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Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - Universität Rostock

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328<br />

3.2 Lehrkräfte für Altenpflege in Einrichtungen im Sinne von § 43<br />

Entgeltgruppe KR 10a<br />

Altenpflegerinnen<br />

mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an<br />

Schulen für Lehrkräfte in der Altenpflege,<br />

die als Leitende Lehrkräfte an Schulen für Altenpflege<br />

mit durchschnittlich mindestens 80 Lehrgangsteilnehmern tätig sind.<br />

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 3 Jahren<br />

in Stufe 4, keine Stufe 6)<br />

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)<br />

Entgeltgruppe KR 9d<br />

1. Altenpflegerinnen<br />

mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an<br />

Schulen für Lehrkräfte in der Altenpflege,<br />

die als Leitende Lehrkräfte an Schulen für Altenpflege<br />

mit durchschnittlich mindestens 40 Lehrgangsteilnehmern tätig sind.<br />

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 2 Jahren<br />

in Stufe 4, keine Stufe 6)<br />

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)<br />

2. Altenpflegerinnen<br />

mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an<br />

Schulen für Lehrkräfte in der Altenpflege,<br />

die als Lehrkräfte an Schulen für Altenpflege<br />

mit durchschnittlich mindestens 80 Lehrgangsteilnehmern tätig und<br />

durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden<br />

Lehrkräften bestellt sind.<br />

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 2 Jahren<br />

in Stufe 4, keine Stufe 6)<br />

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)<br />

Entgeltgruppe KR 9c<br />

1. Altenpflegerinnen<br />

mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an<br />

Schulen für Lehrkräfte in der Altenpflege,<br />

die als Lehrkräfte an Schulen für Altenpflege tätig sind.

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