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Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - Universität Rostock

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312<br />

1.5 Gesundheits- und Krankenpflegerinnen in Einrichtungen im Sinne von §<br />

43, denen Beschäftigte unterstellt sind<br />

Entgeltgruppe KR 9b<br />

1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen<br />

in Blutzentralen,<br />

denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 20 Pflegepersonen ständig<br />

unterstellt sind.<br />

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren<br />

in Stufe 4, keine Stufe 6)<br />

(Hierzu Protokollerklärung)<br />

2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen<br />

in Polikliniken (Ambulanzbereichen) oder Ambulanzen/Nothilfen,<br />

denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 20 Pflegepersonen ständig<br />

unterstellt sind.<br />

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren<br />

in Stufe 4, keine Stufe 6)<br />

3. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,<br />

denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 30 im Krankentransportdienst<br />

tätige Pflegepersonen ständig unterstellt sind.<br />

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren<br />

in Stufe 4, keine Stufe 6)<br />

Entgeltgruppe KR 9a<br />

1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,<br />

die die Herz-Lungen-Maschine vorbereiten und während der Operation zur<br />

Bedienung der Maschine herangezogen werden,<br />

denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens vier Beschäftigte ständig<br />

unterstellt sind.<br />

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren<br />

in Stufe 4, keine Stufe 6)<br />

2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen<br />

in Blutzentralen,<br />

denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens vier Pflegepersonen ständig<br />

unterstellt sind.

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