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Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - Universität Rostock

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164<br />

20.5 Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst<br />

Vorbemerkung<br />

1 Beschäftigte, die nach diesem Unterabschnitt eingruppiert sind, erhalten für<br />

die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem<br />

Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine monatliche<br />

Zulage in Höhe von 40,90 Euro, wenn in dem Heim überwiegend behinderte<br />

Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder Kinder und/oder Jugendliche<br />

mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung<br />

oder Pflege ständig untergebracht sind. 2 Die Zulage wird nur für Zeiträume<br />

gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung<br />

nach § 21 haben. 3 Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes<br />

(§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen.<br />

Entgeltgruppe 9<br />

1. Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister im handwerklichen<br />

Erziehungsdienst<br />

als Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten<br />

für behinderte Menschen,<br />

deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes<br />

wesentlich aus der Fallgruppe 2 heraushebt.<br />

(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage<br />

gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 5.)<br />

2. Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister im handwerklichen<br />

Erziehungsdienst<br />

als Leiter von großen Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder<br />

Werkstätten für behinderte Menschen.<br />

3. Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister im handwerklichen<br />

Erziehungsdienst<br />

als Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten<br />

für behinderte Menschen.<br />

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen<br />

5 und 6)<br />

4. Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister im handwerklichen<br />

Erziehungsdienst,<br />

die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von<br />

Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte<br />

Menschen der Fallgruppe 1 bestellt sind.

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