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Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - Universität Rostock

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46<br />

8.3 Fremdsprachenassistenten (Fremdsprachensekretäre)<br />

Vorbemerkungen<br />

1.<br />

1 Beschäftigte, die mit mindestens einem Drittel der regelmäßigen wöchentlichen<br />

Arbeitszeit im Sinne des § 6 Schreibmaschinen mit nichtlateinischen<br />

Schriftzeichen bedienen und hierbei vollwertige Leistungen erbringen, erhalten<br />

für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Funktionszulage. 2 Diese gilt bei<br />

der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) als Bestandteil des Tabellenentgelts.<br />

3 Sie ist nur für Zeiträume zu zahlen, für die ein Anspruch auf Entgelt<br />

oder Entgeltfortzahlung (§ 21 Satz 1) besteht; § 24 Absatz 3 gilt entsprechend.<br />

4 Die Höhe der Zulage beträgt bei Beschäftigten<br />

der Entgeltgruppe 6 monatlich 102,03 Euro,<br />

der Entgeltgruppen 7 und 8 monatlich 107,75 Euro,<br />

der Entgeltgruppe 9 Fallgruppen 3 und 4 monatlich 113,98 Euro und<br />

der Entgeltgruppe 9 Fallgruppen 1 und 2 monatlich 128,91 Euro;<br />

§ 24 Absatz 2 findet keine Anwendung.<br />

2. Unter diesen Abschnitt fallen auch Beschäftigte, die nicht mindestens zur Hälfte<br />

in einer fremden Sprache oder in mehreren fremden Sprachen nach Diktat<br />

schreiben oder einfache Übersetzungen anfertigen, wenn sie den Nachweis<br />

erbringen, dass sie geläufig in einer fremden Sprache oder in mehreren fremden<br />

Sprachen nach Diktat schreiben können und wenn sie handschriftliche<br />

Vorlagen in einer fremden Sprache oder in mehreren fremden Sprachen abschreiben.<br />

Entgeltgruppe 9<br />

1. Beschäftigte, die in mehr als zwei fremden Sprachen geläufig nach Diktat<br />

schreiben oder einfache Übersetzungen aus diesen oder in diese Sprachen<br />

anfertigen.<br />

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)<br />

2. Beschäftigte, die in zwei fremden Sprachen geläufig nach Diktat schreiben<br />

oder einfache Übersetzungen aus diesen oder in diese Sprache anfertigen.<br />

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen<br />

5 und 6)<br />

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)<br />

Entgeltgruppe 8<br />

Beschäftigte, die mit Rücksicht auf die beabsichtigte Beschäftigung als<br />

Fremdsprachenassistent (Fremdsprachensekretär) bei der Einstellung den<br />

Nachweis erbringen, dass sie geläufig in zwei fremden Sprachen nach Diktat

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