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Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - Universität Rostock

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Nr. 3 1 Eine Übersetzung ist dann in „druckreife Form“ zu bringen, wenn sie unter<br />

Wahrung der Stilebene des Originaltextes stilistisch ausgefeilt wird und den für<br />

die Abfassung von Gesetzen, Verträgen, Vorschriften, anderen amtlichen Veröffentlichungen<br />

oder wissenschaftlichen Arbeiten geltenden Grundsätzen der<br />

sprachlichen Gestaltung vollständig entspricht und höchsten Anforderungen<br />

genügen muss. 2 Ob die druckreife Form erforderlich ist, ergibt sich aus dem<br />

Verwendungszweck der Übersetzung oder aus einer ausdrücklichen Anordnung<br />

im Einzelfall.<br />

Nr. 4 Der Übersetzung oder der Überprüfung einer Übersetzung aus dem Deutschen<br />

in eine fremde Sprache steht die Übersetzung oder die Überprüfung einer<br />

Übersetzung aus einer fremden Sprache in eine andere fremde Sprache<br />

gleich.<br />

Nr. 5 (1) Besonders gründliche und umfassende Fachkenntnisse auf mindestens<br />

einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet liegen<br />

vor, wenn der Beschäftigte befähigt ist, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge<br />

aus dem ihm zugewiesenen wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen<br />

Gesamtbereich zu erfassen und Übersetzungen auf ihre<br />

sprachliche und fachliche Richtigkeit verantwortlich zu überprüfen.<br />

(2) Bei den geforderten Kenntnissen handelt es sich nicht um Kenntnisse, die<br />

von einem Beschäftigten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung<br />

gefordert werden.<br />

Nr. 6 Auf die mehr- oder langjährige Tätigkeit als Übersetzer werden Zeiten gleicher<br />

Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereiches dieses Abschnitts angerechnet.<br />

Nr. 7 Eine Tätigkeit wird in nicht unerheblichem Umfange ausgeübt, wenn sie mindestens<br />

ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.<br />

Nr. 8 (1) 1 Der Beschäftigte hat nachzuweisen, dass seine Leistungen denen eines<br />

Beschäftigten der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 6 entsprechen. 2 Dieser Nachweis<br />

ist geführt, wenn der Beschäftigte erfolgreich die Prüfung vor der nach<br />

§ 17 Absatz 1 TVÜ-Bund in Verbindung mit der Protokollerklärung Nr. 5a zum<br />

Teil III Abschn. A Unterabschn. II der Anlage 1a zum BAT gebildeten Kommission<br />

oder vor einer entsprechenden Kommission, die von einem Land allein<br />

oder von mehreren Ländern gemeinsam gebildet worden ist, abgelegt hat.<br />

(2) 1 Besteht der Beschäftigte die Prüfung, wird er mit Ablauf der geforderten<br />

Tätigkeitsdauer höhergruppiert, wenn er den Antrag auf Zulassung zur Prüfung<br />

vor Ablauf der geforderten Tätigkeitsdauer gestellt und die Prüfung in<br />

dem auf die Antragstellung folgenden Prüfungstermin bestanden hat. 2 In allen<br />

anderen Fällen erfolgt die Höhergruppierung mit Wirkung vom Ersten des Monats,<br />

in dem der Beschäftigte die Prüfung besteht.

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