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Inhalt AUFSÄTZE ANHANG - ZIS

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der ständigen Bereitschaft der Vollstrecker, die Straftat zu begehen, bestehen.Demnach wäre die Fungibilität nur ein Mittel, um die Willensherrschaft zu erlangen,aber nicht deren bestimmender Grund 1124 .2. In der Lehre und in der nationalen Rechtsprechung folgten MEINI MÉNDEZ unddie Nationale Strafkammer in der Entscheidung des Falls Guzmán Reynoso der MeinungSCHROEDERS. Für den erstgenannten stellt die Möglichkeit der Ersetzung eineErwartung deliktischen Verhaltens dar und sie wird zu einem bloßen statistischenDatum über die Wahrscheinlichkeit des Erfolgs des verbrecherischen Plans, weshalbes nicht notwendig ist, die Möglichkeit der Ersetzung des Vollstreckers als entscheidendesMerkmal der Organisationsherrschaft zu erwähnen 1125 . Für die zweite Ansicht[der nationalen Strafkammer] besteht die Herrschaft in dem „Ausnutzen derBereitschaft des Vollstreckers“ zur Ausführung des Befehls. Die Möglichkeit der Ersetzungder Vollstrecker erhöhe lediglich die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung desdeliktischen Verhaltens, begründe aber nicht irgendeine Herrschaft 1126 .3. Ein anderer Sektor der Lehre meint allerdings, dass die hinsichtlich der Fungibilitätangeführten Einwände nicht überzeugend sind. Diese drückten lediglich aus funktionalerSicht zwei Möglichkeiten der Betonung oder Perspektive zu den Rollen undEbenen der Verantwortlichkeit derjenigen aus, die in der strategischen oder operativenDynamik der Kriminalität im Inneren einer organisierten Machtstruktur interagieren.Folglich ergeben sich daraus keine Positionen, die denen ROXINS widersprechenoder diese verdrängen, vor allem in Hinblick auf die dogmatische Bedeutungder Fungibilität für die mittelbare Täterschaft kraft Willensherrschaft in organisatorischenMachtapparaten staatlicher Art oder Ursprungs. Diesbezüglich hatFERNÁNDEZ IBÁNEZ klargestellt, dass wenngleich das Argument von SCHROEDERund seinen Anhängern richtig ist, dass aus der Sicht des unmittelbaren Vollstreckersdessen Verantwortlichkeitsgrad immer der des unmittelbaren Täters ist, sei er ersetzbaroder nicht, so wird dabei nicht berücksichtigt, dass „die Bejahung einer solchenFungibilität hier nicht als Grundlage der Tatherrschaft des Vordermanns, sondern alsGrundlage der Tatherrschaft des Hintermanns verwendet wird“ 1127 . In gleicher Weiseargumentiert FARALDO CABANA, dass „... was die Fungibilität der Vollstrecker zurTheorie der mittelbaren Täterschaft in organisatorischen Machtapparaten beiträgt,ist nicht die Erklärung dafür, wie der Vollstrecker zu einem Werkzeug in den Händendes Hintermanns wird, sondern der Grund, der die Übertragung der zentralen Stellungdes Vordermanns auf den Hintermann rechtfertigt“ 1128 . Daher wird nach Ansichtdieser Autorin die Möglichkeit einer mittelbaren Täterschaft kraft Organisationsherrschaftzunichte gemacht, wenn es nicht möglich ist, die Fungibilität des Voll-1124 Siehe: PARIONA ARANA, RAÚL: Autoría mediata por organización, oben zitiert, Seiten 54-55.1125 MEINI MÉNDEZ, IVÁN: El dominio de la organización en Derecho Penal, oben zitiert, Seiten 64 und 651126 Siehe Punkt 13 der Entscheidung der Nationalen Strafkammer vom 13. Oktober 2006 [Expedienteacumulado 560 – 2003]. Im Internet: www.gacetajuridica.com.pe.1127 FERNÁNDEZ IBÁNEZ, EVA: La Autoría mediata en aparatos organizados de poder, oben zitiert,Seiten 135-136.1128 FARALDO CABANA, PATRICIA: Responsabilidad penal del dirigente en estructuras jerárquicas, obenzitiert, Seite 91._____________________________________________________________________Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik – www.zis-online.com647

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