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Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - Universität Rostock

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Protokollerklärungen:<br />

277<br />

Nr. 1 Streckenwarte sind Straßenwärter oder Beschäftigte mit einer entsprechenden<br />

Prüfung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, die nach Wegfall der Wärterstrecke<br />

infolge Einführung der Kolonnen neuer Art einen größeren Straßenabschnitt<br />

im motorisierten Einsatz beaufsichtigen.<br />

Nr. 2 Einschlägige anerkannte Ausbildungsberufe im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals<br />

sind z. B. Systemelektroniker, Mechatroniker, Elektroniker.<br />

Nr. 3 Im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals können Beschäftigte hochwertige Arbeiten<br />

verrichten z. B. bei der Herstellung oder Instandsetzung von Spezialein-<br />

oder Spezialaufbauten oder beim Instandsetzen von Getrieben und Motoren.<br />

Nr. 4 Zu den Schneeräumgeräten gehören auch Schneefräsen und Schneeschleudern.<br />

Nr. 5 1 Bei einer Herabgruppierung aus diesem Tätigkeitsmerkmal wird der Beschäftigte<br />

abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 in der niedrigeren Entgeltgruppe<br />

der Stufe zugeordnet, die er vor der Höhergruppierung erreicht hatte. 2 Die zuvor<br />

in dieser Stufe verbrachte Zeit wird angerechnet; für die Zeiten in der höheren<br />

Entgeltgruppe gilt § 17 Absatz 3 Satz 1 Buchst. f entsprechend.

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