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Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - Universität Rostock

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von einem Beschäftigten der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 üblicherweise<br />

verlangt werden kann.<br />

3.10.3 Brückenwärter an verkehrsreichen beweglichen Brücken mit erfolgreich abgeschlossener<br />

Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf<br />

mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren.<br />

3.10.4 Brückenwärter, Gruppenmaschinenführer mit erfolgreich abgeschlossener<br />

Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer<br />

Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren,<br />

die selbständig Instandsetzungsarbeiten ausführen.<br />

3.10.5 Brückenwärter,<br />

die die Aufsicht verantwortlich führen.<br />

3.10.6 Messgehilfen mit verwaltungseigener Prüfung auf Vermessungsschiffen oder<br />

Vermessungsbooten,<br />

a) die funktechnische Ortungsaufgaben wahrzunehmen haben,<br />

b) die hochwertige elektronische Messgeräte selbständig zu bedienen haben,<br />

wenn sie sich besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten erworben haben.<br />

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)<br />

3.10.7 Schleusenbeschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem<br />

einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von<br />

mindestens drei Jahren<br />

als ständige Vertreter der Schleusenbeamten oder leitenden Schleusenbeschäftigten,<br />

die für mehrere Schleusen zuständig sind.<br />

3.10.8 Seeschleusendecksleute mit seemännischer Ausbildung nach dreijähriger<br />

Fahrtzeit auf Fahrzeugen der Binnen- oder Seeschifffahrt,<br />

die schichtweise ständig Vertreter von Schleusenbeamten oder leitenden<br />

Schleusenbeschäftigten sind.<br />

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)<br />

Entgeltgruppe 5<br />

3.10.1 Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen<br />

anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens<br />

drei Jahren als Schwenkschaufelfahrer,<br />

die auch Reparaturen selbständig ausführen.

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