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Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - Universität Rostock

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308<br />

1.4 Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die in Einrichtungen im Sinne<br />

von § 43 dem Operations- oder Anästhesiedienst, Dialyseeinheiten, Einheiten<br />

für Intensivmedizin, Milchküchen oder Frauenmilchsammelstellen<br />

oder zentralen Sterilisationsdiensten vorstehen<br />

Entgeltgruppe KR 10a<br />

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,<br />

a) die dem Operationsdienst oder Anästhesiedienst vorstehen und<br />

denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 40 Pflegepersonen<br />

ständig unterstellt sind oder<br />

b) die einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen und<br />

denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 48 Pflegepersonen<br />

ständig unterstellt sind.<br />

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 3 Jahren<br />

in Stufe 4, keine Stufe 6)<br />

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)<br />

Entgeltgruppe KR 9d<br />

1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,<br />

a) die dem Operationsdienst oder Anästhesiedienst vorstehen und<br />

denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 20 Pflegepersonen<br />

ständig unterstellt sind oder<br />

b) die einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen und<br />

denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 24 Pflegepersonen<br />

ständig unterstellt sind.<br />

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 2 Jahren<br />

in Stufe 4, keine Stufe 6)<br />

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)<br />

2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,<br />

die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Gesundheits-<br />

und Krankenpflegerinnen bestellt sind,<br />

a) die dem Operationsdienst oder Anästhesiedienst vorstehen und<br />

denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 40 Pflegepersonen<br />

ständig unterstellt sind, oder<br />

b) die einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen und<br />

denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 48 Pflegepersonen<br />

ständig unterstellt sind.

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