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Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - Universität Rostock

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3. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen,<br />

die eine einschlägige Gehilfenprüfung abgelegt und eine einschlägige<br />

Fachschule durchlaufen haben sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund<br />

gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten<br />

ausüben,<br />

deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes<br />

und große Selbständigkeit wesentlich aus der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe<br />

2 heraushebt.<br />

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen<br />

5 und 6)<br />

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 7 und 8)<br />

4. Beschäftigte mit viersemestriger abgeschlossener Ausbildung an einer Landfrauenschule<br />

sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten<br />

und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,<br />

deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes<br />

und große Selbständigkeit wesentlich aus der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe<br />

3 heraushebt.<br />

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen<br />

5 und 6)<br />

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)<br />

Entgeltgruppe 7<br />

1. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte (staatlich<br />

geprüfte Landwirte und staatlich geprüfte Weinbauer sowie Beschäftigte mit<br />

abgeschlossener gleichwertiger Ausbildung) sowie sonstige Beschäftigte, die<br />

aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten<br />

ausüben,<br />

in Tätigkeiten, die vielseitige Fachkenntnisse und in nicht unerheblichem Umfang<br />

selbständige Leistungen erfordern.<br />

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 7, 9 und 10)<br />

2. Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen,<br />

die eine einschlägige Gehilfenprüfung abgelegt und eine einschlägige<br />

Fachschule durchlaufen haben sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund<br />

gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten<br />

ausüben,<br />

in Tätigkeiten, die vielseitige Fachkenntnisse und in nicht unerheblichem Umfang<br />

selbständige Leistungen erfordern.<br />

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 7, 9 und 10)

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