13.02.2013 Aufrufe

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - Universität Rostock

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - Universität Rostock

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - Universität Rostock

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

302<br />

1.2 Gesundheits- und Krankenpflegerinnen als Stations- oder Gruppenleiterinnen<br />

in Einrichtungen im Sinne von § 43<br />

Vorbemerkungen<br />

1.<br />

1 Die Tätigkeitsmerkmale, die auf das Gruppenpflegesystem abgestellt sind,<br />

gelten nur in den Krankenhäusern, in denen der Krankenhausträger das<br />

Gruppenpflegesystem eingeführt hat. 2 Unter Gruppenleiterinnen sind die Pflegepersonen<br />

zu verstehen, die dem Pflegedienst einer Gruppe vorstehen. 3 Es<br />

handelt sich um das sachliche Vorstehen.<br />

2. Wenn in den Funktionsbereichen außer Pflegepersonen auch sonstige Beschäftigte<br />

unterstellt sind, werden sie bei der Zahl der unterstellten Pflegekräfte<br />

berücksichtigt.<br />

Entgeltgruppe KR 11a<br />

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,<br />

denen durch ausdrückliche Anordnung mehrere Stationen, Pflegegruppen oder<br />

abgegrenzte Funktionsbereiche<br />

mit insgesamt mindestens 192 Pflegepersonen ständig unterstellt sind.<br />

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren<br />

in Stufe 4, keine Stufe 6)<br />

Entgeltgruppe KR 10a<br />

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,<br />

denen durch ausdrückliche Anordnung mehrere Stationen, Pflegegruppen oder<br />

abgegrenzte Funktionsbereiche<br />

mit insgesamt mindestens 96 Pflegepersonen ständig unterstellt sind.<br />

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 3 Jahren<br />

in Stufe 4, keine Stufe 6)<br />

Entgeltgruppe KR 9d<br />

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,<br />

denen durch ausdrückliche Anordnung mehrere Stationen, Pflegegruppen oder<br />

abgegrenzte Funktionsbereiche<br />

mit insgesamt mindestens 48 Pflegepersonen ständig unterstellt sind.<br />

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 2 Jahren<br />

in Stufe 4, keine Stufe 6)

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!