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Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - Universität Rostock

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2. Wirtschafterinnen<br />

238<br />

als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen von<br />

Hauswirtschaftsleiterinnen<br />

in Heimen mit einer Durchschnittsbelegung von mehr als 50 Plätzen.<br />

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)<br />

Entgeltgruppe 5<br />

Wirtschafterinnen<br />

als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen von<br />

Hauswirtschaftsleiterinnen.<br />

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)<br />

Entgeltgruppe 3<br />

Beschäftigte im Wirtschaftsdienst<br />

mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung<br />

erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe<br />

2 hinausgeht.<br />

Entgeltgruppe 2<br />

Beschäftigte im Wirtschaftsdienst<br />

mit einfachen Tätigkeiten.<br />

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 7)<br />

Protokollerklärungen:<br />

Nr. 1 Hauswirtschaftsleiterinnen sind Beschäftigte mit staatlicher Prüfung oder mit<br />

staatlicher Anerkennung als Hauswirtschaftsleiterin, als Wirtschaftsleiterin oder<br />

als hauswirtschaftliche Betriebsleiterin.<br />

Nr. 2 (1) Hauswirtschaftsleiterinnen üben eine entsprechende Tätigkeit aus, wenn<br />

sie der Hauswirtschaft (Küchenwirtschaft, Wäschereinigung und -pflege und<br />

Reinigungsdienst) vorstehen und ihnen der Einkauf oder die Anforderung von<br />

Lebensmitteln oder sonstigen Verbrauchsmitteln, gegebenenfalls einschließlich<br />

der Kostenberechnung und der Wirtschaftsbuchführung, obliegen.<br />

(2) Die entsprechende Tätigkeit der Hauswirtschaftsleiterin gilt auch dann als<br />

erfüllt, wenn wegen der Versorgung durch eine auswärtige Küche oder wegen<br />

der Wäschereinigung durch eine auswärtige Wäscherei oder wegen der Hausreinigung<br />

durch ein Reinigungsinstitut eines dieser Teilgebiete nicht von der<br />

Hauswirtschaftsleiterin selbst wahrgenommen wird.<br />

(3) Küchenmeister werden nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert, wenn<br />

sie die in dem Tätigkeitsmerkmal geforderte Tätigkeit ausüben.

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