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Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - Universität Rostock

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203<br />

23. Technische Beschäftigte im Eichdienst<br />

Entgeltgruppe 11<br />

Technische Beschäftigte im Eichdienst mit technischer Ausbildung und entsprechender<br />

Tätigkeit und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige<br />

Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen<br />

entsprechende Tätigkeiten ausüben,<br />

deren Tätigkeit sich durch die besondere Bedeutung des Aufgabenkreises aus<br />

der Entgeltgruppe 10 heraushebt.<br />

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)<br />

Entgeltgruppe 10<br />

Technische Beschäftigte im Eichdienst mit technischer Ausbildung und entsprechender<br />

Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger<br />

Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,<br />

deren Tätigkeit sich durch die besondere Schwierigkeit der Aufgaben aus der<br />

Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 heraushebt.<br />

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)<br />

Entgeltgruppe 9<br />

1. Technische Beschäftigte im Eichdienst mit technischer Ausbildung und entsprechender<br />

Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger<br />

Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.<br />

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 4)<br />

2. Eichtechnische Beschäftigte mit einschlägiger staatlicher Abschlussprüfung<br />

oder mit Meisterprüfung (Handwerks- oder Industriemeister) in einer einschlägigen<br />

Fachrichtung sowie sonstige Beschäftigte mit einschlägiger Handwerker-<br />

oder Facharbeiterausbildung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und<br />

ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,<br />

deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 8 heraushebt, dass sie<br />

besonders schwierig ist.<br />

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen<br />

5 und 6)<br />

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 5, 6 und 7)<br />

Entgeltgruppe 8<br />

Eichtechnische Beschäftigte mit einschlägiger staatlicher Abschlussprüfung<br />

oder mit Meisterprüfung (Handwerks- oder Industriemeister) in einer einschlägigen<br />

Fachrichtung sowie sonstige Beschäftigte mit einschlägiger Handwer-

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