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Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - Universität Rostock

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298<br />

1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen<br />

sowie Pflegehelferinnen<br />

1.1 Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerinnen in Einrichtungen im<br />

Sinne von § 43<br />

Vorbemerkungen<br />

1.<br />

1 Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerinnen sind Gesundheits- und<br />

Krankenpflegerinnen, die die Gesamtverantwortung für den Pflegedienst des<br />

Krankenhauses bzw. des zugeteilten Pflegebereiches haben. 2 Dies setzt voraus,<br />

dass ihnen gegenüber keine weitere Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerin<br />

und keine Leitende Hebamme hinsichtlich des Pflegedienstes<br />

weisungsbefugt sind.<br />

2. (1) 1 Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die durch ausdrückliche<br />

schriftliche Anordnung zu Mitgliedern der Krankenhausbetriebsleitung bestellt<br />

worden sind, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage. 2 Sie beträgt<br />

in Entgeltgruppe KR 12a 443,95 Euro,<br />

in Entgeltgruppe KR 11b 411,95 Euro,<br />

in Entgeltgruppe KR 11a 382,02 Euro,<br />

in Entgeltgruppe KR 10a 354,25 Euro,<br />

in Entgeltgruppe KR 9d 328,69 Euro und<br />

in Entgeltgruppe KR 9c 305,03 Euro.<br />

3 Die Zulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von<br />

den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten<br />

Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare<br />

Steigerungen bleiben unberücksichtigt.<br />

(2) 1 Die Zulage wird nur für die Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen<br />

Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. 2 Sie ist bei der<br />

Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen.<br />

Entgeltgruppe KR 12a<br />

Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerinnen<br />

in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen,<br />

in denen mindestens 900 Pflegepersonen beschäftigt sind.<br />

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 3 Jahren<br />

in Stufe 4, keine Stufe 6)

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