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Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - Universität Rostock

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191<br />

22.8 Vermessungstechniker, Landkartentechniker, Planungstechniker<br />

Vorbemerkung<br />

Den Vermessungstechnikern mit Abschlussprüfung werden die nach der hessischen<br />

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für kulturbautechnische Angestellte<br />

der Wasserwirtschaftsverwaltung vom 21. Januar 1958 (Staats-Anzeiger für<br />

das Land Hessen S. 134) ausgebildeten Kulturbautechniker mit verwaltungseigener<br />

Lehrabschlussprüfung gleichgestellt.<br />

Entgeltgruppe 9<br />

Vermessungstechniker und Geomatiker mit Abschlussprüfung sowie Landkartentechniker,<br />

Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker<br />

mit verwaltungseigener Abschlussprüfung sowie sonstige Beschäftigte,<br />

die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende<br />

Tätigkeiten ausüben,<br />

deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 heraushebt, dass<br />

schwierige Aufgaben zu erfüllen sind.<br />

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen<br />

5 und 6)<br />

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)<br />

Entgeltgruppe 8<br />

Vermessungstechniker und Geomatiker mit Abschlussprüfung sowie Landkartentechniker,<br />

Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker<br />

mit verwaltungseigener Abschlussprüfung sowie sonstige Beschäftigte,<br />

die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende<br />

Tätigkeiten ausüben,<br />

deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 heraushebt, dass mindestens<br />

zu einem Drittel schwierige Aufgaben zu erfüllen sind.<br />

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)<br />

Entgeltgruppe 7<br />

Vermessungstechniker und Geomatiker mit Abschlussprüfung sowie Landkartentechniker,<br />

Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker<br />

mit verwaltungseigener Abschlussprüfung sowie sonstige Beschäftigte,<br />

die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende<br />

Tätigkeiten ausüben,<br />

deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 heraushebt, dass in<br />

nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben zu erfüllen sind.<br />

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

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