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Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - Universität Rostock

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5. Schiffsführer mit nautischem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen auf<br />

Schiffen über 295 kW (400 PS) und auf Schiffen zur Versorgung der Inseln<br />

Neuwerk und Scharhörn sowie auf Lotsenversetzschiffen sowie Schiffsführer<br />

auf Hafenbooten der Wasserschutzpolizei Hamburg über 736 kW (1000 PS).<br />

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen<br />

5 und 6)<br />

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)<br />

6. Schiffs- oder Geräteführer auf Schiffen oder schwimmenden Geräten über<br />

73 kW (100 PS) mit nautischem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen.<br />

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen<br />

5 und 6)<br />

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)<br />

7. Nautische Beschäftigte mit nautischem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen<br />

auf Schiffen (Steuerleute), die zusätzlich über eine vermessungstechnische<br />

Ausbildung verfügen und entsprechende Tätigkeiten ausüben.<br />

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen<br />

5 und 6)<br />

8. Leiter der Maschinenanlage mit technischem Befähigungszeugnis ohne Einschränkungen,<br />

die an Bord entsprechende Tätigkeiten ausüben.<br />

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen<br />

5 und 6)<br />

Entgeltgruppe 7<br />

1. Nautische Beschäftigte mit nautischem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen<br />

auf Schiffen (Steuerleute), die an Bord entsprechende Tätigkeiten<br />

ausüben.<br />

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)<br />

2. Maschinisten mit technischem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen, die<br />

an Bord entsprechende Tätigkeiten ausüben.<br />

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)<br />

3. Schiffsführer auf Hafenbooten der Wasserschutzpolizei, soweit nicht anderweitig<br />

eingruppiert, sowie solche mit nautischem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen<br />

auf Schleppern bis 295 kW (400 PS), Vermessungsschiffen,<br />

gewässerkundlichen Messschiffen und Bereisungsschiffen.<br />

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

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