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Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - Universität Rostock

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5. Theaterschuhmachermeister<br />

216<br />

mit einem besonderen Maß von Selbständigkeit bei der Herstellung von Theaterschuhwerk,<br />

wenn ihnen mindestens zwei Arbeitskräfte ständig unterstellt sind, von denen<br />

mindestens einer Facharbeiter sein muss.<br />

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen<br />

5 und 6)<br />

6. Theatertapeziermeister<br />

mit einem besonderen Maß von Selbständigkeit bei der Herstellung von Dekorations-,<br />

Polster- und Tapezierwerkstücken,<br />

denen eine Gruppe von mindestens drei Theatertapezierern ständig unterstellt<br />

ist, wenn diese in erheblichem Umfang Dekorations-, Polster- und Tapezierwerkstücke<br />

herstellt.<br />

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen<br />

5 und 6)<br />

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)<br />

Entgeltgruppe 8<br />

1. Gewandmeister.<br />

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)<br />

2. Theatermaler,<br />

die für die Einteilung und den Ablauf der Arbeit von mindestens zehn Theater-<br />

und Kostümmalern und Kascheuren verantwortlich sind.<br />

(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage<br />

gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 8.)<br />

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)<br />

3. Theaterschuhmachermeister.<br />

Entgeltgruppe 7<br />

1. Requisitenmeister,<br />

denen mindestens zwei Arbeitnehmer ständig unterstellt sind.<br />

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

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