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Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - Universität Rostock

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117<br />

15.4 Gärtnermeister, Meister im gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Betrieb<br />

Vorbemerkung<br />

Gärtnermeister und Meister im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale sind Beschäftigte,<br />

die eine Tätigkeit in folgenden Fachgebieten ausüben:<br />

Blumen- und Zierpflanzenbau, Obstbau, gärtnerischer Gemüsebau, Baumschulen,<br />

gärtnerischer Samenbau, Landschaftsgärtnerei, Friedhofsgärtnerei.<br />

Entgeltgruppe 9<br />

1. Gärtnermeister,<br />

denen mehrere Gärtnermeister oder Meister, davon mindestens einer mit Tätigkeiten<br />

mindestens der Entgeltgruppe 8 oder der Entgeltgruppe 9 Fallgruppen<br />

4 oder 5, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind oder die<br />

regelmäßig vergleichbare Arbeitskräfte von Unternehmern einzusetzen und zu<br />

beaufsichtigen haben.<br />

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen<br />

5 und 6)<br />

(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage<br />

gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 2.)<br />

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)<br />

2. Gärtnermeister,<br />

die in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einem höheren Maß<br />

von Verantwortlichkeit beschäftigt sind und<br />

deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes<br />

und große Selbständigkeit wesentlich aus der Fallgruppe 4 heraushebt.<br />

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen<br />

5 und 6)<br />

(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage<br />

gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 2.)<br />

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)<br />

3. Gärtnermeister,<br />

die in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einem höheren Maß<br />

von Verantwortlichkeit beschäftigt sind und<br />

deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes<br />

und große Selbständigkeit wesentlich aus der Fallgruppe 5 heraushebt.<br />

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen<br />

5 und 6)

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