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Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - Universität Rostock

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310<br />

denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens vier Pflegepersonen<br />

ständig unterstellt sind oder<br />

b) die in der Intensivpflege/-medizin einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen.<br />

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren<br />

in Stufe 4, keine Stufe 6)<br />

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)<br />

2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,<br />

die einer Dialyseeinheit vorstehen und<br />

denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 24 Pflegepersonen ständig<br />

unterstellt sind.<br />

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren<br />

in Stufe 4, keine Stufe 6)<br />

3. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,<br />

die dem zentralen Sterilisationsdienst vorstehen und<br />

denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 36 Beschäftigte ständig<br />

unterstellt sind.<br />

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren<br />

in Stufe 4, keine Stufe 6)<br />

4. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,<br />

die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Gesundheits-<br />

und Krankenpflegerinnen bestellt sind,<br />

a) die dem Operationsdienst oder Anästhesiedienst vorstehen und<br />

denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens zehn Pflegepersonen<br />

ständig unterstellt sind, oder<br />

b) die einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen und<br />

denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens zwölf Pflegepersonen<br />

ständig unterstellt sind.<br />

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren<br />

in Stufe 4, keine Stufe 6)<br />

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)<br />

Entgeltgruppe KR 9a<br />

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,<br />

die dem zentralen Sterilisationsdienst vorstehen und<br />

denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens acht Beschäftigte ständig<br />

unterstellt sind.

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