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Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - Universität Rostock

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zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, und die vor dem 1. Januar 1991<br />

die Abschlussprüfung einer sechssemestrigen höheren Fachschule abgelegt<br />

haben oder die die Abschlussprüfung einer sechssemestrigen höheren Landfrauenschule<br />

abgelegt haben und dieser Abschlussprüfung entsprechende Tätigkeiten<br />

ausüben.<br />

Nr. 3 1 Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 13 sind z. B.:<br />

a) Entwickeln arbeitstechnischer Verfahren in der Produktion und in der<br />

Aufbereitung der Erzeugnisse;<br />

b) Erarbeiten von Leitbildern für die Arbeitswirtschaft und für die Mechanisierung<br />

von Betrieben oder als Muster für die Bauausführung;<br />

c) Beratung aufgrund eigener Auswertung von Arbeitstagebüchern für<br />

schwierige Betriebsumstellungen;<br />

d) Fortbildung oder Spezialberatung von Beratungskräften der Entgeltgruppen<br />

9 bis 12 mehrerer Dienststellen oder vergleichbarer Beratungskräfte<br />

außerhalb des öffentlichen Dienstes oder selbständiges<br />

Ausarbeiten von Richtlinien für Einzelaufgaben dieser Beratungskräfte;<br />

e) Ausarbeiten von Gutachten über Anträge für Förderungsmaßnahmen<br />

für schwierige umfassende Betriebsumstellungen;<br />

f) Ausarbeiten von Vorschlägen für regionale Strukturprogramme aufgrund<br />

selbständiger Auswertung der Strukturdaten;<br />

g) Selbständiges Bestimmen der optimalen Produktionsverfahren der verschiedenen<br />

Produktionszweige im Einzelbetrieb;<br />

h) Ausarbeiten von allgemeinen Grundsätzen und Tabellen für die Bewertung<br />

von Wirtschaftsgütern (Werttaxen);<br />

i) Ausarbeiten von landeskulturellen Plänen und gutachtlichen landesplanerischen<br />

und raumordnerischen Stellungnahmen größeren Umfangs;<br />

j) Spezialtätigkeit mit besonderer Bedeutung und besonderer Schwierigkeit<br />

als Hilfskraft bei wissenschaftlichen Aufgaben;<br />

k) Entwickeln von Leitbildern und Planungsgrundsätzen für Raum- und<br />

Einrichtungsprogramme, die als Grundlage für übergebietliche Programme<br />

dienen;<br />

l) Leiter größerer Sachgebiete (Ämter, Abteilungen, Abschnitte oder Referate)<br />

in Gartenbauverwaltungen, wenn ihnen mindestens vier Beschäftigte<br />

mit Tätigkeiten mindestens<br />

der Entgeltgruppe 10 des Abschnitts 22 Unterabschnitt 1<br />

oder<br />

der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 des Teils I und<br />

mindestens drei Beschäftigte mit Tätigkeiten mindestens<br />

der Entgeltgruppe 8 oder der Entgeltgruppe 9 Fallgruppen 4 oder<br />

5 des Abschnitts 15 Unterabschnitt 4,<br />

der Entgeltgruppe 6 des Teils I oder

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