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Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - Universität Rostock

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Nr. 9 Ein Text ist als schwierig zu bezeichnen, wenn<br />

a) zu seinem sprachlich und inhaltlich richtigen Verständnis eine eingehende<br />

Textanalyse sowie ein entsprechendes Einfühlungs- und Vorstellungsvermögen<br />

auf den einschlägigen wissenschaftlichen oder technischen<br />

Fachgebieten erforderlich ist und<br />

b) seine originaltreue, sinnwahrende, inhaltlich und formal adäquate Übertragung<br />

die erforderliche Vertrautheit mit den Ausdrucksmitteln der<br />

Zielsprache voraussetzt.<br />

Nr. 10 (1) 1 Mit Ablauf der Einarbeitungszeit hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten<br />

durch eine fachliche Beurteilung zu eröffnen, ob die Einarbeitungszeit erfolgreich<br />

abgeschlossen ist. 2 Erklärt der Arbeitgeber, dass dies nicht der Fall sei,<br />

so ist dem Beschäftigten auf seinen innerhalb eines Monats nach Eröffnung<br />

der fachlichen Beurteilung zu stellenden Antrag Gelegenheit zu geben, den<br />

Nachweis durch Ablegung einer Prüfung gemäß Nr. 8 der Protokollerklärungen<br />

zu erbringen.<br />

(2) 1 Die Prüfung soll innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung erfolgen.<br />

2 Besteht der Beschäftigte die Prüfung, so ist er rückwirkend von dem Tage<br />

an, der auf den letzten Tag der Einarbeitungszeit folgt, in die Entgeltgruppe<br />

13 einzugruppieren.<br />

(3) Erbringt der Beschäftigte den Nachweis der erfolgreich abgeschlossenen<br />

Einarbeitungszeit nicht, so wird er bei Weiterbeschäftigung in die Entgeltgruppe<br />

eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale er erfüllt.<br />

Nr. 11 (1) Gründliche Kenntnisse auf mindestens einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen<br />

Fachgebiet liegen vor, wenn der Beschäftigte befähigt<br />

ist, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aus dem ihm zugewiesenen<br />

wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Teilgebiet zu erfassen<br />

und Übersetzungen in der wissenschaftlichen oder wissenschaftlichtechnischen<br />

Fachsprache abzufassen.<br />

(2) Bei den geforderten Kenntnissen handelt es sich nicht um Kenntnisse, die<br />

von einem Beschäftigten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung<br />

gefordert werden.<br />

Nr. 12 Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn dem Beschäftigten im Hinblick<br />

auf die Einarbeitung die Übersetzung schwieriger Texte noch nicht überwiegend<br />

übertragen ist.<br />

Nr. 13 Die Eingruppierung in diese Fallgruppe setzt den Nachweis voraus, dass der<br />

Beschäftigte zusammenhängende Ausführungen von etwa drei Minuten Dauer<br />

übertragen kann.

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