einer Ärztin/einem Arzt oder einer Leitenden Gesundheits-<br />

und Krankenpflegerin leiten.

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