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Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - Universität Rostock

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Nr. 9 Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 7 Fallgruppen 1, 2 und 3 sind z. B.:<br />

60<br />

a) Durchführen und Auswerten von einfachen Versuchen nach statistischen<br />

Methoden und Gegenüberstellen der Ergebnisse;<br />

b) Durchführen von landtechnischen Versuchen mit Datenermittlung, z. B.<br />

Schlupf- und Zugwiderstandsmessungen, Feststellen von Ladeleistungen;<br />

c) Durchführen von schwierigen Leistungsprüfungen, z. B. Zugleistungsprüfungen<br />

bei Pferden einschließlich Auswerten der Messdiagramme,<br />

Ultraschallmessungen bei Schweinen, Messungen am Schlachtkörper;<br />

d) Einfache produktionstechnische oder verwertungstechnische Beratung<br />

oder Absatzberatung auf dem Fachgebiet des Beschäftigten;<br />

e) Aufnehmen des Betriebszustandes und Prüfen der Betriebsverhältnisse<br />

für die produktionstechnische Beratung;<br />

f) Laufende Prüfung der Betriebsvorgänge einschließlich Erstellen der Betriebsberechnung;<br />

g) Einfachere Produktionswertberechnungen;<br />

h) Einfache Beratung in der Technik der ländlichen Hauswirtschaft;<br />

i) Herstellen von Beratungs- und Anschauungsmaterial nach Weisung;<br />

j) Mitwirken bei der landwirtschaftlichen Berufsausbildung und -<br />

fortbildung;<br />

k) Mitwirken bei pflanzenbaulichen Beurteilungen und Schätzungen, z. B.<br />

Bonitierungen, Schadensfeststellungen und Identifizierung von Sorten;<br />

l) Sortenfeststellung und Güteprüfung nach äußeren Merkmalen bei der<br />

Saatgutverkehrskontrolle;<br />

m) Handbonitierung von Qualitätsproben nach Bewertungsschlüsseln;<br />

n) Durchführen von Qualitätsprüfungen;<br />

o) Mitwirken bei amtlichen Überwachungen und Anerkennungen, z. B. bei<br />

Saatgutanerkennungen oder Körungen;<br />

p) Mitwirken beim Vollzug staatlicher Förderungsmaßnahmen;<br />

q) Mitwirken bei der Erzeugungs- und Marktberichterstattung;<br />

r) Ernteermittlungen;<br />

s) Durchführen der Blattlauskontrolle in virusgefährdeten Kulturen.<br />

Nr. 10 1 Die selbständigen Leistungen müssen sich auf die Tätigkeit, die der Gesamttätigkeit<br />

das Gepräge gibt, beziehen. 2 Der Umfang der selbständigen Leistungen<br />

ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit<br />

ausmacht.

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