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Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - Universität Rostock

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deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10<br />

Fallgruppe 2 heraushebt.<br />

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 5)<br />

Entgeltgruppe 10<br />

1. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen<br />

mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor-<br />

bzw. entsprechender Hochschulabschluss) als Leiter von Pflanzenbeschaustellen<br />

sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten<br />

und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,<br />

denen mindestens acht Pflanzenbeschauer oder Beschäftigte mit Gutachtertätigkeit<br />

in der Pflanzenbeschau durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt<br />

sind.<br />

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)<br />

2. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen<br />

mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor-<br />

bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und entsprechender Tätigkeit<br />

sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und<br />

ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.<br />

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 6)<br />

Entgeltgruppe 9<br />

1. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen<br />

mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor-<br />

bzw. entsprechender Hochschulabschluss) sowie sonstige Beschäftigte,<br />

die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende<br />

Tätigkeiten ausüben,<br />

als Leiter kleinerer Pflanzenbeschaustellen oder<br />

mit Gutachtertätigkeit in der Pflanzenbeschau.<br />

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)<br />

2. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte (staatlich<br />

geprüfte Landwirte und staatlich geprüfte Weinbauer sowie Beschäftigte mit<br />

abgeschlossener gleichwertiger Ausbildung) sowie sonstige Beschäftigte, die<br />

aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten<br />

ausüben,<br />

deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes<br />

und große Selbständigkeit wesentlich aus der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe<br />

1 heraushebt.<br />

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen<br />

5 und 6)<br />

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 7 und 8)

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