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Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - Universität Rostock

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9. Beschäftigte im Gartenbau, in der Landwirtschaft und im Weinbau<br />

9.1 Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte<br />

Entgeltgruppe 13<br />

48<br />

Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen<br />

mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor-<br />

bzw. entsprechender Hochschulabschluss) sowie sonstige Beschäftigte,<br />

die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende<br />

Tätigkeiten ausüben,<br />

deren Tätigkeit sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe<br />

12 heraushebt.<br />

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)<br />

Entgeltgruppe 12<br />

Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen<br />

mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor-<br />

bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und langjähriger praktischer<br />

Erfahrung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten<br />

und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger<br />

praktischer Erfahrung,<br />

deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch<br />

künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2<br />

heraushebt.<br />

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 4)<br />

Entgeltgruppe 11<br />

1. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen<br />

mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor-<br />

bzw. entsprechender Hochschulabschluss) als Leiter von Pflanzenbeschaustellen<br />

sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten<br />

und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,<br />

denen mindestens 16 Pflanzenbeschauer oder Beschäftigte mit Gutachtertätigkeit<br />

in der Pflanzenbeschau durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt<br />

sind.<br />

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)<br />

2. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen<br />

mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor-<br />

bzw. entsprechender Hochschulabschluss) sowie sonstige Beschäftigte,<br />

die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende<br />

Tätigkeiten ausüben,

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