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Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - Universität Rostock

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318<br />

1.7 Gesundheits- und Krankenpflegerinnen in Einrichtungen, die nicht von<br />

§ 43 erfasst sind, denen Beschäftigte unterstellt sind<br />

Vorbemerkung<br />

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen sind nach den Tätigkeitsmerkmalen<br />

der Entgeltgruppe KR 8a oder einer höheren Entgeltgruppe der Unterabschnitte<br />

1 bis 6 eingruppiert, wenn sie eine diesen Tätigkeitsmerkmalen entsprechende<br />

Tätigkeit ausüben und der Unterabschnitt 7 ein Tätigkeitsmerkmal für<br />

diese Tätigkeit nicht enthält.<br />

Entgeltgruppe KR 11a<br />

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,<br />

denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 200 Pflegepersonen ständig<br />

unterstellt sind.<br />

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren<br />

in Stufe 4, keine Stufe 6)<br />

Entgeltgruppe KR 10a<br />

1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,<br />

denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 100 Pflegepersonen ständig<br />

unterstellt sind.<br />

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 3 Jahren<br />

in Stufe 4, keine Stufe 6)<br />

2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,<br />

die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Gesundheits-<br />

und Krankenpflegerinnen bestellt sind,<br />

denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 200 Pflegepersonen ständig<br />

unterstellt sind.<br />

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 3 Jahren<br />

in Stufe 4, keine Stufe 6)<br />

Entgeltgruppe KR 9d<br />

1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,<br />

denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 50 Pflegepersonen ständig<br />

unterstellt sind.<br />

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 2 Jahren<br />

in Stufe 4, keine Stufe 6)

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