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Inhalt AUFSÄTZE ANHANG - ZIS

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Demgegenüber befinden sich in der zweiten Fallgruppe die Befehle aufgrund ihrertatsächlichen Wirksamkeit, d.h. die Zeichen, Ausdrücke, Gestikulierungen, konkretenHandlungen oder ähnliche Ausdrücke unterschiedlichster Art. Es ist zu präzisieren,dass der Inhaber der Befehlsgewalt, je nach den Fällen und Umständen seinesEingreifens, seinen Befehlen in jeder der genannten Formen erteilen kann.2. Die Befehle der ersten Fallgruppe finden sich häufig in jenen Organisationen, die,indem sie sich von der formalen und legitimen Ordnung, die ihre Struktur regulieren,entfernen, in die Verwirklichung deliktischer Ziele abgleiten. In diesen Fällen wirdversucht, ihre gesetzliche, konstitutierende Grundlage auszunutzen, um die Begehungvon Straftaten zu „verschleiern“. Auf diese Weise kann die Verwendung derBefehle der ersten Fallgruppe – seien es Anordnungen, Richtlinien, Erlasse und/odergesetzliche Bestimmungen, usw. – mit den üblichen Verfahrenweisen der formellrechtlichenOrdnung übereinstimmen oder nicht. Letzteres ist allerdings nicht entscheidend,da der Machtapparat schon bereits jenseits des Rechts und mit demkonkreten Zweck der Begehung strafbarer Handlungen agiert. Die gerichtlich bekanntenErfahrungen zu organisatorischen Machtapparaten staatlicher Art undProvenienz zeigen außerdem, dass es typisch ist, dass der gesetzeswidrige Auftragnicht auf einer Anordnung oder einem Dokument beruht, sondern dass es auf diekonkrete, effektive und tatsächliche Macht ankommt, die innerhalb der Organisationvon der Befehlsebene ausgeübt wird und die die Untergebenen als solche anerkennen.3. Der Fall der argentinischen Militärjuntas hat es ermöglicht, dieses Vorgehen zuveranschaulichen. So schreibt CASTILLO ALVA, indem er SANCINETTI zitiert: „AlleOperationen, die gegen die Aufständischen und den Terrorismus von den bewaffnetenStreitkräften und Sicherheits-, Polizei- und Gefängniskräften unter der operativenKontrolle und gemäß der Verordnungen 261/75, 2770/75, 2771/75 und 2772/75durchgeführt wurden, erfolgten unter Beachtung der von den obersten Befehlsebenender bewaffneten Streitkräfte und der Militärjunta abgesegneten und überwachtenPläne von Beginn ihrer Konstituierung an“ 1089 .4. Die Befehle der zweiten Fallgruppe werden für gewöhnlich von den organisatorischenMachtapparaten verwendet, die sich von Beginn an vollständig von derRechtsordnung abgelöst haben. Dies ist der Fall der terroristischen Organisationen,die mittels Gewaltanwendung die politische Machterlangung anstreben.5. Dies geschah, folgt man der nationalen Rechtsprechung, innerhalb der OrganisationLeuchtender Pfand mittels der Entscheidungsgewalt, die die Zentrale Leitungausübte. Wie von der Nationalen Strafkammer dargelegt, bestanden in der Tat vieleder gegebenen Befehle in einer Reihe von Gesten oder kodifizierten Praktiken,die nur die Mitglieder der Organisation, und besonders ihre Anführer, benutzten undverstanden. So war es ein von der Führung geregeltes Verfahren, vor der Liquidierung,„das Opfer“, sei es ein staatlicher Funktionär oder ein Unternehmer, „zu entlarven“.Letzteres erfolgte mittels des Anbringens von Plakaten, der Verteilung von1089 CASTILLO ALVA, JOSÉ LUIS: Autoría mediata por dominio de aparatos organizados de poder., obenzitiert, Seite 589_____________________________________________________________________________________638<strong>ZIS</strong> 11/2009

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